Die kurzfristige Beschäftigung eignet sich optimal als Nebentätigkeit neben dem hauptsächlichen Beruf.
Es gibt einige Besonderheiten hinsichtlich der Besteuerung (Lohnsteuer und Sozialversicherung), Abrechnung
und Berufsmäßigkeit, die wissenswert sind. Wer sich kurz mit diesen Themen auseinandersetzt, kann sich
zukünftig auf ein hohes Nebeneinkommen freuen.
Sehr verlockend bei kurzfristigen Beschäftigungen sind sicherlich
hohe Stundenlöhne, die für unterschiedliche Jobs bezahlt werden. Schüler, Studenten, Auszubildende,
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige, Rentner, Hausfrauen und -männer erhalten alle relevanten Informationen
rund um das Thema kurzfristige Beschäftigung und ihre Vorteile bei InStaff.
Überblick
Viele verwechseln die kurzfristige Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob).
Die kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches der Gesetzgeber
für saisonale Arbeiten geschaffen hat. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage kurzfristig beschäftigt sein
und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig durchführen.
Da es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, muss der
Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung einen Befristungsgrund enthalten.
Der Hauptvorteil für kurzfristig Beschäftigte liegt darin, dass keine
Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Das heißt, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in die Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung einzahlen. Damit hat der Arbeitgeber geringere Lohnkosten und gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer mehr Nettolohn von seinem Bruttogehalt ausgezahlt, als dies bei einer regulären Beschäftigung der Fall wäre.
Der Arbeitgeber muss aber zusätzlich zum Gehalt die Umlagen U1, U2 und U3 zahlen, die insgesamt ca. 1,45 % des Bruttolohns ausmachen:
Als kurzfristig Beschäftigte/r zahlen Sie keine bzw. nur eine geringe Lohnsteuer bei monatlicher Abrechnung. Der Arbeitgeber kann den Lohn aller kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers für den ganzen Monat zusammenrechnen und dann für diesen Monat eine einzelne Lohnabrechnung durchführen. In diesem Fall wird die Lohnsteuer anhand des gesamten Monatslohns berechnet und insbesondere wird der Grundfreibetrag des Arbeitnehmers von 11.604 EUR pro Jahr bzw. 967 EUR pro Monat angerechnet.
Sollte der Arbeitnehmer beispielsweise 500 EUR verdienen, dann muss er bei der Abrechnung auf Steuerklasse 1 keine Lohnsteuer zahlen, da sein Bruttolohn unterhalb des monatlichen Grundfreibetrags von 967 EUR liegt. Selbst, wenn der Arbeitnehmer mehr verdient als den Grundfreibetrag ist die Lohnsteuer sehr gering. Beispielsweise zahlt ein Arbeitnehmer mit 1.000 EUR Bruttolohn nur ca. 40 EUR Lohnsteuer bei Abrechnung auf Steuerklasse 1. Bei der Steuerklasse 6 wird der Grundfreibetrag nicht angerechnet, sodass die Lohnsteuer dann höher ist.
InStaff rechnet alle seine Jobber, Hostessen, Promoter & Kassierer monatsweise ab.
Der Arbeitgeber kann auch die Lohnabrechnung für einzelne Arbeitstage durchführen. In diesem Fall wird jedoch der tageweise verdiente Lohn auf den Monat hochgerechnet und dann die Lohnsteuerquote anhand dieses "imaginären" Monatslohns berechnet. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer meist eine sehr hohe Lohnsteuer zahlen die bei ca. 10 % bis 30 % des Bruttolohns liegt.
Rechenweg für den Lohnsteuervorabzug
Das Gehalt pro Tag liegt bei EUR, dies entspricht einem potenziellen Jahresgehalt (bei 360 Arbeitstagen pro Jahr) von EUR. Aufgrund der Lohnsteuerklasse werden insgesamt Freibeträge in Höhe von EUR gewährt, womit das zu versteuernde Jahreseinkommen bei EUR liegt. Nach Einkommensteuer Tabelle liegt die Steuerlast für so ein Jahreseinkommen bei EUR, dies entspricht einer Steuerquote von %. Diese Steuerquote wird nun auf den ursprünglichen Verdienst in Höhe von EUR angerechnet, sodass EUR Lohnsteuer gezahlt werden müssen. Auf die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag (immer 5,5 % der Lohnsteuer) in Höhe von EUR sowie Kirchensteuer ( % der Lohnsteuer) in Höhe von EUR aufgeschlagen. Der gesamte Lohnsteuervorabzug (Lohnsteuer + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag) liegt damit bei EUR und muss vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt werden. Der ausgezahlte Netto-Lohn für diesen Monat beträgt dann EUR.
Berechnung der Steuer Rückerstattung am Ende des Jahres
Für die tatsächliche Steuerlast ist aber das tatsächliche Jahreseinkommen relevant, welches in dieser Annahme bei insgesamt EUR liegt ( EUR Einsatzlohn + EUR sonstiges Jahreseinkommen). Für dieses Jahreseinkommen gibt es eine Steuerlast von EUR bzw. eine Steuerquote von %. Diese tatsächliche Steuerquote gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Jahres und damit auch für den Einsatz für den ursprünglich eine Steuerquote von % abgeführt wurde. Durch die Einkommensteuer Erklärung am Ende des Jahres erhält der Arbeitnehmer somit eine Rückerstattung vom Finanzamt in Höhe von EUR für den Einsatz. Die Rückerstattung für diesen einen Jobeinsatz wird in der Einkommensteuer Erklärung nicht separat gelistet, sondern mit allen anderen Erstattungen desselben Jahres zusammengerechnet. Die tatsächliche Rückerstattung liegt meist weitaus höher, so dass sich der Aufwand für die Einkommensteuer Erklärung in jedem Fall lohnt.
Hinweise zur Lohnsteuerklasse bei der kurzfristigen Beschäftigung
Der Lohnsteuer Rechner berechnet den Lohnsteuervorabzug für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, welches tageweise versteuert wird. Es werden nur die Steuerklasse 1 & 6 (Steuerklasse I & Steuerklasse VI) berücksichtigt, welche typischerweise für Schüler, Studenten & Auszubildende relevant sind (die Steuerklasse 2 bis 5 sind für Verheiratete / Alleinerziehende). Es gibt zwar auch die Möglichkeit die Lohnsteuer für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit 25 % zu pauschalisieren, aber dies ist nur in Ausnahmefällen möglich und steuerlich ungünstiger für den Arbeitnehmer. Alle Angaben sind ohne Gewähr und dienen nur als ungefähre Schätzung.
Das Einkommen einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei, stattdessen ist der Arbeitnehmer regulär auf Lohnsteuerkarte beschäftigt. Die Lohnsteuer wird auch als Lohnsteuervorabzug bezeichnet, da der Arbeitgeber diese vom Gehalt abzieht und an das Finanzamt abführen muss. Der Arbeitnehmer kann aber Ende des Jahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung einen Teil oder ggf. sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Der Steuersatz in Deutschland ist nämlich progressiv und hängt vom Jahreseinkommen ab, je höher das Jahreseinkommen, desto höher der Steuersatz. Der Arbeitgeber kann aber das Jahreseinkommen nur schätzen und zwar bei der tageweisen Abrechnung, indem er das pro Tag verdiente Geld auf 360 Tage pro Jahr hochrechnet bzw. bei der monatsweisen Abrechnung, indem er den Monatslohn auf 12 Monate pro Jahr hochrechnet. Der Arbeitgeber kommt insbesondere bei der tageweisen Abrechnung auf ein sehr hochgeschätztes Jahreseinkommen und muss damit einen hohen Steuersatz bei dem Lohnsteuervorabzug ansetzen.
Der Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich aber nur wenige Tage pro Jahr als Kurzfristig Beschäftigter, sodass das tatsächliche Jahreseinkommen wesentlich geringer ist, als es vom Arbeitgeber geschätzt wurde. Deswegen sollte der Arbeitnehmer am Ende des Jahres bzw. Anfang des nächsten Jahres eine Steuererklärung machen. Bei der Steuerklärung wird die Steuerlast anhand des tatsächlichen Jahresverdienst berechnet. Sollte der Arbeitnehmer dann in einigen Monaten zu hohe Lohnsteuer gezahlt haben, bekommt er diese vom Finanzamt zurück. Bei einem Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 EUR erhält er sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer wieder zurück.
Es gilt, die Berufsmäßigkeit zu überprüfen. Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen worden, die man neben seinem "echten" Beruf temporär durchführt. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeit Job, Teilzeit Job oder eine selbstständige Tätigkeit durchführen. Als Beruf gilt dabei zusätzlich der Status als Student, Schüler oder Rentner und auch als Auszubildender bzw. während der Ausbildung darf man eine kurzfristige Beschäftigung ausführen.
Man darf aber nicht arbeitssuchend, ausbildungssuchend oder in Elternzeit sein, denn der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass man die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausführt. Dazu im Folgenden eine kurze Übersicht, wer als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten darf und wer nicht.
Kurzfristige Beschäftigung erlaubt für
Kurzfristige Beschäftigung NICHT erlaubt für
Hinweis für Selbstständige: Sollten Sie als Selbstständiger arbeiten und in dieser Rolle auch Ihre Krankenversicherung zahlen, so gilt ihre selbstständige Tätigkeit als Beruf und Sie können nebenher einen Job als Kurzfristig Beschäftigter durchführen.
Praxisbeispiel:
Marie ist 18 Jahre alt und studiert BWL (Betriebswirtschaftslehre) an einer Berliner Universität. Neben dem Studium übt sie einen Minijob aus als Kellnerin in einer prominenten italienischen Pizzeria. Die Verdienstgrenze beim Minijob liegt bei 538 Euro. Das ist die einzige Einkommensquelle Maries. Jedoch reicht Ihr Einkommen bei weitem nicht aus, um die hohen Kosten für Miete, Essen und Trinken zu decken. Folglich muss sie mehr Geld verdienen und möchte gleichzeitig sozialversicherungsfrei bleiben. Nachdem Marie das Problem mit ihrer Freundin Sophie geteilt hatte, empfahl sie ihr, nebenbei für InStaff zu arbeiten.
InStaff ist ein Online-Marktplatz, wo Unternehmen und Jobber zusammenfinden. Dabei handelt es sich um kurzfristige Beschäftigung. Täglich gibt es tausende Jobangebote, auf die sich Marie bewerben kann. Und das Beste daran ist, dass sich Marie mit ihrem Wunschlohn auf die Jobangebote bewirbt. Marie hat sich innerhalb von wenigen Minuten auf der Online-Plattform registriert und verifizieren lassen. Bei ihrem ersten Job als Modelhostess auf einer Modemesse in Berlin hat sie 19 Euro pro Stunde verdient und musste keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Bis zum Jahr 2014 galt, dass ein Arbeitnehmer pro Jahr höchstens 50 Tage eine kurzfristige Beschäftigung ausführen darf. Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 wurde jedoch die Höchstgrenze auf 70 Tage pro Jahr ausgeweitet und diese Höchstgrenze gilt nun vier Jahre, also bis zum 31. Dezember 2018.
Das heißt, jede Person in Deutschland darf nun pro Kalenderjahr 70 Tage als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten. Es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen aufgenommen werden, aber die Dauer all dieser Arbeitsverhältnisse darf pro Kalenderjahr die 70 Tage nicht überschreiten. Sollte im Rahmen einer Beschäftigung diese Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an.
Sonstige Aushilfsjobs im Rahmen eines Minijobs müssen bei der Anstellung als kurzfristig Beschäftigter nicht berücksichtigt werden, da sie nicht relevant für ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der 70 Tage Regelung sind. Das heißt, dass zum Beispiel ein Student regulär mehrere Monate als Minijobber arbeiten kann und zusätzlich 70 Tage pro Kalenderjahr eine oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausführen darf. Werkstudentenjobs und freiwillige Praktika zählen hingegen zu den 70 Tagen hinzu. Sollte beispielsweise ein Student innerhalb eines Kalenderjahres bereits durch einen Werkstudentenjob oder ein freiwilliges Praktikum mehr als 70 Tage gearbeitet haben, darf er nicht mehr über die kurzfristige Beschäftigung in diesem Jahr tätig sein.
Zusätzlich zu der 70 Tage Regel gilt die 3-Monats-Regelung. Ein Arbeitnehmer darf nämlich bei einer 5-Tage Woche im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung maximal 3 Monate angestellt sein. Sollte die Anstellung länger als 3 Monate gehen, so handelt es sich NICHT mehr um eine kurzfristige Beschäftigung, unabhängig davon, ob die 70 Tage überschritten wurden oder nicht.
Die kurzfristige Beschäftigung sollte nicht verwechselt werden mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung, also dem "538-Euro-Minijob". Bei beiden Arbeitsverhältnissen handelt es sich zwar um eine geringfügige Beschäftigung, aber sie haben erhebliche Unterschiede:
1.) Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (bzw. "538-Euro-Minijob"), handelt sich um Jobs bei denen der Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr also 538 EUR (früher 520 EUR) verdient.
2.) Bei der kurzfristigen Beschäftigung (bzw. "Saison Arbeit"), handelt sich um Jobs die ein Arbeitnehmer maximal 70 Tage pro Jahr und nicht berufsmäßig ausüben darf.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung ("538-Euro-Minijob") |
Kurzfristige Beschäftigung ("Saison-Arbeit") |
Reguläre Beschäftigung (z.B. Teilzeit oder Vollzeit) |
|
---|---|---|---|
Einkommens Limit | max. 538 EUR / Monat | - | - |
Arbeits Limit | - | max. 70 Tage / Jahr | - |
Rechtliche Einschränkung | - | nicht berufsmäßig | - |
Arbeitgeber Abgaben | 28,99 % Krankenversicherung + Rentenversicherung + Umlagen U1, U2, U3 |
1,45 % Umlagen U1, U2, U3 |
ca. 21 % Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- & Unfallversicherung + Umlagen U1, U2, U3 |
Arbeitnehmer Abgaben | 3,9 % für Rentenversicherung, Befreiung möglich |
- | ca. 20 % Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung |
Lohnsteuer | 2 % 2 % Pauschalsteuer wird vom AG getragen |
nach Steuerkarte | nach Steuerkarte |
Einschränkungen | für Privathaushalte die Minijobber beschäftigen gelten andere Steuersätze | bei einem Gehalt von max. 62 EUR pro Tag können andere Steuersätze geltend gemacht werden | - |
Sollte ein Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung als Minijobber durchführen (z.B. Aushilfe im Supermarkt an Werktagen), darf er im gleichen Monat auch als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten (z.B. am Wochenende bei einem Event aushelfen). Welche Steuerklasse hat man dann? Aktuell gibt es sechs Steuerklassen in Deutschland.
Als Arbeitnehmer kann man aber pro Monat nur bei einem Job auf Lohnsteuerklasse 1 arbeiten (bzw. Steuerklasse 2, 3, 4 oder 5 bei Alleinerziehenden / Ehepartnern). Alle anderen Jobs werden automatisch auf Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet und bei diesen hat man keine entsprechenden Freibeträge mehr. Es empfiehlt sich deswegen, dass der Arbeitnehmer bei dem Job bei dem er monatlich mehr verdient die Lohnsteuerklasse 1 angibt und bei dem anderen Job die Lohnsteuerklasse 6. Dadurch kann der Arbeitnehmer seinen Lohnsteuervorabzug senken und bekommt in diesem Monat mehr Nettogehalt vom Bruttolohn ausgezahlt.
Die gesamte Steuerlast pro Jahr sinkt damit aber nicht, da bei der Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres alle Einkommensarten zusammengezählt werden und daraus die jährliche Einkommensteuer berechnet wird.
Die InStaff & Jobs GmbH vermittelt Hostessen, Promoter, Eventkräfte und sonstige Aushilfskräfte in ganz Deutschland besonders für temporäre Jobs. InStaff agiert dabei als Arbeitgeber und übernimmt die korrekte Abrechnung, das Qualitätsmanagement und die Einsatzgarantie für das Personal.
Sollte eine kurzfristige Beschäftigung "auf Rechnung" bzw. über Gewerbeschein abgerechnet werden, so handelt es sich um Scheinselbstständigkeit.
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Isabell am 10.12. um 13:17 Uhr
Hallo,
Ist es möglich auch Jobs über Instaff anzunehmen, wenn man in Teilzeit studiert?
LG und Danke im Voraus
InStaff am 12.12. um 08:53 Uhr
Hallo Isabell,
die kurzfristige Beschäftigung darf maximal 70 Tage im Jahr neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich u.a. der Status als VZ-Student, Schüler und Auszubildender. Ein Teilzeitstudium zählt leider nicht als Hauptbeschäftigung. Sollte sich dein beruflicher Status in der Zukunft ändern, wäre ggf. eine Zusammenarbeit möglich.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Finja am 02.12. um 10:46 Uhr
Hallo,
ich habe im November einen Minijob gehabt und 1 Schicht bei Instaff gearbeitet. Muss ich jetzt Steuerklasse 6 für Instaff angeben? Ich bin Studentin und dachte, dass ich bei beiden weiterhin Steuerklasse 1 habe?
Im Dezember werde ich nur über Instaff arbeiten, kann ich dann meine Steuerklasse zum Ende des Monats auf 1 ändern?
LG und Danke
InStaff am 18.12. um 10:57 Uhr
Hallo Finja,
deine Steuerklasse hängt in erster Linie vom Familienstand ab, nicht vom beruflichen Status. Wir dürfen dir keine Auskunft darüber geben, welche Steuerklasse du eintragen sollst, da dies unter eine steuerliche Beratung fallen würden.
Es ist wichtig, dass du dir monatlich überlegst, welche Steuerklasse für dich sinnvoller ist bzw. am vorteilhaftesten ist. Wenn du bei keinem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse 1 geführt wirst, können wir dich in dieser Steuerklasse abrechnen. Wenn du bei einem anderen Arbeitgeber vielleicht nur einen Tag gearbeitet hast bzw. der Lohn dort niedriger war, empfiehlt es sich, dort per Steuerklasse 6 abgerechnet zu werden. Allgemein kommt bei Zweitjobs Steuerklasse 6 infrage.
Bitte beachte, dass du pro Monat nur bei einem Arbeitgeber über Steuerklasse 1 (bzw. 2,3,4 oder 5) abgerechnet werden kannst. Solltest du unsicher sein, welche Steuerklasse für dich zutrifft, kannst du dich jederzeit beim Finanzamt informieren, welche Steuerklasse für dich infrage kommt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Reza am 29.11. um 14:28 Uhr
Hallo, als Werkstudent darf man ja in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Nun bin ich im Dezember kein Werkstudent mehr, da ich im Januar Vollzeit tätig sein werde. Ich bin aber noch als Vollzeitstudent eingeschrieben. Könnte ich nur für den Dezember instaff-Jobs ausführen? Muss ich etwas bestimmtes kündigen, wenn ich denn im Januar meiner Vollzeitbeschäftigung beginnen werde? Und darf ich nur so viele Jobs annehmen, dass ich in der Summe im Dezember die 20 Std./Woche nicht überschreite oder ist das bei kurzfristigen Beschäftigungen irrelevant? Danke
InStaff am 02.12. um 08:59 Uhr
Hallo Reza,
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die 70-Tage-Regelung. Die Tage, die du als Werkstudentin bereits im aktuellen Kalenderjahr gearbeitet hast, müssen bei der 70-Tage-Regelung berücksichtigt werden (Vorbeschäftigungszeiten).
Bitte melde dich am besten telefonisch bei uns, damit wir deinen Fall besprechen können. Erreichen kannst du uns unter der Nummer: 030959982660
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Iris am 05.11. um 20:02 Uhr
Hallo, gibt es einen Mindestumsatz, den ich als selbstständige Person pro Monat verdienen muss, um zusätzlich kurzfristig beschäftigt über instaff zu arbeiten oder reicht der Nachweis, die Krankenversicherung selbst zu zahlen? Liebe Grüße
InStaff am 06.11. um 08:51 Uhr
Hallo Iris,
eine Selbstständigkeit wird bei uns nur als Hauptbeschäftigung akzeptiert, wenn die Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausgeübt wird und du bereits seit mindestens 6 Monaten hauptberuflich selbstständig bist. Des Weiteren benötigen wir einen Nachweis, dass InStaff nicht als Haupteinnahmequelle dient. Diesbezüglich müsste eine Statusbestätigung ausgefüllt werden, die du in deinem Profil findest und Angaben zu deinem Verdienst machen. Bei weiteren Fragen dazu kontaktiere uns bitte telefonisch unter der 030 959982660.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Lisa am 27.10. um 12:17 Uhr
Hallo,
ich war die letzten monate reisen und bin momentan für eine kurze zeit in deutschland bevor ich wieder reisen gehe. daher bin ich auf der suche nach einer arbeit, die ich kurzfristig ausüben kann. darf ich unter den bedingungen bei instaff tätig sein?
InStaff am 04.11. um 14:20 Uhr
Hallo Lisa,
da wir bei InStaff ausschließlich kurzfristige Beschäftigungen anbieten, muss eine Hauptbeschäftigung vorliegen.
Die kurzfristige Beschäftigung darf maximal 70 Tage im Jahr neben dem "echten" Beruf temporär durchgeführt werden. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich der Status als Student, Schüler und Auszubildender. Außerdem darf man auch zwischen Schule und Studium, neben einem FSJ und als Rentner einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Kerstin am 26.10. um 18:17 Uhr
Kann ich auch als freelancer abgerechnet werden
InStaff am 27.10. um 08:26 Uhr
Hallo Kerstin,
bei InStaff erfolgt die Abrechnung ausschließlich über die Lohnsteuerkarte.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Meryem am 24.10. um 04:18 Uhr
Hi,
ich bin als dualer Student in einem Unternehmen tätig. Ich habe letztes Jahr mit Zenjob angefangen und mein Vertrag ist abgelaufen nun muss ich 2 Monate warten bis ich wieder bei Zenjob arbeiten kann und habe nach einer alternative gesucht und bin auf Instaff gestoßen. Ich würde aber gerne nach den zwei Monaten auch wieder bei Zenjob anfangen. Meine Frage ist, wie das geregelt ist, darf man bei mehreren Unternehmen für die kurzfristige Beschäftigung angemeldet sein und zählen die 70 tage arbeiten dann zusammen also ich darf bei beiden Firmen zusammen nur 70 Tage im Gesamten arbeiten? Ich verstehe das nicht?
InStaff am 24.10. um 14:54 Uhr
Hallo Meryem,
es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen aufgenommen werden, aber die Dauer all dieser Arbeitsverhältnisse darf pro Kalenderjahr die 70 Tage nicht überschreiten. Sollte im Rahmen einer Beschäftigung diese Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Annett am 08.10. um 18:38 Uhr
Hallo,
ich bin selbständig und habe ein Gewerbe angemeldet. Als Selbständige bin ich privat krankenversichert. 2024 habe ich erstmals Arbeitsverträge für Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse abgeschlossen im Filmbereich. Pro Vertrag immer für 1 Tag. Es sind viele unterschiedliche Arbeitgeber/Produktionsfirmen. Zudem habe ich im September 2024 einen Minijob angenommen für 4 Tage.
MEINE FRAGEN:
1. Zählt der Minijob (4 Tage) zu den 70 Tagen (Genze Kurzfristige Beschäftigung pro Jahr) oder nicht?
2. Was ist, wenn ich 2024 noch weitere Filmjobs annehme und dadurch mehr als 70 Tage Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in diesem Jahr habe? SPEZIELL BEZÜGLICH MEINER PRIVATEN KRANKENVERSICHEUNG?
Danke für Eure Unterstützung!
InStaff am 09.10. um 09:10 Uhr
Hallo Annett,
Aushilfsjobs im Rahmen eines Minijobs müssen bei der Anstellung als kurzfristig Beschäftigter nicht berücksichtigt werden und zählen nicht in die 70 Tage. Es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen aufgenommen werden, aber die Dauer all dieser Arbeitsverhältnisse darf pro Kalenderjahr die 70 Tage nicht überschreiten. Sollte im Rahmen einer Beschäftigung diese Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an. Bei Fragen zu deiner privaten Krankenversicherung wende dich bitte direkt an deine Versicherung.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Moussa am 02.10. um 10:20 Uhr
Hey,
Ich hätte auch nh Frage, unzwar bin ich bei dieser Agentur gemeldet und bei der Angentur Zenjob aber möchte mit beiden Agenturen insgesamt auf 538 Euro monatlich kommen müsste ich dann dennoch eine Steuerklasse 6 angeben oder laufen beide dann unter Steuerklasse 1 ?
InStaff am 02.10. um 12:24 Uhr
Hallo Moussa,
du kannst pro Monat nur bei einem Arbeitgeber über Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Allgemein kommt bei Zweitjobs Steuerklasse 6 infrage. Solltest du unsicher sein, welche Steuerklasse für dich zutrifft, kannst du dich jederzeit beim Finanzamt informieren, welche Steuerklasse für dich infrage kommt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Tharujan am 30.09. um 16:35 Uhr
Kann man Instaff auch machen wenn man nur ein Monat Arbeitslos ist?
InStaff am 18.10. um 11:13 Uhr
Hallo Tharujan,
ohne eine Hauptbeschäftigung ist es leider nicht möglich die kurzfristige Beschäftigung bei uns auszuüben. Geht der Gesetzgeber davon aus, dass du die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausführst, also während du arbeitssuchend/arbeitslos bist, ist dies nicht erlaubt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Yelyzaveta am 16.09. um 09:19 Uhr
Sind in den 70 Tagen auch die Arbeitstage enthalten, die nur 3 Stunden dauerten?
InStaff am 16.09. um 12:45 Uhr
Hallo Yelyzaveta,
jeder Tag, an dem du im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung arbeitest, wird von den insgesamt erlaubten 70 Tagen abgezogen – unabhängig davon, wie viele Stunden du an diesem Tag im Einsatz bist, selbst wenn es nur 3 Stunden sind.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Mert am 12.09. um 07:56 Uhr
Hallo,
warum werden Werkstudententätigkeiten in die 70 Tage mitgezählt? Diese sind doch keine kurzfristigen Beschäftigungen und sind zudem berufsmäßig.
LG
InStaff am 17.09. um 11:33 Uhr
Hallo Mert,
Berufsmäßigkeit kann sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Wie du bereits weißt, darf eine kurzfristige Beschäftigung im Rahmen der 70-Tage-Regelung ausgeübt werden. Vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, wenn du im aktuellen Kalenderjahr bereits einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (über 520 € Basis) nachgegangen bist (z.Bsp. Vollzeit bzw. Teilzeitarbeitnehmer, Werkstudent, freiwilliges Praktikum, FSJ oder eine Ausbildung), müssen diese Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Osée am 08.09. um 01:51 Uhr
Ist es erlaubt, bei einer kurzfristigen Beschäftigung mehr als 60 Stunden in einer Woche zu arbeiten?
InStaff am 10.09. um 09:07 Uhr
Hallo Osée,
Auch für die kurzfristige Beschäftigung gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt. Die werktägliche Arbeitszeit darf hiernach grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, sodass die grundsätzliche Höchstarbeitszeit pro Woche 48 Stunden beträgt. Solange der Durchschnitt von acht Stunden pro Tag innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird, kann die Arbeitszeit unter bestimmten Bedingungen auch auf bis zu zehn Stunden pro Tag, das heißt bis zu 60 Stunden pro Woche erhöht werden. Eine Arbeitszeit von mehr als 60 Stunden pro Woche ist jedoch nicht erlaubt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Marita Brisca Alice am 02.09. um 11:43 Uhr
Hallo,
Bleibe ich Steuerklasse 1, wenn ich einen Teilzeitjob habe und nebenbei die kurzfristige Beschäftigung mache ? Oder rutsche ich dann in Steuerklasse 6?
InStaff am 04.09. um 08:16 Uhr
Hallo Marita,
wirst bei deinem Arbeitgeber für deinen Teilzeitjob bereits über Steuerklasse 1 abgerechnet, kannst du nicht bei InStaff ebenfalls die gleiche Steuerklasse wählen. Du müsstest dann bei uns über Steuerklasse 6 abgerechnet werden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Christiane am 27.08. um 15:05 Uhr
Hallo, während meinem Studium habe ich immer wieder bei InStaff gearbeitet. Inzwischen bin ich verbeamtete Lehrerin und habe Lust ab und zu in den Ferien oder am Wochenende wieder ein paar Jobs bei InStaff zu machen.
Geht dies immer noch? Oder brauche ich eine besondere Genehmigung?
Vielen Dank schonmal ????
InStaff am 27.08. um 17:03 Uhr
Hallo Christiane,
die kurzfristige Beschäftigung darf maximal 70 Tage im Jahr neben dem "echten" Beruf temporär durchgeführt werden. Du musst also bereits eine Hauptbeschäftigung haben, um bei uns eine kurzfristige Beschäftigung ausüben zu können. In deinem Fall kannst du dann einfach deinen Statusnachweis (Urkunde) in deinem Profil hochladen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Jessica am 25.08. um 20:02 Uhr
Hallo, ich bin Studentin und habe nebenher einen Werkstudentenjob. Darf ich dennoch zusätzlich bei InStaff arbeiten?
InStaff am 26.08. um 09:12 Uhr
Hallo Jessica,
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die 70-Tage-Regelung. Die Tage, die du als Werkstudentin bereits im aktuellen Kalenderjahr gearbeitet hast, müssen bei der 70-Tage-Regelung berücksichtigt werden (Vorbeschäftigungszeiten).
Bitte melde dich am besten telefonisch bei uns, damit wir deinen Fall besprechen können. Erreichen kannst du uns unter der Nummer: 030959982660
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Sophia-Noemi am 22.08. um 14:44 Uhr
Hallo, ich habe gerade zwei Minijobs und bin Studentin, ich kann aber trotzdem noch bei InStaff arbeiten, richtig?
InStaff am 22.08. um 15:40 Uhr
Hallo Sophia-Noemi,
ja, du kannst bei uns arbeiten, auch wenn du schon zwei Minijobs hast.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Liz am 16.08. um 09:05 Uhr
Hallo! Habe ich richtig verstanden, dass man dann wenn man bei Instaff angestellt ist auch mehr als 538 Euro im Monat verdienen darf?
Liebe Grüße,
Liz
InStaff am 16.08. um 10:55 Uhr
Hallo Liz,
bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze, wie es bei einem Minijob der Fall ist. Wichtig ist aber, dass du max. 70 Tage im Jahr arbeiten darfst und dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Kathrin am 04.08. um 16:35 Uhr
Hallo zusammen, habe ich das richtig verstanden, dass ein Minijob auch als "Hauptbeschäftigung" zählen kann? Es ist dann ja quasi ein Teilzeitjob.
Vielen Dank und viele Grüße, Kathrin
InStaff am 06.08. um 09:52 Uhr
Hallo Kathrin,
beim Statusnachweis gibt man nur die Hauptbeschäftigung an. Voraussetzung, um die kurzfristige Beschäftigung ausüben zu dürfen ist, dass man eine Hauptbeschäftigung hat. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine Selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich u.a. der Status als Student, Schüler und Auszubildender. Ein Minijob wird leider nicht als Hauptbeschäftigung anerkannt, du kannst ihn jedoch zusätzlich nebenbei durchführen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Holger am 02.08. um 12:26 Uhr
Ich habe keine Vollzeit Job seit, 22.10.2023. Dann darf ich doch aber immer noch im Geringverdiener Job als Jobhostess arbeiten oder?
InStaff am 02.08. um 12:55 Uhr
Hallo Holger,
die kurzfristige Beschäftigung darf maximal 70 Tage im Jahr neben dem "echten" Beruf temporär durchgeführt werden. Du musst also bereits eine Hauptbeschäftigung haben, um bei uns eine kurzfristige Beschäftigung ausüben zu können.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Alexandra am 03.07. um 11:30 Uhr
Hallo, ist es möglich bei InStaff zu arbeiten, wenn man im Ausland studiert?
InStaff am 04.07. um 09:06 Uhr
Hallo Alexandra,
wenn du im Ausland als Vollzeitstudentin immatrikuliert bist und einen deutschen Wohnsitz hast, kannst du dich gerne bei uns auf der Plattform als Arbeitnehmer registrieren. Mit einem deutschen Wohnsitz und einem Vollzeitstudium, auch wenn dies im Ausland absolviert wird, ist eine Zusammenarbeit möglich.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Iman am 06.06. um 00:44 Uhr
Hallo, welche Steuerklasse hat man bei InStaff, wenn man sich zurzeit zwischen Schule und Studium befindet und nebenbei noch einen minijob hat bei dem man unter der 538€ Grenze bleibt? Müsste das für die kurzfristige Beschäftigung dann Steuerklasse 1 sein?
InStaff am 06.06. um 09:01 Uhr
Hallo Iman,
wenn du ledig bist und keine Kinder hast, kannst du Steuerklasse 1 wählen, aber nur, wenn du Steuerklasse 1 noch nicht bei einem anderen Arbeitgeber benutzt. Solltest du Steuerklasse 1 schon bei einem anderen Arbeitgeber nutzen, dann wähle bitte die Steuerklasse 6.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Laura am 01.06. um 07:15 Uhr
Guten Tag, sollte im Rahmen einer Beschäftigung die 70 Tage Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an. Wird man ab dieser Grenzüberschreitung über InStaff blockiert, oder zahlt man die Sozialversicherungsbeiträge und darf so mehr als 70 Tage jährlich arbeiten?
InStaff am 03.06. um 10:41 Uhr
Hallo Laura,
du wirst bei uns automatisch gesperrt, sobald du die Grenze erreicht hast. Mit jedem Arbeitsvertrag bestätigst du auch, dass du im aktuellen Kalenderjahr bisher weniger als 70 Tage gearbeitet hast und du auch nur Jobs annehmen wirst, wenn die Grenze noch nicht überschritten wurde. Solltest du also außerhalb von InStaff noch kurzfristige Beschäftigungen ausüben, musst du die unbedingt mit einberechnen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Kira am 24.05. um 22:35 Uhr
Hallo, wie schaut’s mit jemanden aus der sagen wir mal in einem Monat etwa 6000€ brutto verdient. Er hat sich zwar für ein Studium beworben hat allerdings nur eine Ansage vorlegen können. Ist es möglich diesen als kurzfristigen zu beschäftigen?
Kira am 24.05. um 22:37 Uhr
Und wie schaut’s aus wenn es 5 Tage sind a 2000€? Wäre eine kurzfristige Beschäftigung möglich?
InStaff am 27.05. um 08:59 Uhr
Hallo Kira,
Voraussetzung, um die kurzfristige Beschäftigung ausüben zu dürfen ist, dass man eine Hauptbeschäftigung hat. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich u.a. der Status als Student, Schüler und Auszubildender. Sollte deine Frage damit nicht ganz beantwortet sein, kannst du dich auch gerne telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Erreichen kannst du uns unter der Nummer: 030959982660
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Michelle am 10.05. um 19:10 Uhr
Hallo, ich bin schon jahrelang bei InStaff und habe immer gerne Jobs bei euch gemacht. Allerdings bin ich für das Studium nach Österreich gezogen und habe dort auch meinen Wohnsitz und meine Krankenversicherung. In den Ferien bin ich immer wieder in der Heimat in Deutschland und würde gerne für euch arbeiten, gibt es da irgendeine Möglichkeit? Liebe Grüße, Michelle
InStaff am 13.05. um 10:58 Uhr
Hallo Michelle,
damit wir dich bei uns abrechnen können, musst du in Deutschland gemeldet sein und einen deutschen Wohnsitz haben, andernfalls wäre eine Zusammenarbeit leider aktuell nicht möglich. Solltest du im Ausland versichert sein, so befindet sich deine Krankenkasse nicht in unserer Liste. Du zählst in dem Fall als "privat versichert". Solltest du noch Fragen haben, melde dich bei unserem Community-Management unter der +49 30 959 982 660.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Michael am 07.05. um 22:54 Uhr
Hallo, guten Tag. Ich würde gerne über instaff Jobs machen, weiß aber nicht, ob ich in Frage komme. Ich bin z.Z. ohne Beschäftigung, ich mache eine selbstgewählte Auszeit/Sabbatical und habe meine letzte Arbeit 2022 gekündigt. Dieses Jahr habe ich noch keine Tätigkeit ausgeführt. Kann ich Jobs über instaff machen?
Und, falls ich mich arbeitssuchend melde (ALG I), kann ich dann keine Jobs mehr annehmen, obwohl man ja von der Arbeitsagentur aus etwas dazuverdienen darf?
Vielen Dank und Grüße, Michael
InStaff am 08.05. um 09:19 Uhr
Hallo Michael,
Voraussetzung, um die kurzfristige Beschäftigung ausüben zu dürfen ist, dass man eine Hauptbeschäftigung hat. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich u.a. der Status als Student, Schüler und Auszubildender. Wenn du aktuell keiner Hauptbeschäftigung nachgehst, darfst du leider nicht kurzfristig beschäftigt sein, da sonst Berufsmäßigkeit vorliegen würde.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Luisa am 02.05. um 16:21 Uhr
Hallo InStaff-Team,
Ich habe eine Frage bezüglich InStaff als kurzfristige Beschäftigung. Angenommen ich bin eingeschriebene Studentin und möchte ein freiwilliges (privates) bezahltes Praktikum in Vollzeit machen (also unabhängig von der Uni), kann ich dann meine Urlaubstage vom Praktikum dafür nutzen für InStaff zu arbeiten? Und wenn ja, muss ich meinen Praktikumsarbeitgeber darüber informieren? Und wie würde die Arbeit bei InStaff dann versteuert werden? Zählt dann ebenso der Freibetrag?
Vielen Dank im Voraus!
InStaff am 07.05. um 17:17 Uhr
Hallo Luisa,
vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, wenn du im aktuellen Kalenderjahr bereits einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen bist (Vollzeit bzw. Teilzeitarbeitnehmer, freiwilliges Praktikum, Werkstudent), müssen diese Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Eine Zusammenarbeit mit uns ist in dem Fall im gleichen Kalenderjahr ggf. nicht möglich. Du darfst während eines unbezahlten Urlaubs in der Hauptbeschäftigung nicht Kurzfristige beschäftigt sein.
Fragen in Bezug auf andere Arbeitsverhältnisse/Arbeitgeber können wir dir leider nicht beantworten. Wende dich bitte an deinen Hauptarbeitgeber hierzu. Alle unsere Jobber werden über die kurzfristige Beschäftigung abgerechnet. Diese ist nicht steuerfrei, jedoch sozialversicherungsfrei. Die Höhe der steuerlichen Abzüge (Lohnsteuer) können wir dir nicht pauschal beantworten. Maßgeblich für die Höhe der Steuerabzüge ist die Steuerklasse und die Höhe des Bruttolohns.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Victoria am 27.04. um 11:42 Uhr
Hallo,
ich hätte noch eine Frage zur Lohnsteuer. Wenn ich über InStaff z. B. 4 verschiedene Jobs im Monat mache, würde dann nur einer davon mit der Lohnsteuerklasse 1 abgerechnet werden und die anderen in Klasse 6 oder zählen alle zur Klasse 1 da alle davon über InStaff gemacht wurden?
InStaff am 29.04. um 11:40 Uhr
Hallo Victoria,
wir machen die Lohnabrechnung monatlich. Du wählst in deinem Profil die Steuerklasse für den aktuellen Abrechnungsmonat und alle Einsätze, die du in diesem Monat durchgeführt hast, werden mit derselben Steuerklasse abgerechnet.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Victoria am 25.04. um 18:10 Uhr
Hallo,
ich habe dieses Jahr im Rahmen meines Studiums ein Pflichtpraktikum absolviert und werde im Sommer ein weiteres machen. Beide zusammen werden 90 Beschäftigungstage ergeben, allerdings sind beide unbezahlt und im Ausland, ich bin also im Rahmen des Praktikums nicht in Deutschland Sozialversicherungspflichtig. Ist die kurzfristige Beschäftigung über InStaff bei mir trotzdem möglich?
LG
InStaff am 26.04. um 16:49 Uhr
Hallo Victoria,
vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Wenn du das Praktikum unentgeltlich war, zählt es nicht zu der Vorbeschäftigungszeit und eine Zusammenarbeit wäre möglich. Solltest du jedoch andere kurzfristige Beschäftigung absolviert haben, musst du diese Tage zu den 70 Tagen hinzuzählen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Jonathan Ruperto am 21.04. um 18:16 Uhr
Ist es wirklich notwendig, dass ich zwei Monate pausiere? Normalerweise bin ich sehr aktiv auf Instaff und sehe keinen Grund für diese Unterbrechung . Ich meine ich will keine Pause machen. Falls es jedoch verpflichtend ist, würde ich gerne wissen, ob ich während dieser zwei inaktiven Monate eine Bonuszahlung oder eine Garantie erhalten könnte? Im Grunde genommen fühlt sich eine zwei Monate lange Pause an wie Arbeitslosigkeit.
InStaff am 22.04. um 14:50 Uhr
Hallo Jonathan,
im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung darf ein Arbeitnehmer lediglich 12 Monate durchgängig bei einem Unternehmen tätig werden. Danach muss eine zweimonatige und zusammenhänge Pause eingelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Vorgabe des Gesetzgebers. Eine Bonuszahlung oder extra Vergütung sind für die Zeit nicht vorgesehen. Innerhalb der Pause ist es dir aber gestattet, bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Melde dich doch gerne telefonisch bei uns, solltest du hierzu weitere Fragen haben.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Jonathan Ruperto am 21.04. um 18:18 Uhr
Oder soll ich andere Job für 2 Monaten suchen ????????
Can am 16.04. um 12:55 Uhr
Hallo zusammen,
ich hätte folgende Frage: Darf eine kurzfristige Beschäftigung ausgeführt werden, wenn man aktuell als Werkstudent tätig ist? Also kann man 70 Tage im Jahr als kurzfristig Beschäftigter arbeiten, unabhängig vom Werkstudentenjob?
InStaff am 16.04. um 15:37 Uhr
Hallo Can,
solltest du bereits als Werkstudent tätig sein, darfst du leider nicht auf unserer Plattform kurzfristige beschäftigt sein. Vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, wenn du im aktuellen Kalenderjahr bereits einer Beschäftigung (über 538 € Basis) nachgegangen bist, müssen diese Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Can am 16.04. um 13:11 Uhr
Ergänzung: z.B. ein Werkstudentenjob 20h/Woche + kurzfristige Beschäftigung = möglich? :)
Sarah am 14.03. um 21:10 Uhr
Hey,
wenn ich es richtig verstanden habe, darf ich neben meinem Hauptjob, einen Minijob haben und zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung, richtig?
Falls ja, versteh ich nicht, warum mein Minijob hier als "Keine Erlaubnis" angezeigt wird. Vielleicht kann mir da jemand helfen :)
InStaff am 15.03. um 07:58 Uhr
Hallo Sarah,
beim Statusnachweis gibt man nur die Hauptbeschäftigung an. Voraussetzung, um die kurzfristige Beschäftigung ausüben zu dürfen ist, dass man eine Hauptbeschäftigung hat. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine Selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich u.a. der Status als Student, Schüler und Auszubildender. Ein Minijob wird leider nicht als Hauptbeschäftigung anerkannt, du kannst ihn jedoch zusätzlich nebenbei durchführen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Vincent am 11.03. um 18:30 Uhr
Hat man als kurzfristig Beschäftigter bei InStaff Anspruch auf bezahlten Urlaub?
InStaff am 12.03. um 09:59 Uhr
Hallo Vincent,
für Tageseinsätze hast du keinen Anspruch auf Urlaub. Als Kurzfristig Beschäftigter hast du Anspruch auf Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis (einzelner Einsatz) länger als einen vollen Monat andauert.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Ilayda am 10.03. um 21:22 Uhr
Hallo,
kann man einen Werkstudentenjob parallel mit Instaff ausführen? Wäre es möglich als Werkstudent (10h die Woche) auch Instaff nebenbei zu machen? Wäre das möglich? Wie siehts mit der Steuerklasse aus? Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
LG
InStaff am 11.03. um 16:59 Uhr
Solltest du bereits als Werkstudent tätig sein, darfst du leider nicht auf unserer Plattform kurzfristige beschäftigt sein. Vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, wenn du im aktuellen Kalenderjahr bereits einer Beschäftigung (über 538 € Basis) nachgegangen bist, müssen diese Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Wenn du wissen möchtest, mit welcher Steuerklasse du abgerechnet werden kannst, wende dich bitte an das Finanzamt oder einen Steuerberater. Wir können dir keine steuerliche Beratung anbieten.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Mohamed Ammar am 17.02. um 21:11 Uhr
Hallo,
Um 11.604 Euro steuerfrei in einem Jahr als Student zu bekommen, was sind die Möglichkeite dafür? Z.b bei Instaff kann man nur 70 Tage arbeiten.d.h man schafft nicht 11.604 euro in 70 Arbeitstage zu bekommen, wie kann mam am besten das ganze Geld zu bekommen?
VG
InStaff am 19.02. um 14:12 Uhr
Hallo Mohamed,
die kurzfristige Beschäftigung darfst du im Kalenderjahr 70 Tage oder bis zu 3 Monate am Stück machen. Manche Studenten haben zusätzlich noch einen Minijob, den sie ausführen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Valentine am 25.01. um 11:19 Uhr
Hallo, ich habe eine Frage.
Und zwar muss ich Studiumbegleitend dieses Jahr insgesamt knapp 4 Monate Praktika absolvieren, werde dafür aber nicht bezahlt.
Heißt das ich darf dieses Jahr keine kurzfristige Beschäftigung bei instaff durchführen?
Liebe Grüße
InStaff am 26.01. um 16:35 Uhr
Hallo Valentine,
leider können wir dir das pauschal nicht beantworten. Arbeitsverträge für Praktikanten gelten dann als Voll- bzw. Teilzeit Arbeitnehmer, wenn die Praktikanten den Mindestlohn erhalten, Vollzeit tätig sind und es sich hierbei um ein Pflichtpraktikum (laut Studien- oder Prüfungsordnung) handelt. Am besten meldest du dich bei unserem Community-Management unter der +49 30 959 982 660, um sich deinen Fall näher anzuschauen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Josephine am 11.01. um 18:48 Uhr
Hallo, zählt ein Minijob als Hauptbeschäftigung?
InStaff am 12.01. um 09:42 Uhr
Hallo Josephine,
Voraussetzung, um die kurzfristige Beschäftigung ausüben zu dürfen ist, dass man eine Hauptbeschäftigung hat. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine Selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich u.a. der Status als Student, Schüler und Auszubildender. Ein Minijob wird leider nicht als Hauptbeschäftigung anerkannt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Michael am 09.01. um 22:53 Uhr
Hi, ich bin auszubildender und habe meinen ersten Job angenommen. Eine zusätzlichen Minijob Tätigkeit habe ich nicht, aber was ich nicht genau verstanden habe ist, ob man trotzdem seinen Lohn versteuert wird, wenn ma theoretisch nur 538€
InStaff am 10.01. um 09:13 Uhr
Hallo Michael,
wir bieten auf unserer Plattform keine geringfügigen Beschäftigungen an (sprich keine 538-Euro-Jobs), sondern die kurzfristigen Beschäftigungen. Bei den kurzfristigen Beschäftigungen führen wir keine Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger ab. Bei uns fallen lediglich nur die Lohnsteuerabgaben an. Du kannst pro Monat immer nur bei einem Arbeitgeber über Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Wenn du über die Steuerklasse 6 abgerechnet werden solltest, hast du hier keinen monatlichen Freibetrag. Hier wird direkt dein Verdienst besteuert. Für eine individuelle steuerliche Beratung wende dich an das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Adwaith am 07.01. um 14:22 Uhr
Hi. I have a part time job (20hours a week) and a minijob (520 eur per month). Can I still work with in staff on free days?
InStaff am 08.01. um 11:59 Uhr
Hallo Adwaith,
in order to work with InStaff you need to know German at a C1-Level. Vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, wenn du im aktuellen Kalenderjahr bereits einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (über 538 € Basis) nachgegangen bist, müssen diese Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Paul Ricardo am 10.12. um 15:34 Uhr
Ich mache ein duales Studium und bin so gesehen Festangestellt. Die 520€-Marke übertreffe ich auch. Kann ich dann überhaupt noch für InStaff arbeiten?
InStaff am 11.12. um 14:20 Uhr
Hallo Paul Ricardo,
um eine kurzfristige Beschäftigung durchführen zu dürfen, muss man eine Hauptbeschäftigung haben. Deinen Fall würden wir gerne persönlich mit dir besprechen. Wir werden dich dazu kontaktieren.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Yasmin am 28.11. um 19:56 Uhr
Hallo, wozu wird ehrenamtliche Arbeit gezählt (mit einem geringen Entgelt)? Und wenn man Ehrenamt + Instaff kombiniert, wie ist die Regelung dann? Wie viel darf man bei beiden insgesamt verdienen, damit es Versicherungs- und steuerfrei bleibt? Liebe Grüße
InStaff am 29.11. um 15:49 Uhr
Hallo Yasmin,
pauschal können wir deine Frage nicht beantworten. In der Regel ist ein Ehrenamt nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen. Das müsste aber immer im konkreten Einzelfall überprüft werden. Wenn du keiner Hauptbeschäftigung nachgehst, darfst du leider nicht kurzfristig beschäftigt sein, da sonst Berufsmäßigkeit vorliegen würde.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Siegrun am 24.11. um 19:22 Uhr
Ich stehe leider erst ab den 01.01.2024 zur Verfügung, da ich ab den 01.01.2024 Rentner bin und zur Zeit noch im Handel den ganzen Tag arbeite!
Ich würde gerne auf Messen die Ware präsentieren und an den Einkäufern weiter verkaufen !
MfG
Siegrun Schönhoff
InStaff am 27.11. um 11:15 Uhr
Hallo Siegrun,
wenn es dir erst ab 2024 möglich ist, dich auf die offenen Jobangebote zu bewerben ist das auch kein Problem. Du selber bestimmst, wann du wo für welchen Lohn arbeiten möchtest.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Tamara am 22.11. um 14:33 Uhr
Hallo,
eine Bekannte hat neben Ihrem Vollzeitjob noch einen Halbzeitjob gehabt und musste bei der Steuererklärung 1000€ nachzahlen. Kann mir das auch passieren, wenn ich Jobs über InStaff annehme? Ich bin auch Vollzeit berufstätig und habe jetzt den ersten Job bei InStaff angenommen.
InStaff am 23.11. um 09:31 Uhr
Hallo Tamara,
steuerliche Fragen können wir dir nicht beantworten. Der korrekte Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema Steuern ist das Finanzamt oder ein Steuerberater. Sie dürfen dich steuerlich individuelle beraten.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Doris-Maria am 01.11. um 15:30 Uhr
Hallo, oben in der Beschreibung steht, dass eine freiwilliges Praktikum zu den 70 Tagen hinzuzählt. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ein freiwilliges Praktikum sozialversicherungspflichtig ist. Dürfte ich also kein freiwilliges Praktikum über 3 Monate mehr machen, wenn ich über instaff bereits 70 Tage gearbeitet habe? (ich suche gerade eines und habe überlegt zur Überbrückung ein paar Jobs bei Instaff machen) Danke :)
InStaff am 02.11. um 09:34 Uhr
Hallo Dors-Maria,
wie du bereits weißt, darf eine kurzfristige Beschäftigung im Rahmen der 70-Tage-Regelung ausgeübt werden. Vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, wenn du im aktuellen Kalenderjahr bereits einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen bist (Freiwilliges Praktikum, Werkstudent, FSJ etc.), müssen diese Vorbeschäftigungszeiten bei der kurzfristigen Beschäftigung berücksichtigt werden. Solltest du Fragen zu einem Praktikumsverhältnis haben, müsstest du dich bitte an die entsprechenden Ämter wenden, wie die deutsche Rentenversicherung. Wir können dich nur in Bezug auf die kurzfristige Beschäftigung auf InStaff beraten.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Lara Elisabeth am 01.11. um 14:06 Uhr
Hallo, Ich bin Studentin und arbeite 20h/ woche als werkstudentin. Zudem habe ich aktuell eine kurzfristige Beschäftigung UND die kurzfristige Beschäftigung bei Instaff. Kann ich den Job bei Instaff ueber Steuerklasse 1 abrechnen lassen? Bei Steuerklasse 6 habe ich 50 prozent abgaben wenn ich das richtig verstehe. Wird meine andere kurzfristige Beschäftigung auch in Steuerklasse 6 abgerechnet?
InStaff am 01.11. um 14:54 Uhr
Hallo Lara,
Bei der kurzfristige Beschäftigung gilt die 70-Tage-Regelung. Die Tage, die du als Werkstudentin bereits im aktuellen Kalenderjahr gearbeitet hast, müssen bei der 70-Tage-Regelung berücksichtigt werden (Vorbeschäftigungszeiten). Über welche Steuerklasse du abgerechnet werden kannst, musst du beim Finanzamt oder einem Steuerberater erfragen. Wir dürfen dir keine steuerliche Beratung anbieten.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Sarah Jasmin am 25.10. um 11:54 Uhr
Hey, ich habe mein Vollzeitstudium & mein Minijob angegeben, leider wird mir "keine Erlaubnis" neben meinem Minijob angezeigt. Was hat es damit auf sich?
InStaff am 25.10. um 14:17 Uhr
Hallo Sarah Jasmin,
da das Vollzeitstudium deine Hauptbeschäftigung ist, muss nur dieses angegeben werden und dafür der Statusnachweis hochgeladen werden. Dieser ist in deinem Fall ausreichend, um bei uns arbeiten zu können.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Grit am 18.10. um 20:58 Uhr
Hallo, ich arbeite Teilzeit mit 30 Stunden und habe einen Minijob mit 300,00. Da sind die 70 Tage ja kein Problem, oder?
Aber ich bin schon 48 ( aber noch recht fit:-) .... ist das ein Problem
InStaff am 19.10. um 12:45 Uhr
Hallo Grit,
nein, deine 70 Tage werden weder durch deine Teilzeitbeschäftigung noch durch deinen Minijob beeinträchtigt oder minimiert.
Wir bieten auf der Plattform eine große Auswahl an verschiedenen Jobangeboten an und so wird sich sicherlich auch für dich etwas finden! Darüber hinaus gibt es viele Kunden, die erfahrene Jobber besonders schätzen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Andreas am 16.10. um 17:45 Uhr
Ist es als momentaner Aufstocker / Selbsständig möglich kurzfristig beschäftigt zu sein ?
InStaff am 17.10. um 14:18 Uhr
Hallo Andreas,
die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeführt werden, daher ist eine unserer Voraussetzungen, dass du bereits einer Hauptbeschäftigung nachgehst. Ohne eine Haupttätigkeit ist die Arbeit über die kurzfristige Beschäftigung bei uns leider nicht möglich. Am besten meldest du dich telefonisch bei uns, sodass wir deinen Fall besprechen können.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Michael am 09.10. um 19:17 Uhr
Hallo,
wo finde ich meinen Arbeitsvertrag
InStaff am 10.10. um 08:32 Uhr
Hallo Michael,
du findest deinen Arbeitsvertrag in deinem Profil unter "Deine Jobs" und dann unter "Per Post versendete Arbeitsverträge". Dort kannst du ebenfalls den Erhalt deiner Arbeitsverträge selbstständig überwachen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Piroz am 04.10. um 13:49 Uhr
Darf ich als Werkstudentin arbeiten und nebenbei über instaff? Bin ich dann trotzdem in der Steuerklasse 6?
InStaff am 06.10. um 11:57 Uhr
Bei der kurzfristige Beschäftigung gilt die 70-Tage-Regelung. Vorbeschäftigungszeiten müssen bei den 70 Tagen berücksichtigt werden. Wenn du im aktuellen Kalenderjahr bereits einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen bist (Vollzeit bzw. Teilzeitarbeitnehmer, Werkstudent, FSJ oder eine Ausbildung), müssen diese Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Du kannst bei uns monatlich angeben, über welche Steuerklasse du abgerechnet werden willst. Über welche Steuerklasse du abgerechnet werden kannst, musst du beim Finanzamt oder einem Steuerberater erfragen. Wir dürfen dir keine steuerliche Beratung anbieten.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Melissa am 29.09. um 01:11 Uhr
Hallo, das mit den 70 Tagen geht noch nicht ganz in meinen Kopf. Kann ich es so verstehen, dass ich nach den 70 Tagen keine Beschäftigung mehr antreten darf?
InStaff am 29.09. um 16:40 Uhr
Hallo Melissa,
genau, eine kurzfristige Beschäftigung darf nur im Rahmen der 70-Tage-Regelung ausgeübt werden, d. h. dass wenn diese Zahl erreicht wurde, keine weiteren Einsätze in dem Arbeitsverhältnis der kurzfristigen Beschäftigung ausgeführt werden dürfen.
Auf unserer Plattform werden deine Einsatztage, die über InStaff gearbeitet wurden, mitgezählt und eine Sperre eingestellt, wenn die 70 Tage erreicht wurden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Eva am 15.09. um 11:20 Uhr
Hallo, wie kann es sein, dass ich bei Instaff eine Steuerangabe machen muss, wenn ich weniger als 520 Euro verdiene? Ist es möglich, dass ich Instaff als Minijob eintragen lasse?
Im Rahmen meines dualen Studiums habe ich noch eine andere Beschäftigung, wo ich die 520 Euro Grenze nicht überschreite. Dort wurde aber automatisch meine Steuerklasse von 1 auf 6 geändert, da ich bei Instaff Steuerklasse 1 angegeben habe.
InStaff am 15.09. um 12:24 Uhr
Hallo Eva,
wir bieten auf unserer Plattform keine Minijobs (keine 520-Euro-Jobs) an, sondern die kurzfristige Beschäftigung. Bei der kurzfristigen Beschäftigung führen wir keine Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger ab. Bei uns fallen lediglich die Lohnsteuerabgaben an. Du kannst pro Monat immer nur bei einem Arbeitgeber über Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Für eine individuelle steuerliche Beratung wende dich an das Finanzamt oder einer Steuerberater.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Nadine am 06.09. um 08:27 Uhr
Hi liebes InStaff-Team! Ich bin momentan nicht berufstätig, aber auch nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet, bekomme also kein AG o.ä. Ich bin auf der Suche nach einer neuen Arbeit, habe aber momentan noch keine Tätigkeit aufgenommen. Kann ich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben? Liebe Grüße von Nadine
InStaff am 06.09. um 14:47 Uhr
Hallo Nadine,
die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeführt werden, daher ist eine unserer Voraussetzungen, dass du bereits einer Hauptbeschäftigung nachgehst. Als Hauptbeschäftigung gilt bspw. das Studium, die Ausbildung, oder ein Job in Vollzeit oder Teilzeit etc. Ohne eine Haupttätigkeit ist die Arbeit über die kurzfristige Beschäftigung bei uns leider nicht möglich.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Sham am 04.09. um 23:52 Uhr
Hallo,
ich bin Studentin und und hab außer inStaff keinen anderen Nebenjob, heißt dass ich es steuerklasse 1 eintragen kann oder habe ich es falsch verstanden? Oder gilt es dann als einen Nebenjob und somit steuerklasse 6?
InStaff am 05.09. um 15:25 Uhr
Hallo Sham,
falls du ledig bist und bei keinem anderen Arbeitgeber im selben Monat gearbeitet hast, kannst du für die Abrechnung Steuerklasse 1 nutzen. Die Steuerklasse 1 kann nur bei einem Arbeitgeber pro Monat genutzt werden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Annkatrin am 04.09. um 10:16 Uhr
Hallo, ich bin Hausfrau als auch Teilzeit Studentin und würde gerne beide euch anfangen für euch zu arbeiten. Wie genau kann ich mir meine Tätigkeit als Hausfrau bescheinigen lassen?
Mit freundlichen Grüßen,
Angelika
InStaff am 04.09. um 16:07 Uhr
Hallo Annkatrin,
wenn du hauptberuflich als Hausfrau tätig bist und du bei der Krankenkasse / dem
Rentenversicherungsträger über deinen Ehepartner mitversichert bist, kannst du bei InStaff arbeiten. Dazu musst du den Status "Hausfrau" in deinem Profil hinterlegen, das Dokument "Statusbestätigung für Hausfrauen / Hausmänner" herunterladen, es händisch ausfüllen und es als Statusnachweis wieder hochladen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Anne am 04.09. um 08:43 Uhr
Hallo, ich bin in einem Vollzeitjob und möchte nun hier jobben. Erfährt mein jetziger Arbeitgeber von meinen Jobs, die ich über InStaff annehme?
InStaff am 04.09. um 09:49 Uhr
Hallo Anne,
wir werden deinen jetzigen Arbeitgeber bezüglich deiner Jobs bei uns nicht kontaktieren. Kläre bitte selbstständig mit deinem Hauptarbeitgeber, ob dein Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit erlaubt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Asli am 31.08. um 20:31 Uhr
Hallo ich habe eine Frage:
Ich habe im Zeitraum vom 15.07-28.07 10 Tage gearbeitet. Auf meiner Lohnabrechnung steht jedoch bei „St.Tg“ 14 Tage…
Werden mir dann 14 Tage berechnet, obwohl ich nur 10 Tage gearbeitet habe?
Ich würde nämlich gerne einen weiteren Job antreten wollen, müsste aber dafür die genaue Anzahl der Tage wissen, damit ich die 70 Tage nicht überschreite.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung
LG
Asli☺️
InStaff am 01.09. um 08:06 Uhr
Hallo Asli,
das würden wir gerne persönlich mit dir besprechen. Wir werden dich dazu kontaktieren.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Michaela am 22.08. um 23:00 Uhr
Ich habe eine kleine Frage:
Ich arbeite als Werkstudentin (20h/Woche) nebenbei und darf in den Semesterferien 40h die Woche arbeiten. Jetzt zu meiner Frage: welche Steuerklasse muss ich für die Jobs angeben? Denn wenn ich uber die lohnsteuer 6 arbeite, bin ich dazu verpflichtet eine Steuer Erklärung zu machen. Diese wurde ich gerne vermeiden. Ich freue mich auf ihre Rückmeldung.
InStaff am 23.08. um 08:56 Uhr
Hallo Michaela,
Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Rahmen der 70 Tage Regelung ausgeübt werden. Vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Die Tage, die du als Werkstudentin bereits im aktuellen Kalenderjahr gearbeitet hast, müssen bei der 70-Tage-Regelung berücksichtigt werden. Da wir eine reine Online-Plattform sind, können wir dies nicht kontrollieren und müssen eine Zusammenarbeit daher aus Sicherheitsgründen ablehnen. Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne persönlich bei uns melden. Für allgemeine Fragen zu Steuern ist der richtige Ansprechpartner das Finanzamt oder ein Steuerberater.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Lina am 10.08. um 09:25 Uhr
Ich habe eine Frage zu der 3 Monats-Regelung. Greift diese auch, wenn ich nicht 5-Tage die Woche über InStaff arbeite? Also muss ich in jedem Fall alle 3 Monate Pause machen?
InStaff am 10.08. um 11:24 Uhr
Hallo Lina,
es gibt bei der Kurzfristigen Beschäftigung zum einen die Befristung durch die 70 Tage pro Kalenderjahr oder die Befristung durch die 3 Monate bei durchgehender Beschäftigung. Bei dieser darf ein Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche maximal 3 Monate angestellt sein, ansonsten handelt es sich nicht mehr um eine Kurzfristige Beschäftigung. Melde dich bitte bei uns, sollte deine Frage damit nicht beantwortet sein.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Rob am 08.08. um 17:42 Uhr
Wie oft kann ich beim gleichen Arbeitgeber kurzfristig beschäftigt werden? Und muss ich jedes mal ein neuer Vertrag unterschreiben wenn der vorherige Auftrag beim gleichen Arbeitgeber auf 4 Tage beschränkt war?
InStaff am 09.08. um 09:35 Uhr
Hallo Rob,
du kannst pro Kalenderjahr bis zu 70 Tage kurzfristig beschäftigt sein, jedoch nicht länger als 3 Monate am Stück.
Für jeden Einsatz, den du bei uns durchführst, erhältst du einen eigenen Vertrag.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Blessing am 02.08. um 21:20 Uhr
Hallo ,
Ich werde bald die 70tage Limit überschreiten was passiert dann? Und wenn ich die Sozialbeiträge bezahlen muss kann ich es ganz bzw. auch teilweise wieder von Finanzamt durch die Steuererklärung zurückbekommen ?
InStaff am 03.08. um 09:50 Uhr
Hallo Blessing,
wenn du nur bei uns im Portal arbeitest, kannst du die 70 Tage nicht überschreiten, da wir das blockieren. Bitte achte darauf, dass du nur 70 Tage im Jahr in der Kurzfristigen Beschäftigung arbeiten darfst, sonst wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei Fragen zur Steuererklärung wende dich bitte an deinen Steuerberater oder das Finanzamt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Emiliya am 16.07. um 13:55 Uhr
Hallo, ich bin momentan Studentin und habe neben InStaff noch weitere kurzfristige Beschäftigungen. Kann ich die Jobs über InStaff über Steuerklasse 1 abrechnen und alle anderen über Steuerklasse 6 oder zählen die KFB nicht als Hauptarbeitgeber?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße.
Emiliya
InStaff am 18.07. um 09:40 Uhr
Hallo Emiliya,
du kannst dir bei uns monatlich aussuchen, über welche Steuerklasse du abgerechnet werden willst. Falls du bei keinem weiteren Arbeitgeber über Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, hast du die Möglichkeit bei uns über die Steuerklasse 1 abgerechnet zu werden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Robert am 07.07. um 19:00 Uhr
Hey,
ich habe dazu noch nichts gefunden, aber auf einigen Seiten steht, dass man als kurzfristig Beschäftigter nicht mehr als 19€/Std verdienen darf und es darüber nicht mehr mit pauschal 25% besteuert wird. Im Moment war ich immer drunter und wurde mit 10% besteuert. Verstehe ich da irgendwas falsch?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert
InStaff am 10.07. um 08:57 Uhr
Hey Robert,
für eine kurzfristige Beschäftigung existiert keine obere Verdienstgrenze. Sobald das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist jedoch nachzuweisen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Daher musst du bei uns auf der Seite nachweisen, dass du eine Hauptbeschäftigung hast, bevor wir dich einsetzen. Bei Fragen zur Steuerhöhe wende dich bitte an deinen Steuerberater oder das Finanzamt, da hier mehrere Faktoren einbezogen werden müssen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Jennifer am 06.07. um 11:10 Uhr
Muss man zwingend in Deutschland gemeldet sein?
InStaff am 06.07. um 12:39 Uhr
Hallo Jennifer,
ja, um über InStaff jobben zu können musst du in Deutschland gemeldet sein sowie einen deutschen Wohnsitz und eine deutsche Telefonnummer haben.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Sascha am 28.06. um 11:18 Uhr
Muss ich die kurzfristige Beschäftigung wenn ich ungefähr zwei bis viermal im Monat arbeite beim Arbeitgeber anmelden? Weil ich auch in der gleichen Branche arbeite Gastronomie
InStaff am 28.06. um 14:57 Uhr
Hallo Sascha,
hierbei können wir dir leider nicht weiterhelfen. Solltest du einen weiteren Arbeitgeber haben, müsstest du dich an deinen Arbeitgeber oder entsprechende Behörden wenden. Sie sind der richtige Ansprechpartner.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Selin am 25.05. um 13:02 Uhr
Hallo ich bin gerade Studentin und habe noch einen Aushilfe job komme aber nicht auf die 520€. Aus diesem Grund möchte ich noch dazu Geld verdienen. Ich habe alles angegeben aber mein Telefoninterview wird trotzt allem abgelehnt und es wird nicht mal ein Grund genannt.
InStaff am 25.05. um 17:33 Uhr
Hallo Selin,
du kannst gerne neben deinem Minijob eine kurzfristige Beschäftigung bei InStaff mit deinem Studentenstatus wahrnehmen. Dein Profil ist bereits freigeschaltet und dein Statusnachweis liegt geprüft vor. Wenn du Schwierigkeiten bei Bewerbungen hast oder uns gerne auch telefonisch kontaktieren möchtest, rufe uns gerne an.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Nataša am 01.05. um 21:43 Uhr
Hallo,
ich bin aktuell arbeitssuchend bis ich im Juni wieder arbeite.
Kann ich bei InStaff arbeiten?
InStaff am 02.05. um 09:00 Uhr
Hallo Natasa,
in der kurzfristigen Beschäftigung, welche lediglich über InStaff angeboten wird, darf man nur mit einer bereits vorliegenden Hauptbeschäftigung arbeiten. Solltest du daher momentan arbeitssuchend gemeldet sein, kann es leider zu keiner Zusammenarbeit mit InStaff kommen. Du kannst dich gerne bei uns melden, wenn du wieder eine Hauptbeschäftigung hast, z.B. im Juni und dann würden wir uns sehr freuen mit dir zusammenarbeiten zu dürfen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Justina Silviarita am 29.04. um 17:10 Uhr
I am on family insurance and don't earn more than 520 monthly, what will happen to my insurance if I earn more than 520 as a result of the short jobs I take here?
InStaff am 02.05. um 12:28 Uhr
Hello Justina,
if you earn more than 520 €, you automatically fall out of the family insurance and have to pay contributions retroactively. You must then insure yourself.
Kind regards - Your InStaff Team
Franziska am 21.04. um 14:14 Uhr
Hauptberuflich tätig (Vollzeit) und 520 € Job vorhanden, falle ich mit einer kurzfristigen Beschäftigung dann in die Steuerklasse 6 von der Abrechnung her?
InStaff am 21.04. um 15:39 Uhr
Hallo Franziska,
Pro Monat kann man leider immer nur bei einem Arbeitgeber über die Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Das bedeutet, dass man bei jedem weiteren Arbeitgeber die Steuerklasse 6 angeben muss.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Chieu Anh am 14.04. um 22:41 Uhr
Hii,
Ich hab eine Frage wegen der Stundenanzahl. Ich bin ja Vollzeitstudentin und darf eigentlich nur 20h die Woche arbeiten. Kann aber mit der kurzfristigen Beschäftigung auch über die 20h kommen?
InStaff am 15.04. um 09:27 Uhr
Hallo Chieu,
wir bieten lediglich eine kurzfristige Beschäftigung an und diese ist nicht auf eine wöchentliche Stundenanzahl limitiert, sondern auf 70 Tage im Jahr bzw. drei Monaten durchgängig.
Solltest du daher persönlich nicht über deine 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, musst du auf die Einhaltung dieser Grenze selbstständig achten.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Carola am 02.04. um 18:39 Uhr
Hallo Zusammen,
darf ich kurzfristig beschäftigt auf Lonsteuerklasse 1 ausser bei In Staff noch bei anderen Arbeitgebern arbeiten, sofern ich die 70 Tage Regelung beachte?
InStaff am 03.04. um 14:19 Uhr
Hallo Carola,
Man kann pro Monat leider immer nur bei einem Arbeitgeber über Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Bei jedem weiteren Arbeitgeber muss man die Steuerklasse 6 angeben.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Youssef am 16.03. um 19:55 Uhr
Hallo, ich bin 20 und erreiche dieses Jahr im Sommer mein Abitur. Ich fange ab dem 1 April einen Job an bei dem ich noch entscheiden kann ob geringfügig/kurzfristig( bei kurzfristig würde ich bis zu 200€ mehr verdienen da ich genug Zeit haben sollte,übrigens arbeite ich bei dem Job nur unter der woche ), jedoch fange ich für die Wochenenden auch schon ab Mai eine kurzfristige Beschäftigung an. Dazu kommt dass ich im kompletten August noch einen Ferienjob machen werde(höchstwahrscheinlich wird das dann auch als kurzfristige beschäftigung angemeldet). Geht das überhaupt,3 kurzfristige Beschäftigungen? Habe nachgerechnet mit allen Urlauben die ich noch machen werde,bin ich bei unter 70 Tagen. Soll ich den ersten Job als geringfügig angeben oder soll ich den dann auch als kurzfristig angeben? Werde am Ende des Jahres nicht auf 10000€ gekommen sein und dadurch wird mir ja eh alles zurückgezahlt was versteuert wurde oder nicht?
Liebe Grüße
Youssef
InStaff am 20.03. um 14:06 Uhr
Hallo Youssef, kurzfristige Beschäftigung und geringfügige Beschäftigung sind zwei unterschiedliche Dinge. Wende dich am besten an das Finanzamt oder einen Steuerberater, damit sie dich persönlich beraten können. Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Nick am 15.02. um 10:59 Uhr
Moin,
Ich bin "hauptberuflich" Student und betreibe ein Nebengewerbe. Zählt das Nebengewerbe in die 70 Tage mit rein? Muss ich bei den Steuern etwas beachten? Oder sin Nebengewerbe und kurzfristige Beschäftigung 2 unterschiedliche Sachen?
InStaff am 15.02. um 11:58 Uhr
Hallo Nick,
Nebengewerbe und kurzfristige Beschäftigung sind zwei unterschiedliche Sachen. Für allgemeine Fragen zu Steuern ist der richtige Ansprechpartner das Finanzamt oder ein Steuerberater.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Deepak Kumar am 14.01. um 15:31 Uhr
Hallo, ich bin Steuer klasse -1 wie so fuer den Neben Job st.6 angemeldet und von dem Brutto Gehalt ist Steuer abgezogen, Obwohl mein Brutto Gehlt nicht hoher also 520 War.
InStaff am 17.01. um 14:59 Uhr
Hallo Deepak,
wenn du bei uns arbeitest, handelt es sich um kurzfristige Beschäftigung und nicht um einen Minijob. Falls du eine Frage zu einer Lohnabrechnung bei uns hast, ruf uns gerne an. Falls du allgemeine Fragen zu Steuern hast und eine Beratung brauchst, ist der richtige Ansprechpartner für weitere Steuerfragen das Finanzamt oder ein Steuerberater.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Zehra am 02.01. um 18:39 Uhr
Hallo , ich arbeite vollzeit, habe einen Arbeitvertrag
Diana am 19.12. um 16:05 Uhr
Möchte ich mal gerne mal des mal anfragen grade des ich möchte gerne mit jemanden mal gerne englisch lernen gut mit damit ich gut im englisch bin mit grüßen dina
InStaff am 19.12. um 17:49 Uhr
Hallo Diana,
leider verstehe ich deine Frage nicht ganz. Möchtest du unsere Plattform nutzen, um dein Englisch zu verbessern oder was ist dein Anliegen? Melde dich doch gerne telefonisch bei uns, damit wir dir weiterhelfen können.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Özgür am 17.12. um 08:48 Uhr
Ich habe als Kurzfristige Beachäftigfung im Sicherheit während der Oktoberfest gearbeitet und vom Gehalt würde kein Steuer abgezogen ist so richtig? Und arbeite zurzeit bei andere Firma weiter als Kurzfristige Beschäftigung im Sicherheit und vom Gehalt würde wieder kein Steuer abgezogen. Im Monat arbeite aber 3-4 Mal. Ich weiß aber nicht so richtig ist. Könnten sie bitte Frage beantworten danke.
Elisabeth Roberta am 10.12. um 18:41 Uhr
Und werden Jobs, die nachts bis nach 12 gehen als 1 oder 2 Arbeitstage gezählt?
InStaff am 15.12. um 09:55 Uhr
Hallo Elisabeth, du musst immer darauf achten, für wie viele Tage der Kunde dich bucht bzw. wie die Stelle ausgeschrieben wurde. Bei deinem Beispiel würde man es als 1 Arbeitstag zählen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Doris am 02.12. um 14:48 Uhr
Guten Tag, kann ich einen 520€ Job haben und gleichzeitig bei Instaff angemeldet sein? Macht das überhaupt Sinn von der Steuerklasse? Vielen Dank und vG
InStaff am 02.12. um 15:13 Uhr
Hallo Doris,
das ist grundsätzlich möglich. Der richtige Ansprechpartner für weitere Steuerfragen ist das Finanzamt oder ein Steuerberater.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Pia am 30.11. um 12:56 Uhr
Hallo, ist es aktuell, dass die Tätigkeit als Werkstudent*innen zu den 70 Tagen der kurzfristigen Beschäftigung zählen?
Ich habe das sonst noch nie irgendwo gelesen und bin darüber verwundert.
Liebe Grüße
InStaff am 30.11. um 14:17 Uhr
Hallo Pia,
deine bisherigen gearbeiteten Tage, die du als Werkstudentin gearbeitet hast und arbeiten wirst, müssen bei der 70-Tage-Regelung berücksichtigt werden. Solltest du innerhalb dieses Kalenderjahres bereits durch einen Werkstudentenjob mehr als 70 Tage gearbeitet haben, darfst du nicht mehr über die kurzfristige Beschäftigung in diesem Jahr tätig sein.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Andrea Christine am 29.11. um 21:00 Uhr
Hallo! Ich habe eben bemerkt, dass ich im April/Mai nächstes Jahr auf Grund der 2 Monats Pause gesperrt wäre, ich würde aber noch unter den 70 Arbeitstagen pro Jahr bleiben. Ist es wirklich nicht möglich in den 2 Monaten zu arbeiten? Da ich in den Monaten meine Masterarbeit zu Ende schreibe und dann umziehe, wäre es wirklich super steressig da noch einen anderen Job zu finden, ich hoffe es lässt sich irgendwie eine Lösung finde, Liebe Grüße Andrea
InStaff am 30.11. um 14:13 Uhr
Hallo Andrea,
nach einer Dauer der Kurzfristigen Beschäftigung von durchgehend 12 Monaten, darf erst nach einer Unterbrechung von zwei Monaten die Kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber wieder aufgenommen werden. Melde dich doch gerne telefonisch bei uns, eventuell kann die Pause bei dir auch vorgezogen werden.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Sara am 02.11. um 14:44 Uhr
Wenn ich bei zwei Arbeitgebern, jeweils Steuerklasse 1 angegeben habe (zur gleichen Zeit gearbeitet) und dann die Steuererklärung mache, was passiert dann? Kann etwas schlimmes passieren? Liebe Grüße
InStaff am 07.11. um 14:36 Uhr
Hallo Sara,
als Arbeitnehmer kann man pro Monat nur bei einem Arbeitgeber auf Lohnsteuerklasse 1 arbeiten. Der richtige Ansprechpartner für weitere Steuerfragen ist das Finanzamt oder ein Steuerberater.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Silvia am 15.10. um 10:29 Uhr
Hallo, wenn ich die 70 Tage Ende Dezember voll habe darf ich dann im Januar weiter arbeiten oder muss ich pausieren ?
InStaff am 17.10. um 15:47 Uhr
Hallo Silvia,
dir stehen pro Kalenderjahr 70 Tage zur Verfügung. Wenn du die dieses Jahr schon voll hast, kannst du erst wieder ab dem neuen Jahr kurzfristige Beschäftigungen ausüben.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Silvia am 15.10. um 10:26 Uhr
Muss ich erst die 70 Tage voll haben um die Pause einzulegen?
Und wie lang muss ich pausieren ? 2 Monate?
Mohamed am 14.10. um 21:46 Uhr
Wie viel darf ich als Azubi nebenbei bei euch steuerfrei verdienen ?
InStaff am 18.10. um 16:58 Uhr
Hallo Mohamed,
wir rechnen dich über die kurzfristige Beschäftigung ab. Hier führen wir keine Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger ab. Bei uns fallen lediglich die Lohnsteuerabgaben an. Wir können dir leider nicht pauschal sagen, wie hoch die Lohnabzüge in deinem Fall sein werden. Maßgeblich ist die Steuerklasse und die Höhe des Bruttolohns. Das Finanzamt ist in Hinblick auf steuerliche Angelegenheiten zuständig und ist der Ansprechpartner für Steuerangelegenheiten.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Katharina am 21.09. um 18:04 Uhr
Bezüglich der 70-Tage-Regelung: wie werden die Tage gezählt? Zählen 3 Stunden Arbeit als ein kompletter Arbeitstag? Sind 10 Stunden auch noch ein Arbeitstag?
InStaff am 22.09. um 15:08 Uhr
Hallo Katharina,
sobald ein Tag gearbeitet wird, zählt das als kompletter Tag. Dabei ist es egal, wie viele Stunden du gearbeitet hast.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Joline am 06.09. um 13:56 Uhr
Darf ich einen Minijob, kurzfristige Beschäftigungen und eine Festanstellung (Ausbildung) ausführen?
InStaff am 07.09. um 11:18 Uhr
Hallo Joline,
das ist grundsätzlich möglich.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Efi am 19.08. um 12:39 Uhr
Wie kann ich beim App meine Steuerklasse ändern? Ich habe die falsche gewählt
InStaff am 19.08. um 17:08 Uhr
Hallo Efi,
die Steuerklasse kannst du in deinem Personalbogen anpassen. Deine Steuerklasse kannst du zwischen dem 1. und 7. des Monats für die Abrechnung deiner Jobs im Vormonat angeben.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Andre am 08.08. um 17:38 Uhr
Hallo, mein Arbeitsvertrag wurde zum 02.08.2022 in der Probezeit gekündigt und fange voraussichtlich am01.10.2022 einen neuen Job an. Bin als Arbeitssuchend aber nicht arbeitslos gemeldet ( bekomme kein Geld von der Agentur für Arbeit ) . Kann ich für euch arbeiten während der Zeit bis zum 01.10.2022
InStaff am 10.08. um 15:01 Uhr
Hallo Andre,
ohne eine Hauptbeschäftigung ist es leider nicht möglich die kurzfristige Beschäftigung bei und auszuüben.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Lisa Marie am 05.08. um 13:21 Uhr
Hallo, wo finde ich meine Lohnabrechnung?
InStaff am 05.08. um 16:54 Uhr
Hallo Lisa,
deine Lohnabrechnungen kannst du in deinem Account unter dem Reiter "Deine Jobs" einsehen. Dort kannst du oben rechts den Reiter "Lohnabrechnung" anklicken, um deine Dokument einzusehen und herunterzuladen.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Yvonne am 26.07. um 00:21 Uhr
Guten Abend, ich bekomme alg2 bin alleinerziehend. Kann ich wenn ich es angebe hier gebucht werden? Liebe Grüße
Janina am 26.07. um 16:01 Uhr
Soweit ich weiß, ist dies leider nicht möglich
InStaff am 26.07. um 15:03 Uhr
Hallo Yvonne,
du kannst bei uns nur arbeiten, wenn du momentan einer Hauptbeschäftigung nachgehst. Wenn du keiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehst, darfst du leider nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Sibylle am 16.07. um 18:56 Uhr
Welche Steuerklasse ist für mich die beste ? Ich Rentnerin ,verheiratet, Mann auch Rentner ohne Nebeneinkommen. Ich denke über 750 € pro Monat werde ich sicher nie kommen!
InStaff am 18.07. um 12:53 Uhr
Hallo Sibylle,
wende dich mit deiner Frage gerne an das Finanzamt, dort kann man dir eine geschulte Auskunft geben.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Isabelle am 15.07. um 11:42 Uhr
Gibt es hier auch die Möglichkeit sich als Geringfügig entlohnte Beschäftigung anzumelden?
InStaff am 15.07. um 16:48 Uhr
Hallo Isabelle,
das ist leider nicht möglich, wir bieten ausschließlich kurzfristige Beschäftigungen an.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Stefan am 14.07. um 13:29 Uhr
Hallo Istaff Team Meine Frage war normalerweise ich bekomme von meiner Ausbildung 600 € netto aber diesen Monat hab ich 500 bekommen mein Chef meinte dass ich Steuerklasse 6 bin aber ich war normalerweise Steuerklasse 1
InStaff am 14.07. um 14:29 Uhr
Hallo Stefan,
über andere Verträge und Arbeitgeber können wir leider keine Auskunft geben. Melde dich am besten mit deinem Anliegen an deinen Arbeitgeber oder an das Finanzamt.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Ida am 10.07. um 18:01 Uhr
Wie kann ich denn meine Steuerklasse ändern. Bin eigentlich Steuerklasse 1 und bei mir steht leider Steuerklasse 6
InStaff am 11.07. um 14:58 Uhr
Hallo Ida,
du kannst deine Steuerklasse zwischen dem 1. und 7. des Monats für die Abrechnung deiner Jobs im Vormonat angeben. Wir werden dich am 1. jeden Monats daran erinnern, wenn du im Vormonat für uns gearbeitet hast.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Josephine am 06.07. um 11:57 Uhr
Hallo,
Ich hätte eine Frage bezüglich eines Jobangebotes von einem Kunden, welches nicht über Instaff abläuft. Wie ist das bei instaff geregelt?
InStaff am 07.07. um 16:52 Uhr
Hallo Josephine,
gerne würden wir das telefonisch mit dir besprechen, du kannst dich jederzeit bei uns unter der folgenden Rufnummer: +49 30 959 982 660 dafür melden.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Annika am 17.06. um 11:59 Uhr
Liebes InStaff Team, rechnet ihr bei der geringfügigen Beschäftigung mit der 25% Lohnsteuer Pauschale ab wenn die Tätigkeit in Steuerklasse 6 fällt? Danke und Grüße, Annika
InStaff am 21.06. um 17:30 Uhr
Hallo Annika,
wir rechnen über die kurzfristige Beschäftigung ab. Hier führen wir keine Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger ab. Bei uns fallen lediglich die Lohnsteuerabgaben an.
Bei der Steuerklasse 6 können wir dir keine pauschale Auskunft darüber geben wie viel Steuern anfallen werden, da die Steuern progressiv berechnet werden. Es kann sein, dass du in der Steuerklasse 6 je nach Verdienst zwischen 10 % bis max. 50 % Abzüge haben kannst.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Alexandra am 16.06. um 12:49 Uhr
Hallo, kann ich bei der geringfügigen Beschäftigung also im Prinzip so viel verdienen wie ich will bzw gibt es da keine monatliche Obergrenze wie bei einem minijob auf 450 Euro Basis?
InStaff am 16.06. um 14:23 Uhr
Hallo Alexandra,
vielen Dank für deine Nachricht.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung kannst du anders als wie bei den geringfügigen Beschäftigungen mehr als 450 € verdienen, du darfst nur nicht mehr als 70 Tage im Jahr arbeiten. Ansonsten sind dir keine Grenzen gesetzt.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Erva am 08.06. um 22:38 Uhr
Hallo InStaff-Team,
Wie gilt die 70 Tage Beschäftigungsregel bei euch als Kurzfristig beschäftigte, kann ich zb. im Januar drei Tage, im Februar 5 Tage arbeiten und sozusagen die 70 Tage im Kompletten Jahr verteilen oder gelten die 70 tage am Stück egal wie viele Tage man dann von den 70 tatsächlich gearbeitet hat.
LG Erva
InStaff am 09.06. um 15:32 Uhr
Hallo Erva,
vielen Dank für deine Nachricht.
Die 70 Tage kannst du frei über das Jahr verteilen.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Alexander am 08.06. um 14:30 Uhr
Darf ich zu meinem Vollzeitjob die kurzfristige Beschäftigung und zusätzlich einen 450€ Minijob ausüben?
Janina am 26.07. um 16:04 Uhr
ich glaube ja
Dilara am 16.05. um 20:22 Uhr
Hallo Instaff Team,
ist es ein Problem bei euch zu arbeiten und Bafög zu bekommen oder müsste man dies bei Bafög angeben?
Mona am 29.01. um 19:36 Uhr
Hey liebes Instaff Team,
Ich bin hauptberuflich Studentin und habe nebenbei einen 450€ Minijob. Möchte, dass mein Minijob mein "Hauptjob" bleibt.
Welche Steuerklasse gebe ich bei euch an? SK6? Falls ja, wie hoch sind die Sozialabgaben ungefähr in %?
Danke im Voraus!
InStaff am 31.01. um 17:04 Uhr
Hallo Mona,
diese Frage können wir pauschal nicht beantworten, da das Finanzamt in Hinblick auf steuerliche Angelegenheiten zuständig ist. Bitte setze dich mit deinem zuständigen Finanzamt in Verbindung, um zu erfahren, mit welcher Steuerklasse du abgerechnet werden kannst.
Wenn du bei keinem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, könnest du die Steuerklasse 1 angeben.
Allgemein kommt bei Zweitjobs Steuerklasse 6 infrage.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungs-Abgaben gezahlt werden.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Veron am 12.01. um 18:51 Uhr
Hallo, ich hätte einer Frage zu den Steuern und den Abzügen.
Ich habe einen Hauptberuf, der mit Steuerklasse 1 abgerechnet wird.
Wenn ich einen kurzfristige Beschäftigung (70 mal im Jahr) machen würde, wie würde man das dann abrechnen? Steuerklasse 6?
Würde sich das bei einem Stundenlohn von 15 Euro lohnen bzw. wie viel würde dann abgezogen werden?
Vielen Dank im Voraus.
InStaff am 13.01. um 08:30 Uhr
Hallo Veron,
diese Fragen können wir dir leider nicht beantworten, da das Finanzamt in Hinblick auf steuerliche Angelegenheiten zuständig ist. Bitte setze dich mit deinem zuständigen Finanzamt in Verbindung.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Alpay am 30.12. um 04:09 Uhr
Hallo, ich hätte mal ne Frage kann man wenn man die 70 Tage erreicht hat nicht mehr arbeiten in dem Kalenderjahr oder wird das ab dann anders versteuert.
Vielen Dank
Alpay Cakir
InStaff am 30.12. um 09:41 Uhr
Hallo Alpay,
du kannst pro Kalenderjahr nur 70 Tage arbeiten, da dies die Rahmenbedingung eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses sind.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Paulin am 04.12. um 23:30 Uhr
Hallo,
Zurzeit besuche ich ein Deutschkurs in Clausthal Niveau A2 und kenne nicht noch gut Deutsch sprechen. Ich suche ein Job von Nachmittag, weil ich jeden Tag von 8:00 bis 13:00 Uhr Deutsch lerne. Ich wollte haben, wenn das möglich für mich ist.
InStaff am 06.12. um 11:28 Uhr
Hallo Paulin,
vielen Dank für deine Nachricht und das damit verbundene Interesse an unserer Plattform.
Ich muss dir leider mitteilen, dass du erst ab Niveau C1 für uns arbeiten kannst. Sobald du dieses Sprachniveau erreicht hast, kannst du dich gerne auf unserer Plattform registrieren und bei uns arbeiten.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Josephine am 06.11. um 08:15 Uhr
Hallo, ich arbeite im Supermarkt auf einer 70-Tage Basis (kurzfristig beschäftigt) und mach hier Jobs bei Instaff.
Bei meinem Supermarkt Job habe ich Steuerklasse 1 angegeben, kann ich für die Jobs bei Instaff auch Steuerklasse 1 angegeben? Es handelt sich ja bei beiden Jobs um eine kurzfristige Beschäftigung und wenn ich bei beiden Jobs unter 750€ bleiben würde müsste ich keine Abgaben zahlen, zumindest hatte ich das so verstanden.
Vielen Dank
Josephine Reschke
Yasemin am 30.10. um 22:09 Uhr
Hallo, wenn ich Steuerklasse 5 habe und eine Teilzeitbeschäftigung antreten möchte, über welche Steuerklasse wird mein Instaffgehalt abgerechnet?
Viele Grüße
InStaff am 02.11. um 08:42 Uhr
Hallo Yasemin,
darüber können wir leider keine Auskunft geben.
Bitte kontaktiere dafür das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Tobias am 30.08. um 17:34 Uhr
Hallo,
ich würde gerne durch meine nebenberufliche Selbstständigkeit Jobs bei euch durchführen. Ist das überhaupt möglich? Ich habe auch andere Arbeitgeber, sodass das ganze keine Scheinselbstständigkeit wäre..
Gruß
InStaff am 31.08. um 11:45 Uhr
Hallo Tobias,
das ist leider nicht möglich. Eine Selbstständigkeit wird bei uns nur als Hauptbeschäftigung akzeptiert, wenn die Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausgeübt wird. Des Weiteren benötigen wir einen Nachweis, dass InStaff nicht als Haupteinnahmequelle dient. Diesbezüglich müsste eine Statusbestätigung ausgefüllt werden. Wir rechnen alle Jobber ausschließlich über die Lohnsteuerkarte ab, sodass eine Abrechnung über den Gewerbeschein nicht möglich ist. Ich hoffe, dass ich deine Fragen beantworten konnte.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Lucy am 02.06. um 15:05 Uhr
Hallo,
ich hab zwar schon durch ein paar Fragen+Antworten hier gelesen, weil ich allerdings noch etwas verunsichert bin, frage ich lieber noch einmal direkt: Ich habe einen Job als studentische Hilfskraft, bei der ich um die 300€ im Monat verdiene und die ich über SK 1 abrechne. InStaff mache ich seit Mai wieder nebenbei und rechne das über Sk 6 ab. Wenn sich allerdings unter 700€ bleibe pro Monat, muss ich mir doch bezüglich der Steuern erst einmal keine Sorgen machen, oder? Ich hatte im Kopf, dass man schon ab 450€ im Monat Steuern abführen muss...
Viele Grüße und danke für die Hilfe!
InStaff am 03.06. um 10:18 Uhr
Hallo Lucy,
wir bieten hier keine geringfügigen Beschäftigungen an (sprich keine 450-Euro-Jobs) sondern die kurzfristigen Beschäftigungen. Das heißt du kannst in der Steuerklasse 1 bis 750 Euro verdienen und dir werden i.d.R. keine Steuern abgezogen. Ab 750 Euro fallen lediglich nur Lohnsteuerabzüge zwischen 10 bis 30 % an.
Wenn du über die Steuerklasse 6 abgerechnet werden solltest, hast du hier keinen monatlichen Freibetrag. Hier wird direkt dein Verdienst besteuert.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Anna-Katharina am 12.02. um 12:25 Uhr
Hallo, ich hätte eine Frage bzgl. mehrerer Jobs auf Basis kurzfristiger Beschäftigung. Wenn ich zusätzlich zu Instaff noch bei einem anderen Arbeitgeber auf kurzfristige Beschäftigung angestellt wäre, muss ja ein Job auf Steuerklasse 6 abgerechnet werden. Wenn ich also bei beiden Jobs zusammen im Monat auf über 750 Euro komme, habe ich bei einem Job ja Abzüge auf Steuerklasse 1 und bei dem anderen auf Steuerklasse 6. Bekomme ich bei der Steuererklärung im Folgejahr dann alle gezahlten Steuern wieder, solange ich unter dem Steuerfreibetrag bleibe oder bekommt man die Steuern, von Steuerklasse 6 nicht zurück erstattet?
LG und vielen Dank schonmal für die Hilfe!
InStaff am 12.02. um 13:50 Uhr
Hallo Anna-Katharina,
du solltest dich bezüglich deines Anliegens am besten direkt beim Finanzamt melden, da das Finanzamt der Ansprechpartner für steuerliche Fragen ist.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Anna-Katharina am 08.03. um 08:22 Uhr
Hallo,
Vielen Dank für eure Antwort, dann werde ich das machen, Danke!
Ist es von eurer Seite aus grundsätzlich erlaubt, bei einer anderen, ähnlichen Agentur zusätzlich zu arbeiten? Da es ja zurzeit allgemein weniger Jobangebote aufgrund der Corona Situation gibt, hatte ich überlegt mich evtl. zusätzlich noch bei einer anderen Agentur anzumelden, um die "Jobchancen" zu erhöhen.
Lg Anna
InStaff am 09.03. um 13:44 Uhr
Hallo Anna-Katharina,
ja klar, du darfst auch bei einem anderen Arbeitnehmer angestellt sein. Es ist nur wichtig, dass du auf die 70 Tage Regelung achtest und uns dann Bescheid gibst, sollten diese ausgeschöpft sein.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Jasmin am 08.11. um 11:56 Uhr
Hallo, ich habe für meine letzten Jobs vergessen die Lohnsteuerklasse von 6 auf 1 zu ändern und werde nun leider mit 6 abgerechnet, kann ich mir die Abzüge durch eine Steuererklärung wieder holen?
InStaff am 09.11. um 13:20 Uhr
Hallo Jasmin,
genau, du kannst das Geld über eine Steuererklärung am Ende des Jahres vom Finanzamt wiederholen. Für genauere Informationen solltest du dich am besten direkt beim Finanzamt wenden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Julia am 04.11. um 10:40 Uhr
Hallo, ich arbeite nebenbei als Aushilfe, jedoch variiert mein Gehalt zwischen 40-400 EUro im Monat. Da ich jedoch unter den 750 bin und bleiben ,möchte, zahle ich keine Steuer. Was muss ich dann angeben und muss ich Steuern zahlen, wenn ich hier anfangen möchte?
InStaff am 04.11. um 12:31 Uhr
Hallo Julia,
bei der kurzfristigen Beschäftigung wird regulär die Lohnsteuer abgeführt. Das heißt für dich, dass du dir das Geld über eine Steuererklärung am Ende des Jahres vom Finanzamt wiederholen müsstest. Für genauere Informationen solltest du dich am besten direkt an deinen Ansprechpartner beim Finanzamt wenden.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Miriam am 22.07. um 10:11 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
Ist es möglich einen Arbeitsvertrag zu bekommen, der auf 3 Monate befristet ist?
Lg Miriam
InStaff am 22.07. um 10:29 Uhr
Hallo Miriam,
wir rechnen über die kurzfristige Beschäftigung ab. Du erhältst von uns also keinen Arbeitsvertrag für eine geraume Zeit, sondern für jeden Einsatz für den du gebucht wirst, erhältst du einen neuen Arbeitsvertrag.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Jean Bernard am 10.07. um 12:19 Uhr
Halllo ,
ich bin Student ,
ich habe meine Konto geprüft und alles ist gut . Ich verstehe nicht warum ich habe kein Anruf heute bekommen
InStaff am 10.07. um 13:02 Uhr
Hallo Jean,
hattest du heute einen Termin für ein Telefoninterview? Ich kann leider dein Anliegen nicht nachvollziehen. Am besten du schreibst uns eine Nachricht oder rufst uns an. Dann schaue wir uns dein Profil zusammen an.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Victoria am 26.05. um 17:36 Uhr
Hallo :)
Ich bin Studentin,
Werden mir überhaupt Steuern abgezogen, wenn ich monatlich unter 750€ bleibe?
Kann ich LSK 1 abgeben? Ich habe keine weitere Beschäftigung.
Lg
InStaff am 27.05. um 09:37 Uhr
Hallo Victoria,
wenn die Steuerklasse 1 nicht belegt ist und die Anmeldung erfolgt, können wir dich auch so abrechnen. In der Regel kannst du 750€ steuerfrei verdienen. Solange es unter dem Grundfreibetrag liegt (750€), fallen keine Steuer an. Solltest du dir unsicher sein, in welcher Steuerklasse du abgerechnet werden kannst, hast du natürlich die Möglichkeit dich bei deinem Finanzamt zu informieren.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Sarah am 25.05. um 11:31 Uhr
Liebes Instaff-Team,
während der Elternzeit bei euch zu arbeiten ist ja ausgeschlossen. Verhält es sich anders, wenn ich während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und dies auch vom meinem AG bestätigt bekomme?
Im Voraus besten Dank!
Sarah
InStaff am 25.05. um 13:01 Uhr
Hallo Sarah,
leider können wir dich während deiner Elternzeit nicht bei uns anstellen, da du während der Elternzeit keine Kurzfristige Beschäftigung ausüben darfst.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Sarah am 25.05. um 13:05 Uhr
Danke für die schnelle Rückmeldung. Ich bin der Meinung, dass es dann nicht meine Hautpeinnahmequelle ist und es aus diesem Grund eigentlich möglich wäre.
InStaff am 25.05. um 15:59 Uhr
Hallo Sarah,
aufgrund deiner Elternzeit dürfen wir dich nicht bei uns anstellen. Gerne kannst du dich nochmal bei uns melden, wenn deine Elternzeit vorbei ist.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Julian am 20.05. um 05:04 Uhr
Hallo liebes InStaff Team, ich habe einen weiteren Job in einender Supermarkt, auch über kurzfristige Beschäftigung.
Ich möchte mir mein Gehalt über InStaff definitiv über Lohnsteuerklasse 1 auszahlen lassen.
Kann ich beides über LSK 1 machen oder da es 2 Jobs sind, eines von beiden über 6.
Können sie mich da aufklären?
Vielen Dank
Julian
InStaff am 20.05. um 10:07 Uhr
Hallo Julian,
prinzipiell kann man nur über einen Arbeitgeber über die Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Alle anderen Arbeitgeber rechnen dich dann über Steuerklasse 6 ab.
Bei uns wirst du monatsweise abgerechnet. Wenn du also im Mai für uns arbeitest und bei uns die Steuerklasse 1 angibst, blockiert InStaff für den Mai die Steuerklasse 1 für andere Arbeitgeber. In diesem Monat müsstest du dich von deinem anderen Arbeitgeber also in Steuerklasse 6 abrechnen lassen.
In den Monaten, in denen du nicht bei uns arbeitest, kannst du dich von deinem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abrechnen lassen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Julian am 25.05. um 05:36 Uhr
Hallo, noch eine kurze Frage dazu. Wie kann ich Steuerklasse 1 für InStaff blockieren? Ich werde von dem anderen AG am 07. bezahlt und habe Angst das dieser AG Steuerklasse 1 für sich „beansprucht“
LG Julian
InStaff am 25.05. um 12:33 Uhr
Hallo Julian,
du hast bei uns die Möglichkeit monatlich deine Steuerklasse zwischen dem 01. und dem 07. eines Monats im "Personalbogen" zu ändern. Wir erinnern dich immer am 01. eines Monats per E-Mail darüber.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Hüs am 25.04. um 12:41 Uhr
Hallo,
ich habe momentan ein kurzfristige beschäftigung job und meine frage ist ob ich steuern bezahlen muss?
Es ist meine einzige job (20std/woche) und dieses jahr hatte ich kein anderen job gemacht.
die andere frage ist, ich fäng an als wersktudent bei daimler am 01.06 und darf ich wieter eine kurzfristige beschaftigung haben?
vielen dank
InStaff am 29.04. um 10:27 Uhr
Hallo Hüs,
bei der kurzfristigen Beschäftigung wird regulär die Lohnsteuer abgeführt. Hierbei kommt es darauf an, in welcher Steuerklasse du abgerechnet wirst, da die Abgaben in den verschiedenen Steuerklassen variieren können. Bei Fragen zur Steuerklasse und Lohnsteuer bietet es sich an, dich direkt an dein Finanzamt zu wenden.
Des Weiteren müssen wir deine Vorbeschäftigungszeiten im aktuellen Kalenderjahr überprüfen. Deine bisherigen gearbeiteten Tage, die du als Werkstudent gearbeitet hast und arbeiten wirst, müssen bei der 70 Tage Regelung berücksichtigt werden. Sobald du die 70 Tage für das aktuelle Kalenderjahr ausgeschöpft hast, kannst du erst im nächsten Jahr eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Dursun Bünyamin am 04.05. um 15:56 Uhr
Hallo liebes Team von Instaff, mich verwirrt gerade der zweite Teil eurer Antwort, also dass die Tage, die man als Werkstudent arbeitet auch berücksichtigt werden bezüglich der 70 Tage Regelung. Allerdings habe ich genau auf dieser Seite gelesen:
"Sonstige Aushilfsjobs im Rahmen eines Minijobs, Midjobs, Werkstudententätigkeiten, etc. werden nicht hinzugerechnet, da es sich bei diesen nicht um eine Kurzfristige Beschäftigung handelt. Das heißt, dass zum Beispiel ein Student regulär mehrere Monate als Werkstudent oder Minijobber arbeiten kann und zusätzlich 70 Tage pro Kalenderjahr eine oder mehrere Kurzfristige Beschäftigungen ausführen darf. "
Also wird eine Werkstudententätigkeit nun dazu gezählt oder nicht. Denn ich habe aus der Erklärung Letzteres verstanden.
LG Bünyamin
Dursun Bünyamin am 04.05. um 15:55 Uhr
Hallo liebes Team von Instaff, mich verwirrt gerade der zweite Teil eurer Antwort, also dass die Tage, die man als Werkstudent arbeitet auch berücksichtigt werden bezüglich der 70 Tage Regelung. Allerdings habe ich genau auf dieser Seite gelesen:
"Sonstige Aushilfsjobs im Rahmen eines Minijobs, Midjobs, Werkstudententätigkeiten, etc. werden nicht hinzugerechnet, da es sich bei diesen nicht um eine Kurzfristige Beschäftigung handelt. Das heißt, dass zum Beispiel ein Student regulär mehrere Monate als Werkstudent oder Minijobber arbeiten kann und zusätzlich 70 Tage pro Kalenderjahr eine oder mehrere Kurzfristige Beschäftigungen ausführen darf. "
Also wird eine Studententätigkeit nun dazu gezählt oder nicht. Denn ich habe aus der Erklärung letzteres Verstanden.
LG Bünyamin
Lisa am 16.04. um 11:46 Uhr
Hallo liebes Team!
Ich bin privat bei meinem Vater als Studentin mitversichert (beihilfebrechtigt, befreit von der gesetzlichen KV als Student) und muss trotzdem Beiträge (laut LSabrechnungen) zur privaten Krankenversicherung zahlen?
Kann da evtl ein Fehler vorliegen?
Liebe Grüße
InStaff am 22.04. um 11:45 Uhr
Hallo Lisa,
in der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben an. Das was dir angezeigt wird, ist ein Pauschalwert, der vom System automatisch angegeben wird, da ja keine RV/PV abgezogen wird (orientiert sich an deinem jeweiligen Bruttoeinkommen für den Monat). Das sind aber keine Abzüge.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Johny am 14.04. um 19:12 Uhr
Hallo liebes Team,
meine Fragen betreffen ein Thema, zu dem man nur sehr schwer Informationen findet: Urlaubsanspruch und -abgeltung bei einer kurzfristigen Beschäftigen nach der 70-Tage-Regel (das Bundesurlaubsgesetz gilt ja für alle Beschäftigungsarten).
1) Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch einer kurzfristigen Beschäftigung, die beispielsweise ein Jahr dauert?
2) Laut Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt "nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat". Wird dann einfach der Verdienst aller Arbeitstage in den 13 Wochen vor Urlaubsbeginn addiert und durch die Anzahl dieser Arbeitstage geteilt, um auf einen Tagesdurchschnittsverdienst zu kommen?
InStaff am 16.04. um 09:12 Uhr
Hallo Johny,
bei diesem speziellen Thema bietet es sich an, dich direkt an die Minijobzentrale zu wenden und deine Fragen detailliert zu besprechen und deine Beispiele durchzuspielen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Kristin am 07.03. um 16:53 Uhr
Hallo, wo kann ich denn meine Steuerklasse angeben?
InStaff am 09.03. um 09:56 Uhr
Hallo Kristin, deine Steuerklasse kannst du in deinem Personalbogen angeben. Bitte beachte, dass du deine Steuerklasse nur zwischen dem 1. und 7. des Monats für die Abrechnung deiner Jobs im Vormonat angeben kannst.
Aleksandra am 18.02. um 23:52 Uhr
Hallo liebes InStaff Team,
wie soll ich denn die 3-Monate-Regelung verstehen? Wenn ich z. B. bei einem Unternehmen den ganzen März und noch die erste Aprilwoche gearbeitet habe (mit 5 Tage pro Woche), und später, mit einem separaten Vertrag bei dem gleichen Unternehnem noch vom 31. August bis 02. Oktober gearbeitet habe - sind das insgesamt 50 Arbeitstage, es sind aber 5 Kalendermonate, in dennen ich zumindest einige Tage gearbeitet habe. Wird das dann als zu viel betrachtet oder nicht?
InStaff am 19.02. um 09:15 Uhr
Hallo Aleksandra,
deinen Beschreibungen entnehmen wir, dass du über das Jahr verteilt Jobs im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung ausgeführt hast. Hierbei musst du beachten, dass du im Kalenderjahr die maximale Anzahl von 70 Tagen nicht überschreitest. Hierzu zählen alle Beschäftigungen, die in die kurzfristige Beschäftigung hinein Zählen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Angelika am 27.01. um 23:10 Uhr
Hallo liebes InStaff Team,
Ich bin bis zum 31.03 noch Studentin. Werde aber danach anfangen Vollzeit zu arbeiten.
Angelika am 27.01. um 23:14 Uhr
Ich habe dann nicht vor, weiterhin neben den Beruf bei instaff zu arbeiten. Meine Frage nun: Wie viel Geld kann ich bis Ende März pro Monat verdienen ohne auf diese Summe Steuern zu zahlen, wenn ich Lohnsteuer Klasse 1 angebe? Sind 750 € pro Monat erlaubt?
InStaff am 28.01. um 09:46 Uhr
Hallo Angelika,
bei steuerlichen Fragen wende dich bitte immer in erster Linie an das Finanzamt. Sie sind dein fachlicher Ansprechpartner für Steuerangelegenheiten.
Im Normalfall ist es allerdings so, dass du In der Regel 750€ steuerfrei verdienen kannst. Solange es unter dem Grundfreibetrag liegt (750€), fallen keine Steuer an.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Pia Josefine am 27.01. um 15:55 Uhr
Hallo liebes instaff team,
ich hätte eine Frage und zwar bin ich Studentin und habe nebenbei noch einen Job als Werkstudentin. Ich wollte nun fragen ob ich dann wirklich bei euch die Steuerklasse 6 angeben muss und ob sich das dann eigentlich überhaupt lohnt, weil man doch bei der 6 wahrscheinlich super viel wieder abgeben muss, oder? Und dann wollte ich noch fragen, ob es möglich wäre bei euch auf der 1 zu arbeiten wenn ich nebenbei studiere und einen 450 € Job hätte? Liebe Grüße Pia Müller
InStaff am 27.01. um 16:10 Uhr
Hallo Pia,
die Steuerklasse 1 kannst du nur angeben, wenn du ledig bist und einen Arbeitgeber hast. Bei Fragen bezüglich der steuerlichen Abgaben musst du dich an dein zuständiges Finanzamt wenden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Samir am 23.01. um 22:30 Uhr
Hey Instaff Team,
ich bin Freiberufler und Kleinunternehmer. Ich habe letzten Monat eine kurzfristige Beschäftigung (für einen Tag) gemacht und nun die Lohnsteuerabrechnung erhalten. Obwohl ich selbst Krankenversicherung als Selbstständiger zahle wurden in dieser Abrechnung Abzüge gemacht zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und nehmeranteil), zur gesetzlichen Krankenkasse, sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Sollte nicht nach diesem Artikel, wie ich es verstehe, nichts davon abgezogen werden und falls ja, wie kann ich das korrigieren / zurückholen? In der Steuererklärung werden diese Faktoren ja nicht mit rein genommen.
Vielen Dank schonmal im Voraus!!
Samir
InStaff am 24.01. um 10:33 Uhr
Hallo Samir,
das ist ein Pauschalwert, der vom System automatisch angegeben wird, da ja keine RV/PV abgezogen wird (orientiert sich an deinem jeweiligen Bruttoeinkommen für den Monat). Das sind aber keine Abzüge. Solltest du dazu noch Frage haben, kannst du uns gerne noch eine Nachricht über deinen Account schreiben, dann können wir uns die Unterlagen gemeinsam anschauen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Rilana am 22.01. um 15:14 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
ich bin Vollzeitbeschäftigt und habe die Steuerklasse 1. Den o.g. Text bzgl. Lohnsteuerklasse verstehe ich so, dass ich als Arbeitnehmer nur einmal im Monat einen Job auf Lohnsteuerklasse 1 ausüben kann; dieser Job ist dann mein eigentlicher Vollzeitjob??? Und heisst das, dass ich bei sämtlichen Jobs über InStaff ansonsten immer über Steuerklasse 6 abgerechnet werde?
Danke und Viele Grüße
Rilana
InStaff am 22.01. um 16:17 Uhr
Hallo Rilana,
das stimmt. Man kann pro Monat immer nur bei einem Arbeitgeber über Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Das heißt, wenn du bereits einen Vollzeitjob hast, müsstest du bei uns die Steuerklasse 6 eintragen.
Solltest du dazu noch Fragen haben, hast du natürlich auch die Möglichkeit dich bei deinem Finanzamt zu informieren. Sie sind dein fachlicher Ansprechpartner für Steuerangelegenheiten.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Lydia am 15.01. um 20:15 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
ich bin an einer Hochschule eingeschrieben, musste allerdings ein Urlaubssemester einlegen. In diesem Fall habe ich davon gelesen, dass "der Gesetzgeber in diesem Fall davon ausgeht, dass man die Kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausführt."
Ich übe aber währenddessen ein unbezahltes Vollzeitpraktikum aus, was ja eigentlich dem oberen Problem widersprechen würde, oder?
Darf ich also hier über Instaff Jobs annehmen ohne irgendwelche Konsequenzen fürchten zu müssen?
Vielen Dank im Voraus
Liebe Grüße, Lydia
InStaff am 16.01. um 09:43 Uhr
Hallo Lydia,
das ist richtig. Als beurlaubte Studentin bist du "vom äußeren Erscheinungsbild her" für den Gesetzgeber leider keine Studentin. Daher können wir dir im Urlaubssemester leider keine Jobs über InStaff anbieten. Des Weiteren wird ein unbezahltes Vollzeitpraktikum ebenfalls nicht als Hauptbeschäftigung anerkannt. Arbeitsverträge für Praktikanten gelten dann als Voll- bzw. Teilzeit Arbeitnehmer, wenn es sich hierbei um ein Pflichtpraktikum handelt. Falls du weitere Fragen zu dem Thema haben solltest, kannst du dich gerne persönlich mit uns in Verbindung setzen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Alex am 12.01. um 20:32 Uhr
Hallo InStaff Team,
Habe eine allgemeine Frage zur kurzfristigen Beschäftigung.
Ich bin Vollzeit beschäftigt und würde gerne ab und zu eine kurzfristige Beschäftigung nachgehen.
Muss ich diese meinem Hauptarbeitgeber melden?
Bekommt er dies irgendwie heraus?
Danke und Grüße
Alex
Elisa Johanna am 14.12. um 11:49 Uhr
Hallo liebes InStaff Team,
wie sieht der Fall aus, wenn ich neben dem Studium selbstständig bin (Gewerbe für Babysitting) und bei euch arbeite. Welche Steuerklasse gebe ich dann an? Im Prinzip bin ja mein eigener Arbeitgeber und muss wenn, dann erst am Ende des Jahres meine Steuern bezahlen. Bzw. nur wenn ich über 9.000€ verdient habe.
Vielen lieben Dank!
Liebe Grüße, Elisa
InStaff am 16.12. um 08:36 Uhr
Hallo Elisa,
bei steuerlichen Fragen wende dich bitte immer in erster Linie an das Finanzamt. Sie sind dein fachlicher Ansprechpartner für Steuerangelegenheiten.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Luca am 09.12. um 13:20 Uhr
Hallo,
Ich bin in Luxemburg festangestellt, habe mein Erstwohnsitz aber in Deutschland. Bin ein sogenannter Grenzgänger. Wie wird das dann mit den Steuern geregelt?
Vielen Dank und liebe Grüße
InStaff am 12.12. um 14:46 Uhr
Hallo Luca,
dazu können wir dir leider keine verbindliche Aussage geben. Wende dich mit dieser Frage am besten an das Finanzamt. Sie können dir in schwierigen steuerrechtlichen Fragen qualifizierte Antworten geben.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Mandy am 02.12. um 17:40 Uhr
Hallo Instaff-Team,
was passiert, wenn einer der Arbeitgeber, bei denen ich über euch gearbeitet habe, mir nun eine Festanstellung anbietet? Kann ich dann hier mein Profil löschen und erhalte trotzdem im nächsten Monat noch mein Geld, falls ich heute schon einen Job geleistet habe? Vielen Dank, liebe Grüße
InStaff am 04.12. um 10:01 Uhr
Hallo Mandy,
wenn ein Kunde dich gerne übernehmen möchte, ist eine Übernahmegebühr an uns zu entrichten. Der Kunde kann sich diesbezüglich unkompliziert an seinen Kundenbetreuer wenden und alles weitere Besprechen.
Solltest du weitere Fragen haben, melde dich gerne direkt bei uns zurück.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
El Mehdi am 16.11. um 03:25 Uhr
Hey,
soll ich mich eine Pause machen, wenn ich die 70 Tage im Jahr beendet und nur am April angefangen habe. Danke
InStaff am 21.11. um 17:06 Uhr
Hallo El Mehdi,
im Rahmen der Kurzfristigen Beschäftigung hast du 70 Tage im Jahr die Möglichkeit Jobs auszuführen. Sind die 70 Tage erreicht, musst du die restlichen Tage im verbleibenden Kalenderjahr pausieren und kannst erst im neuen Jahr wieder durchstarten. Solltest du weitere Fragen haben, melde dich gerne direkt bei uns.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Patrik am 05.11. um 10:25 Uhr
Hallo InStaff Team,
Gilt die 70-Tage-Regel für kurzfristige Beschäftigung ohne entgelt limit in Österreich gliechfalls?
InStaff am 05.11. um 12:00 Uhr
Hallo Patrik,
das Modell der kurzfristigen Beschäftigung (maximal 70 Tage und Höhe des Lohns unerheblich) gibt es leider nicht in Österreich. Um eine kurzfristige Beschäftigung annehmen zu können, muss man in Deutschland gemeldet sein, damit die Abrechnung auch richtig erfolgen kann. Daher ist es uns leider nicht möglich, Jobber ohne deutschen Erst- oder Zweitwohnsitz einzustellen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Yaren am 01.11. um 23:32 Uhr
Hey Instaff Team,
Und zwar habe ich in diesem Monat für einen anderen Job mit dem 70 tage Vertrag gearbeitet und bei euch. Welche Steuerklasse gebe ich nun an?
InStaff am 04.11. um 13:01 Uhr
Hallo Yaren,
die Steuerklasse 1 bedeutet, dass du bis zu einem Lohn von 750€ keine Steuern zahlen musst. Deshalb bietet es sich prinzipiell an, diese Steuerklasse anzugeben. In Deutschland kann man jedoch nur von einem Arbeitgeber in der Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Daher solltest du nachgucken, in welchem Job du in diesem Monat mehr verdient hast. Bei dem Arbeitgeber mit dem höheren Lohn solltest du die Steuerklasse 1 angeben, da die Lohnsteuer prozentual berechnet wird.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Helena Elisabeth am 22.10. um 14:11 Uhr
Hallo InStaff Team,
Momentan arbeite ich in einer kurzfristigen Beschäftigung und übe einen 450€ Minijobs als Vollzeitschüler aus. Bis zu wieviel darf ich im Monat verdienen damit ich noch Kindergeld Anspruch habe?
InStaff am 21.11. um 17:14 Uhr
Hallo Helena,
wir würden dich in diesem Fall bitten, dich an deine zuständige Familienkasse zu wenden. Hierbei handelt es sich um den korrekten Fachansprechpartner.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Dennis am 22.10. um 10:55 Uhr
hallo instaff team,
zurzeit hab ich eine 450€ beschäftigung!
Darf ich kurzfristige beschäftigungen ausüben?
InStaff am 22.10. um 12:15 Uhr
Hallo Dennis,
wenn deine 450 € Beschäftigung das einzige ist, was du zurzeit ausübst, ist es leider nicht möglich, dass du die kurzfristige Beschäftigung annimmst.
Voraussetzung, um die kurzfristige Beschäftigung anzunehmen ist, dass du eine Hauptbeschäftigung hast. Viele Grüße - Dein InStaff Team
Mariel am 07.12. um 17:46 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
gilt studieren hier als Hauptbeschäftigung? Also, wenn ich als Studentin einen 450 Euro Job habe, könnte ich dann im selben Monat auch noch kurzfristig beschäftigt sein, oder geht das nicht?
Viele Grüße,
Mariel
InStaff am 09.12. um 09:22 Uhr
Hallo Mariel,
wenn du gerade studierst würde dies als Hauptbeschäftigung zählen. Du müsstest dann nur deine Immatrikulation in deinem Account hochladen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Dennis am 22.10. um 10:50 Uhr
hallo instaff team,
zurzeit hab ich eine 450€ beschäftigung!
Darf ich kurzfristige beschäftigungen ausüben?
Raphael am 10.10. um 07:07 Uhr
Hallo liebes Team,
aktuell habe ich einen Hauptjob mit 24 h pro Woche LK1, wenn ich einer kurzfristigen Beschäftigung bei Instaff nachgehe und monatlich unter 450 Euro bleibe, werden dann von diesem Monatslohn trozdem Steuern gezahlt ?
InStaff am 11.10. um 14:49 Uhr
Hallo Raphael,
wir bieten hier keine geringfügigen Beschäftigungen an (sprich keine 450-Euro-Jobs) sondern die kurzfristigen Beschäftigungen. Wenn du über die Steuerklasse 6 abgerechnet werden solltest, hast du hier keinen monatlichen Freibetrag. Hier wird direkt dein Verdienst besteuert. Viele Grüße - Dein InStaff Team
Dustin am 30.09. um 02:52 Uhr
Hallo :D
Angenommen ich arbeite in 3 verschiedenen Jobs innerhalb eines Monats. Habe ich dann bei jedem der 3 Jobs die Steuerklasse 1 oder nur bei dem ersten Job und die restlichen zwei Steuerklasse 6?? Das ist noch unklar für mich
Danke im voraus :)
Dustin am 30.09. um 02:55 Uhr
Die 3 verschiedenen Jobs sind alle von InStaff...also alle drei eine kurzfristige Beschäftigung
Katarina am 05.11. um 10:55 Uhr
Die Steuerklasse gilt für den kompletten Monat.
Also ja, für alle drei Jobs.
Hien am 24.09. um 14:13 Uhr
Hallo liebes Team,
Ich habe einen 450 Euro Minijob. Ab und zu arbeite ich als Inventurhilfe, immer nur einmalig bei der Inventur. Hat meine Arbeit als Inventurhilfe die Steuerklasse 6 und mein Minijob die Steuerklasse 1. Oder wird der Minijob bei mehreren Beschäftigungen nicht versteuert und ich kann in diesem Fall meine Inventurarbeit für Steuerklasse 1 eintragen?
Beste Grüße
InStaff am 25.09. um 17:01 Uhr
Hallo Hien,
leider können wir dir keine konkrete Auskunft zu steuerrechtlichen Fragen geben, da dies von vielen Faktoren abhängt, über die wir keine Einsicht haben. Bitte wende dich daher an dein Finanzamt.
Prinzipiell gilt, dass dich nur ein Arbeitgeber über die Steuerklasse 1 abrechnen kann und nicht mehrere. Wenn du also bereits bei einem anderen Arbeitgeber über die Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, rechnen wir dich über die Klasse 6 ab. Viele Grüße - Dein InStaff Team
Salam am 02.09. um 15:52 Uhr
Hallo,
ich habe ein Vollzeit-Pflichtpraktikum für 6 Monate und bekomme ich 750 €/Monat .. welche Steuerklasse soll ich bei Instaff angeben?
andere Frage, ich bin fertig mit dem Praktikum am Ende September, und im September werde ich bei Instaff auch arbeiten und das Geld wird am 15. Oktober überwiesen, wo ich sowieso Steuerklasse 1 habe, soll dann die Steuerklasse 1 oder 6 dafür angeben?
Beste Grüße
InStaff am 02.09. um 16:36 Uhr
Hallo Salam,
bei steuerlichen Fragen wende dich bitte immer in erster Linie an das Finanzamt. Sie sind dein fachlicher Ansprechpartner für Steuerangelegenheiten.
Im Normalfall ist es allerdings so, dass du bei uns in dem Fall die Steuerklasse 6 hast.
Bezugnehmend auf dein zweites Anliegen, kannst du bei InStaff arbeiten solange du einen gültigen Nachweis über eine Hauptbeschäftigung hast (Studium, Praktikum, Vollzeitarbeitnehmer...).
Deine Steuerklasse gibst du immer für den vergangenen Monat an. Wenn du diese nicht manuell vom 01.-07. eines Monats anpasst, ist sie automatisch in Steuerklasse 6. Da dein Praktikum bis einschließlich September geht und du im September für uns arbeitest, bleibt deine Steuerklasse bei 6 für den Monat September.
Bei weiteren Fragen kannst du uns gerne telefonisch erreichen oder auch mailen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Antonia am 29.08. um 14:49 Uhr
Hallo, ich habe gelesen, dass ich mich bei der Minijob-Zentrale anmelden muss, wenn ich kurzfristig beschäftigt bin. Oder macht ihr das? Ich achte sehr darauf, nicht mehr als 70 Tage pro Jahr zu arbeiten. falls es mir doch mal passieren sollte, dass ich mehr als 70 tage arbeite, wann würde der job dann sozialversicherungspflichtig? rückwirkend für alle 70 tage oder nur ab dem 71. Tag? danke
InStaff am 29.08. um 16:56 Uhr
Hallo Antonia,
bei der Minijob-Zentrale melden wir dich als Arbeitgeber an. Bezüglich der 70 Tage Regelung ist es wichtig, dass du diese nicht überschreitest, da du Gefahr läufst, sonst sämtliche Sozialabgaben zurückzahlen zu müssen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Nina am 29.08. um 13:18 Uhr
Liebes Instaff Team,
vermutlich wurde die Frage schon gestellt.
Wenn ich in der Steuerklasse 6 bin und derzeit studiere. Muss ich dann direkt für das Jahr zuvor meine Einkommensteuererklärung abgeben um die Steuern für den Job zurück zuholen oder ist dies auch nach 4 Jahren möglich (So wie mit den Studiumkosten)?
InStaff am 29.08. um 16:20 Uhr
Hallo Nina,
wir wollen dir in diesem Fall keine falsche Auskunft geben. Bitte wende dich diesbezüglich an einen Steuerberater oder an dein Finanzamt. Sie können dir eine genauere Auskunft geben, da wir leider nicht der Fachansprechpartner sind.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Elisabeth am 30.07. um 17:19 Uhr
Liebes Instaff Team,
Wenn ich einen Job z.B. am Freitag beginne und dieser in die frühen Stunden auf den Samstag übergeht.. Habe ich dann einen Tag oder zwei Tage von den 70 Tagen gearbeitet?
InStaff am 31.07. um 09:14 Uhr
Hallo Elisabeth,
die Tage übergreifenden Einsätze zählen auch nur als einen Tag. Das heißt von den 70 Tagen wird nur ein Tag abgezogen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Anna Kira am 29.07. um 07:15 Uhr
Liebes instaff Team,
ich arbeite neben instaff noch an der Uni. Allerdings verdiene ich dort nur 220 im Monat.
Jetzt frag ich mich, ob ich bei instaff wirklich Steuerklasse 6 angeben muss.
Viele Grüße
Anna
InStaff am 30.07. um 09:42 Uhr
Hallo Anna,
die Tätigkeit bei der Uni ist wahrscheinlich keine kurzfristige Beschäftigung oder? Falls nicht, rechnet dich diese Stelle ganz normal ab, mit Abgaben an die Sozialversicherungsträger und wahrscheinlich der Steuerklasse 1. Da dann die Steuerklasse 1 über diese Stelle belegt ist, können wir dich nicht mit der Steuerklasse 1 abrechnen. Aus diesem Grund müssten wir dich mit der Steuerklasse 6 anmelden. Nichtsdestotrotz kannst du die zu viel geleisteten Steuern immer zum Jahresende mit Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt zurück fordern. Für genauere Fragen, kannst du uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Ümit am 18.07. um 11:49 Uhr
Hallo Liebes Instaff-Team,
Wenn ich bei euch einen Arbeitsvertrag unterschreibe und ihr mich doch nicht einsetzen könnt erhalte ich dann trotzdem meinen Lohn?
Liebe Grüße
Ümit
InStaff am 18.07. um 16:42 Uhr
Hallo Ümit,
es kommt drauf an, warum der Einsatz doch nicht stattgefunden hat. Wurde der Einsatz vom Kunden storniert? Du kannst uns gerne eine Nachricht über dein Profil schreiben, wir würden den Fall bearbeiten.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Charlotte am 16.07. um 13:38 Uhr
Hey, ich habe seit kurzem einen neuen Job (Studentenjob 20h die Woche) und mein künftiger Arbeitgeber möchte mich nun sozialversicherungspflichtig abrechnen, da ich noch bei Instaff arbeite. Nun bin ich verwundert, wieso das der Fall ist, da ich meines Erachtens nach ja nur eine kurzzeitige Beschäftigung über InStaff ausübe, die sich mit einem "echten" Job vereinbaren lässt. Es wäre nett, wenn ihr mich kurz aufklärt wer Recht hat.
Liebe Grüße
Charlotte
InStaff am 17.07. um 11:49 Uhr
Hallo Charlotte,
ich habe leider dein Anliegen nicht ganz verstanden. Da dieses Thema etwas komplexer scheint, würde ich dich bitten, dass du uns eine Nachricht über Hilfe > Nachricht an InStaff schreibst, so dass wir dich direkt kontaktieren und wir dir weiterhelfen können.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Laura am 06.07. um 12:32 Uhr
Hallo liebes Instaff-Team,
ich habe gerade mein Abitur gemacht und werde ab Anfang nächsten Jahres als Au Pair ins Ausland gehen.
In dieser Zwischenzeit würde ich gerne über Instaff arbeiten und beginne zudem bald mit einem Job als Bedienung in einer Gaststätte.
Ist eine kurzfristige Beschäftigung bei mir möglich?
Danke im Voraus und viele Grüße.
InStaff am 08.07. um 11:33 Uhr
Hallo Laura,
wir brauchen immer für den Zeitraum, für den du über uns beschäftigt sein möchtest einen gültigen Nachweis. Falls die Kriterien durch die Tätigkeit als Bedienung erfüllt sind, und du neben der Tätigkeit als Bedienung einer weiteren Nebentätigkeit nachgehen darfst, könntest du auch über uns arbeiten. Bei InStaff stellen wir dich über die kurzfristige Beschäftigung ein, dies ist von einem Minijob / einem geringfügigen Job zu unterscheiden. Um über die kurzfristige Beschäftigung zu arbeiten, ist eine Hauptbeschäftigung Voraussetzung. Ich hoffe, wir konnten dir weiterhelfen. Bei weiteren Fragen kannst du ich gerne per E-Mail oder telefonisch an uns wenden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Anna am 02.07. um 12:39 Uhr
Wie sieht die Lage aus, wenn mein Mann Vollverdiener auf Steuerklasse 3 ist und ich als Hausfrau einer "kurzfristig geringfügigen Beschäftigung" von 70 Tagen im Jahr nachgehe - verteilt auf eine 4 Tage Woche à 25h/Monat. Ich verdiene grundsätzlich unter 450€/Monat. Steuerklasse 5. Wir sind steuerlich gemeinsam veranlagt. Kann ich meine gezahle Steuer am Ende des Jahres komplett zurück holen? Teilweise? Oder gar nicht? Vielen lieben Dank
InStaff am 03.07. um 09:56 Uhr
Hallo Anna,
ich kann leider zu diesem speziellen Fall keine konkrete Antwort geben, in diesem Fall würde ich dir raten, dass du dich beim Finanzamt meldest oder einen Steuerberater konsultierst. Sie können dir genauere Auskunft geben und wie du am besten vorgehen kannst.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Jesika am 22.06. um 19:50 Uhr
Ich könnte im august zur Abendschule gehen wenn ich bei Ihnen bzw. Eingestellt werden würde.
Zählt das als Schüler ?
InStaff am 24.06. um 11:06 Uhr
Hallo Jesika,
bei speziellen Fällen ist es gut, wenn wir die Schulbescheinigung einsehen könnten. Solltest du die Schule in Vollzeit besuchen, sollte es möglich sein.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Lovelynn-Jolien am 20.06. um 13:26 Uhr
Mein Haupteinnahme ist Bafög als Studentin. Ich nicht verheiratet und 23 zähle mich zur Steuerklasse 1. Wenn ich bei verschieden Personalagenturen arbeite auf Kurzzeittätigkeit, darf ich dann überall Steuerklasse 1 angeben ? Oder nur bei einer Agentur für den Monat? Oder nur für einen einmaligen Job bei einer Agentur pro Monat ?
InStaff am 21.06. um 12:00 Uhr
Hallo Lovelynn-Jolien,
du darfst immer nur pro-Agentur die Steuerklasse 1 angeben, ratsam ist es die Steuerklasse 1 immer da anzugeben, wo du auch am meisten verdienst. Bei den anderen Agenturen gibst du die Steuerklasse 6 an. In deinem Fall würde ich mich auch beim Bafög-Amt melden und nachfragen, wie viel du verdienen darfst, damit dein Bafög-Satz nicht gekürzt wird.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Betty am 19.06. um 13:10 Uhr
Hallo, ich habe meine Ausbildung jetzt abgeschlossen und habe schon seit ca 2 Jahren einen Minijob bei dem ich höchstens 270 Euro verdiene. Nun werde ich im Juli für 6 Wochen in der Produkiton arbeiten. DArf ich den Minijob trotzdem weiterhin ausführen?
Danke im Voraus und liebe Grüße!
InStaff am 19.06. um 17:14 Uhr
Hallo Betty,
ob du neben deinem Hauptjob einer weiteren Nebentätigkeit nachgehen darfst, sollte in deinem Arbeitsvertrag geregelt sein. Bei InStaff stellen wir dich über die kurzfristige Beschäftigung ein, dies ist von einem Minijob / einem geringfügigen Job zu unterscheiden. Um über die kurzfristige Beschäftigung zu arbeiten, ist eine Hauptbeschäftigung Voraussetzung. Ich hoffe, wir konnten dir weiterhelfen. Bei weiteren Fragen kannst du ich gerne per E-Mail oder telefonisch an uns wenden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Medisa am 12.06. um 19:37 Uhr
Hallo, ich habe einen Vollzeitjob und lebe erst seit 8 Monaten in Deutschland, sprich ich habe eine bosnische Staatsangehörigkeit. Zuzeit habe ich einen Aufenthaltstitel. Darf ich als nicht-EU Bürger einen Nebenjob haben?
Danke im Voraus und liebe Grüße
InStaff am 13.06. um 16:39 Uhr
Hallo Medisa,
ob und in welchem Ausmaß eine Erwerbstätigkeit in Deutschland als Nicht-EU-Bürger gestattet ist, sollte explizit in dem Zusatzblatt deines Aufenthaltstitels geregelt sein. Du kannst uns gerne deinen Aufenthaltstitel per Mail zusenden, damit wir dir eine genauere Rückmeldung dazu geben können.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Ahmed Hassine am 12.06. um 14:29 Uhr
hallo! ich bin Student und arbeite gleichzeitig im teilzeit(15 Std pro Woche ) , bin ich erlaubt eine kurzfristige beschäftigung zu haben ? vielen Dank im Voraus .
Ahmed Chalbi .
InStaff am 12.06. um 15:02 Uhr
Hallo Ahmed,
ja, du kannst nebenbei auch einer kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen. In diesem Fall musst du nur bei der Steuerklasse Acht geben. Da sich deine Steuerklasse bei uns ändern würde.
Für weitere Fragen kannst du uns gerne auch telefonisch kontaktieren.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Karl Rolf am 11.06. um 12:20 Uhr
Hallo InStaff Team,
ich bin Rentner und würde bei Euch in die Steuerklasse 6 fallen. Kann ich beim Finanzamt einen Steuerfreibetrag beantragen?
Liebe Grüße
Rolf
InStaff am 12.06. um 14:59 Uhr
Hallo Rolf,
ich möchte dir keine falschen Informationen geben, das Finanzamt kann hierzu genauere Informationen geben, ob ein Steuerfreibetrag beantragt werden kann. Einfach mal dort anfragen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Elena am 02.06. um 22:34 Uhr
Hallo! Ich bin ausländische Studentin, bin gerade dabei meine Steuererklärung abzugeben. Ich mache mir nur etwas Sorgen. Ich bin erlaubt 120 Tage im Jahr zu arbeiten. Laut Lohnabrechnungen von allen Jobs habe ich ca. 112 Tage gearbeitet. Ich habe aber auch ein Pflichtpraktikum gemacht, das erforderlich ist und in die 120 Tage nicht mitzählt und unbegrenzt erlaubt ist. Für dieses Pflichtpraktikum wurde ich auch bezahlt, es wurde mit Steuerklasse 6 abgerechnet. Wird dann Finanzamt nicht denken dass ich mehr als erlaubt gearbeitet habe? Tatsächlich ist es nicht, aber ich mache mir Sorgen. Liebe Grüße!
InStaff am 12.06. um 09:42 Uhr
Hallo Elena,
ich würde dir in diesem Fall raten, dass du dich mit der Ausländerbehörde und dem Finanzamt in Verbindung setzt. Es kommt darauf an, was auf deinem Zusatzblatt der Arbeitserlaubnis vermerkt ist. In erster Instanz könntest du dich an die Auländerbehörde wenden, die können in deinem Fall genauere Auskunft geben.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Miriam am 25.05. um 11:46 Uhr
Liebes InStaff Team,
Ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer erforderlich, um einen Job auszuüben? Oder ist es möglich diese auch im Nachhinein anzugeben?
Liebe Grüße
InStaff am 27.05. um 15:54 Uhr
Hallo Miriam,
um von unserem Unternehmen abgerechnet werden zu können ist es wichtig alle relevanten Daten zu haben. Hierzu gehört neben deiner Bankverbindung und deiner Anschrift auch deine Steuernummer. Solange diese nicht in deinem Account vermerkt wurde, ist es uns leider nicht möglich dich abzurechnen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Anastasiia am 23.05. um 22:05 Uhr
Liebes InStaff Team,
ich bin ausländische Studentin .Selbständige Tätigkeit (auch als Freiberufler) ist für mich nicht gestattet. Kann ich kurzfristige Beschäftigung machen?
Danke im Voraus, Anastasiia
InStaff am 24.05. um 12:04 Uhr
Hallo Anastasiia,
generell kannst du den kurzfristigen Beschäftigungen bei uns nachgehen. Allerdings ist die Beschäftigung bei uns von deiner Arbeitserlaubnis abhängig. Wenn auf deinem Zusatzblatt vermerkt ist, dass du 120 volle oder 240 halbe Tage arbeiten darfst, sollte es von unserer Seite auch kein Problem sein.
Für genauere Informationen kannst du uns gerne auch anrufen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Hassan am 11.05. um 19:07 Uhr
Ich bin Student und ich darf arbeiten oder ?!
Ich habe alles dabei mein Arbeitserlaubnis
InStaff am 13.05. um 10:40 Uhr
Hallo Hassan,
ja, prinzipiell kannst du als Student bei uns arbeiten. Lege doch hierzu ein Profil bei uns an, vervollständige das Profil, danach kannst du ein Telefoninterview mit uns vereinbaren. Dabei erklären wir dir die Plattform und vervollständigen gemeinsam einige Punkte in deinem Profil. Wenn alles soweit ausgefüllt ist und alles passt schalten wir dein Profil frei. Danach hast du die Möglichkeit, dich auf Jobs zu bewerben.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Sandra am 03.04. um 07:51 Uhr
Liebes InStaff Team, ich führe nun schon seit 2017 verschiedene kurzfristige Beschäftigungen aus. Es galt immer die Regel von 70 Kalendertagen im Jahr. Nun war das aber anscheinend nur eine Sonderregelung die nur bis 31.12.2018 gültig war. Gilt denn nun wieder die 50 Tage Regel? Auf der Seite der Minijob Zentrale habe ich weiterhin die Auskunft über 70 Tage gelesen. Ich freue mich von euch zu hören. Vielen Dank. Grüße, Sandra
InStaff am 03.04. um 15:19 Uhr
Hallo Sandra,
ja, es gilt die 70 Tage Regelung, da die 50 Tage Regelung gesetzlich nicht eingeführt worden ist.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Chiara am 30.03. um 23:11 Uhr
Hallo liebes InStaff-Team,
könnt Ihr mir sagen, wie ich die kurzfristige Beschäftigung in meiner Einkommenssteuererklärung angebe? Füge ich in Anlage N für jeden Job einzeln eine Auskunft über das jeweilige Gehalt und die Abzüge aus, mache ich das für jeden Monat oder rechne ich all meine Gehälter des vergangenen Jahres von InStaff zusammen und gebe dementsprechend auch alle Abzüge gebündelt an?
Vielen Dank im Voraus,
Chiara
InStaff am 03.04. um 15:18 Uhr
Hallo Chiara,
hier können wir dir leider keine genauen Informationen geben. Aus diesem Grund würde ich dir raten, dich an dein Steuerberater oder vorerst auch an das Finanzamt zu wenden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Andressa am 25.03. um 14:09 Uhr
Hallo,ich arbeite in Teilzeit im Haupt Job und neben bei bei Rewe 450 Basis. darf ich dann eine kurzfristige Beschäftigung machen? und muss ich meine steuerklasse dann um ändern ? aktuell im hauptberuf habe ich steuerklasse 1. LG
InStaff am 26.03. um 09:41 Uhr
Hallo Andressa,
ja, du kannst gerne auch bei uns den kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen. Nur würde sich deine Steuerklasse bei uns ändern. Die Steuerklasse 1 ist durch deinen Hauptarbeitgeber belegt, daher hättest du bei uns die Steuerklasse 6.
Für weitere Fragen kannst du dich gerne jederzeit an uns wenden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Pamit am 19.03. um 18:46 Uhr
Hallo Team Instaff,
ich stelle eine Frage in Bezug auf Lohnsteuerklasse.
Wenn man bespielsweise eine kurzfristige Beschäftigung neben dem geringfügigen Beschäftigung (450 € Basis) nimmt, darf man immer noch steuerklasse 1 bei kurzfristigen Job angeben??
Ich bitte um eine Rückmeldung!
vielen Danke!
InStaff am 20.03. um 09:39 Uhr
Hallo Pamit,
das kommt ganz darauf an, ob der Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung dich über eine Lohnsteuerklasse abrechnet. Das kannst du gerne bei deinem Finanzamt anfragen. Falls deine Hauptsteuerklasse nicht durch einen anderen Arbeitgeber belegt ist, kannst du diese auch bei uns angeben.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Pamit am 20.03. um 11:28 Uhr
Vielen Danke für die Erklärung !
Klaus am 15.03. um 22:23 Uhr
Hallo,
ich habe bis Mai 2018 eine Ausbildung gemacht, die ich dann abgebrochen habe. Von Mai bis Juli habe ich im Cafe als 450€-Jobberin gearbeitet. Von Juli bis August 6 Wochen als Teilzeitkraft. Ab September dann wieder mit Schule angefangen. Für meine Teilzeit-Tätigkeit wurden mir vom Staat zwar keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge geraubt. Wie kann ich diese zurückholen, da es sich nach den von Ihnen toll beschriebenen Voraussetzungen um eine kurzfristige Beschäftigung handelt?
Grüße
InStaff am 18.03. um 10:48 Uhr
Hallo Klaus,
ich weiß nun nicht, ob du von dir als "Teilzeit" beschriebene Tätigkeit bei InStaff ausgeführt hast oder bei einem anderen Arbeitgeber. Aber soweit ich das richtig verstehe, hast du dieses bei einem anderen Arbeitgeber ausgeführt, wo du auf Teilzeit angestellt warst. Wenn du eine Teilzeit-Anstellung hast, werden Sozialabgaben abgeführt. Wohingegen bei einer kurzfristigen Beschäftigungen keine Sozialabgaben anfallen. Für genauere Informationen kannst du uns gerne telefonisch kontaktieren.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Julia am 09.03. um 12:53 Uhr
Hallo,
ich habe die Lohnübersicht auf meinem Account schon gefunden. Ich frage mich allerdings, ob ich noch einmal eine richtige Lohnabrechnung zugeschickt bekomme ?
InStaff am 11.03. um 21:47 Uhr
Hallo Julia,
wir versenden keine Lohnabrechnungen. Die Lohnabrechnung kannst du aber gerne aber herunterladen und dann ausdrucken. Für weitere Fragen kannst du uns jederzeit kontaktieren.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Zoë am 09.03. um 12:31 Uhr
Hallo Liebes Team,
ich werde ab April ein freiwilliges Praktikum über 6 Monate in meiner Zwischenphase zwischen Bachelor und Master machen (das Praktikum wird auch bezahlt). Würde dabei aber nebenher am Wochenende noch gelegentlich auf dem ein oder anderen Event arbeiten wollen. Daher meine Frage jetzt: kann ich dennoch kurzfristig beschäftigt werden? Und vorallem wenn ja, muss ich meinen Hauptarbeitgeber von meiner Nebenbeschäftigung informieren?
Danke im Voraus!
InStaff am 13.03. um 15:18 Uhr
Hallo Zoe,
wenn es ein Vollzeit-Praktikum ist und du den Mindestlohn verdienst, hast du die Möglichkeit noch nebenher über InStaff Jobs anzutreten. In deinem Praktikumsvertrag sollte es geregelt sein, ob du nebenbei noch arbeiten darfst oder nicht. Gerne kannst du uns für weitere Fragen kontaktieren.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Elisabeth am 01.03. um 13:38 Uhr
Hallo,
Ich habe im Februar für eine andere Agentur gearbeitet und auch einen Tag bei Instaff.. Welche Steuerklasse muss ich jetzt auswählen?
InStaff am 05.03. um 14:44 Uhr
Hallo Elisabeth,
hier kommt es darauf an, ob die andere Agentur dich auch über die Lohnsteuerkarte abrechnet und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt dich diese beim Finanzamt anmeldet. Wir melden unser Personal beim Finanzamt monatlich an und ab. Hier kommt es dann darauf an, welche Agentur dich als erstes für die "günstigere" Steuerklasse anmeldet. Für genauere Informationen würde ich dich bitten, dich beim Finanzamt zu erkundigen. Das Finanzamt kann dir dann genau mitteilen, welche Steuerklasse schon bei belegt ist, und wie du verfahren kannst, wenn zwei Agenturen im Spiel sind, die beide über die Lohnsteuerkarte abrechnen. Für weitere Fragen kannst du uns gerne wieder kontaktieren.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Yvonne am 24.02. um 13:36 Uhr
Hallo,
Ich bin bereits bei einer Firma als studentische Aushilfe beschäftigt und verdiene dort 750 Euro monatlich. Dort zahle ich keine Sozialversicherungsbeiträge. Ist es jetzt möglich zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung zu vollziehen, da ich bereits 9000 Euro Sozialversicherungslos verdiene? Hätte ich dann Probeleme mit meinem studentischen Aushilfsjob?
InStaff am 26.02. um 10:04 Uhr
Hallo Yvonne,
im Prinzip stellt es kein Problem dar, wenn du nebenbei eine kurzfristige Beschäftigung ausübst. Natürlich sind deine steuerlichen Abgaben dann höher, da du bei uns in Steuerklasse 6 abgerechnet wirst. Bitte wende dich an deinen Arbeitgeber, um zu erfahren, ob es für ihn ein Problem darstellt, wenn du nebenbei der kurzfristigen Beschäftigung nachgehst. Für weitere Auskünfte kannst du dich auch an dein Bafögamt oder Finanzamt wenden.
Janine am 15.02. um 13:47 Uhr
Hallo liebes Team,
ich werde im April 1 Woche lang auf einer Messe arbeiten für 9 Stunden am Tag à 15 Euro. Hat es Auswirkungen auf die Steuersätze wenn ich als kurzfristige Beschäftigte dort angestellt bin oder werden die 7 Tage nur von meinen 70 Tagen pro Jahr abgezogen?
Mit freundlichen Grüßen
InStaff am 19.02. um 10:14 Uhr
Hallo Janine,
die 7 Tage werden von deinen 70 verfügbaren Tagen im Kalenderjahr abgezogen. Die steuerlichen Abzüge richten sich je nach deiner Steuerklasse. Du musst beachten, dass du nicht die selbe Steuerklasse bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen angibst.
Liebe Grüße - Dein Instaff Team
Neslihan am 07.02. um 22:49 Uhr
Hallo Liebes Instaff Team,
Ich habe anderswo 12 aufeinander folgende Monate eine kurzfristige Tätigkeit ausgeübt und muss eine 2 monatige Pause machen. Gilt diese Pause auch für Instaff, oder ist das unabhängig davon?
InStaff am 08.02. um 10:56 Uhr
Hallo Neslihan,
die Bestimmungen für die kurzfristige Beschäftigung gelten generell für alle kurzfristigen Beschäftigungen. D.h, wenn du in deiner anderen Tätigkeit bereits 12 Monate durchgängig gearbeitet hast, musst du diese 2 Monate Pause auch bei InStaff einhalten.
Liebe Grüße - Dein Instaff Team
Uwe am 18.07. um 17:18 Uhr
interessant, danke... wird für jeden Arbeitseinsatz ein eigener Arbeitsvertrag geschlossen oder macht ihr Arbeitsverträge Monatsweise? gelten dann nicht auch 2 Monate Zwangspause nach jedem Arbeitsvertrag?
Severine am 02.02. um 19:58 Uhr
Hallo Instaff Team,
ich bin hauptsächlich Studentin aber arbeite auch Selbstständig. Kann ich trotzdem bei Instaff arbeiten? Viele Grüße
InStaff am 04.02. um 15:16 Uhr
Hallo Severine,
wenn du eingeschriebene Studentin bist und uns eine Immatrikulation vorweist, kannst du problemlos für uns arbeiten. Dass du nebenbei noch selbstständig bist ist in diesem Fall irrelevant.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Lisa am 19.12. um 21:41 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
ich bin aktuell in einem freiwilligen Praktikum (40h-Woche) und würde gerne an einem Wochenende im Januar bei einer Messe arbeiten. Sozialversicherungspflichtig bin ich aktuell schon, jedoch weiß ich nicht ob das erlaubt ist noch einen weiteren Job in der Woche auszuüben? So viel ich weiß ist die wöchentliche Arbeitszeit Obergrenze 48h? VG Lisa
InStaff am 20.12. um 10:52 Uhr
Hallo Lisa,
wenn du für uns arbeiten möchtest benötigst du eine Hauptbeschäftigung. Daher sende uns bitte deinen Praktikumsvertrag zu, damit wir prüfen können, ob es sich um eine Hauptbeschäftigung handelt. Wir geben dir dann schnellstmöglich Bescheid und besprechen alles Weitere. Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Florencia Maria am 01.12. um 23:43 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
ich wollte wissen, wie die Steuerabnahme geregelt wird. Meine Lohnsteuerklasse ist 1, und ich bin Studentin. Ab welchen Betrag muss ich Steuern zahlen? 450? 750eu? wie viel im Jahr darf ich verdienen, sodass ich mir die Steuerabnahme von Finanzamt zurückholen kann? Vielen Dank!
Viele Grüße
Florencia María
InStaff am 03.12. um 08:38 Uhr
Hallo Florencia,
du kannst bis 9000 Euro über die kurzfristige Beschäftigung im Jahr verdienen, um danach noch die Steuern zurück zu verlangen.
Es können auch in Steuerklasse 1. schon bei einem geringeren Betrag Steuern abgezogen werden, jedoch werden die Abgaben deutlich höher ab 750 Euro.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Larissa am 01.12. um 11:10 Uhr
Liebes Instaff-Team,
ich bin Studentin (Vollzeit) und habe 2018 bereits mehr als 70 Tage in einer kurzfristigen Beschäftigung gearbeitet (5,5 Monate freiwilliges Praktikum im Sommersemester 18, 2 Monate Ferienjob,...) demzufolge sind alle meine Beschäftigungen in 2018 voll sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherung und Steuern wurden abgeführt. Darf ich nun dennoch im Dezember 2018 für euch arbeiten? Mir ist klar, dass ich sowohl Steuern als auch Sozialversicherung abführen müsste, das macht mir nichts aus. Ab 2019 möchte ich gerne als Werkstudentin arbeiten (keine kurzfristige Beschäftigung, Werkstudentenvertrag). Kann ich dann dennoch bei euch arbeiten? Viele Grüße und vielen Dank!
InStaff am 03.12. um 08:32 Uhr
Hallo Larissa,
das ist leider nicht möglich. Ab 2019 kannst du natürlich wieder bei uns arbeiten, allerdings wird die Regelung geändert und kannst du ab 2019, wie früher auch, nur 50 Tage im Jahr über die kurzfristige Beschäftigung arbeiten.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Mariya am 23.11. um 17:39 Uhr
Hallo liebes Instaff, wie verhält es sich, wenn man einen Teilzeitjob hat, bei dem man monatlich 1000€ brutto verdient und zusätzlich auf 70 Tage Regelung arbeitet, bei der man 720€ min./Monat verdient? Wird die kurzfristige Regelung einzeln gesehen, die man am Ende des Jahres versteuern muss? Ich wäre da bei 8.640€ im Jahr (kurzfristige Regelung)--> müsste ich da keine Steuer zahlen, ausser die Lohnsteuer? und zusätzlich selbstständig. Wird das alles miteinander verrechnet oder als einzelne Tätigkeiten gesehen? Lieben Dank.
InStaff am 26.11. um 08:15 Uhr
Hallo Mariya,
wir können dir leider keine Steuerrechtlichen Auskünfte erteilen. Wende dich am besten an ein Finanzamt, dort werden sie dir bestimmt weiterhelfen können.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Domchueng am 22.11. um 14:42 Uhr
Hallo ,
Ich arbeite mit Ihnen und werde für diesen Monat mehr als 750€ verdienen . Ich bin Studentin und habe ein anderes normales Vertrag mit einer anderen Firma. Ich erwarte von Ihnen diesem Monat fast 200€. Soll ich Steuer bezahlen . Wenn ja auf welches Gehalt und um wie viel Prozent liegt diese Steuer. Ich bin etwas verwirrt. . Hilfe bitte
InStaff am 23.11. um 11:43 Uhr
Hallo Domchueng,
du musst dein Gehalt in Regel ganz normal versteuern. Wenn du wissen willst, welche Steuerklasse auf dich zu trifft und wieviel Steuern du zahlen wirst, kannst du am besten kurz beim Finanzamt nachfragen, dort werden sie dir diesbezüglich sicherlich weiterhelfen können.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Oleksandra am 31.10. um 13:07 Uhr
Hallo, liebes InStaff Team,
kurze Frage bezüglich der Lohnsteuerabrechnung.
Muss man alle ausgeübten Jobs in einem Kalendermonat oder in der Zeit zwischen dem 15. des laufenden und dem 15. des Folgemonats beachten, um sich dann anhand des Gehalts für eine bestimmte Steuerklasse zu entscheiden? In welchem Zeitraum wird also die Steuer abgerechnet?
Herzlichen Dank vorab,
Oleksandra
InStaff am 23.11. um 14:19 Uhr
Hallo Oleksandra,
dafür ist nur relevant, in welchem Monat der Job stattgefunden hat. Also wird das nicht vom 15. zum 15. berechnet, sondern wirklich nur nach Kalendermonat.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Christin am 26.10. um 08:26 Uhr
Guten Morgen,
leider funktioniert der Rechner nicht. Wenn man auf "Lohnsteuer berechnen" klickt passiert einfach gar nichts.
InStaff am 29.10. um 19:49 Uhr
Hallo Christin,
Das ist komisch, funktioniert es mittlerweile wieder? Bei uns funktioniert der Rechner ganz normal.
Sollte es immer noch nicht klappen, schreibe dann gerne eine Mail an: jennifer.balk@instaff.jobs damit wir eine Lösung finden können.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Meriam am 18.10. um 19:23 Uhr
Hallo,
ich werde im nächsten Monat weniger als der Grundfreibetrag von 750 EUR verdienen und bin in Steuerklasse 1. Warum steht dann bei mir, dass ich ca. 50,50
EUR Lohnsteuer & Sozialabgaben zahlen muss?
Vielen Dank.
Viele Grüße
Meriam
InStaff am 19.10. um 12:14 Uhr
Hallo Meriam,
auch in der Steuerklasse 1 werden Steuern abgezogen. Wende dich für genauere Informationen am besten an ein Finanzamt, dort wirst du bestimmt eine genauere Auskunft erhalten.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Siri am 08.10. um 15:39 Uhr
Hallo,
Darf ich als Selbständiger bei euch arbeiten? Bin jetzt zeit Okt keine Studentin mehr aber als Selbeständig registriert zeit Anfang des Jahres?
Und darf ich auch bei euch arbeiten wenn ich gleichzeitig einen job auf 450 euro basis annehmen würde?
LG,
S
InStaff am 09.10. um 10:49 Uhr
Hallo Siri,
das ist durchaus möglich, solange du deinen Lebensunterhalt, mit deiner Selbstständigkeit finanzieren kannst, da die kurzfristige Beschäftigung ja nicht als Haupt Einnahmequelle gelten darf.
Auch wenn du nebenbei einen 450 Euro Job hast, darfst du bei InStaff arbeiten. Zu beachten ist jedoch, dass du natürlich nur bei einem Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abgerechnet werden kannst. Am besten fragst du mal bei deinem Arbeitgeber vom Minijob nach, in welcher Personengruppe du bist und ob du pauschal versteuert wirst, oder in Steuerklasse 1. Wenn du woanders in der Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, gilt in der Regel das du bei deinem Zweitjob die Steuerklasse 6 angeben musst.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Viet Anh am 01.10. um 12:31 Uhr
Liebes Instaff-Team,
ich bin eingeschriebener Student und mache ein Praktikum (40h die Woche). In den ersten 3 Monaten verdiene ich unter 450€ und in den letzten 2 Monate über 450€. Das bedeutet doch demnach, dass ich in den ersten 3 Monate doch die Steuerklasse 1 bei euch auswählen kann und in den letzten 2 Monate die Steuerklasse 6 auswählen muss, richtig? LG Viet
InStaff am 02.10. um 10:00 Uhr
Hallo Viet,
leider können und dürfen wir keine Steuerrechtlichen Auskünfte erteilen.
Wende dich mit solchen Fragen am besten immer an ein Finanzamt, dort wird deine Frage sicherlich beantwortet.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Oliver am 18.09. um 17:09 Uhr
Hallo ich bin Selbständig und jetzt noch Steuerklasse 1 Die bald geändert wird zwecks Heirat, deshalb würde ich gerne dann auch die Steuerklasse 1 angeben und nicht Steuerklasse 6. Ab nächsten Mont wäre es die 4. Lg
InStaff am 19.09. um 15:16 Uhr
Hallo Oliver,
Du kannst die Steuerklasse zwischen jeden 01. und 07. im Monat, für die ankommende Lohnabrechnung ändern.
Beachte aber dass du die Steuerklasse jeden Monat erneut angeben musst, da du sonnst automatisch über die Steuerklasse 6 abgerechnet wirst. Wir senden dir immer am Anfang des Monats, eine Erinnerungsmail hier drüber.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Julia am 05.09. um 09:08 Uhr
Hallo liebes InStaff-Team,
ich habe einen Minijob/geringfügige Beschäftigung, bei der ich über die Pauschalsteuer abgerechnet werde. Bei euch wurde jetzt Steuerklasse 6 eingetragen. Müsste Steuerklasse 1 dann nicht eigentlich auch möglich sein, da ich bei meinem Minijob ja keine Steuern zahle bzw. keine Steuerklasse angegeben ist?
Danke im Voraus und liebe Grüße
Julia
InStaff am 06.09. um 14:52 Uhr
Hallo Julia,
Wenn du dort pauschal versteuert wirst, kannst du bei uns die Steuerklasse 1 angeben.
Du kannst die Steuerklasse zwischen jeden 01. und 07. im Monat, für die ankommende Lohnabrechnung, ändern.
Beachte aber dass du die Steuerklasse jeden Monat erneut angeben musst, da du sonnst automatisch über die Steuerklasse 6 abgerechnet wirst.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Sophie am 29.08. um 12:09 Uhr
Hallo liebes InStaff Team!
Ich wollte fragen, ob ich neben meiner Beschäftigung bei Instaff auch anderswo eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen kann. Diese würde sich nur auf ca. 4 Arbeitstage pro Monat beschränken.
Lieben Dank schonmal
Herzlichst
Sophie
InStaff am 29.08. um 17:01 Uhr
Hallo Sophie,
ja, das kannst du machen. Allerdings ist zu beachten das du natürlich insgesamt nicht über die 70 Tage kommen solltest und du immer nur bei einem Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abgerechnet werden kannst. Wir würden dir empfehlen monatlich zu schauen, bei welchem Arbeitgeber du mehr verdient hast und dort die Steuerklasse 1 anzugeben und bei dem anderen die 6.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Olga am 16.08. um 15:14 Uhr
Hejhej!
Eine Frage zur Steuerklasse: ich habe an der Uni einen Minijob und habe die Steuerklasse 1. Bei euch falle ich dementsprechend unter die Kategorie "kurzfristige Beschäftige". In meinem Profil bei euch werde ich jedoch unter Steuerklasse 6 abgerechnet. Müsste ich nicht auch bei euch unter Steuerklasse 1 laufen?
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Olga
InStaff am 17.08. um 11:41 Uhr
Hallo Olga,
du kannst nur bei einem Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Bedeutet also, dass wenn du bei deinem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abgerechnet werden möchtest, du bei uns die 6 angeben musst.
Ich würde dir empfehlen monatlich zu schauen bei welchem Arbeitgeber du mehr verdient hast und dort die Steuerklasse 1 anzugeben und bei dem anderen die 6. Bei InStaff kannst du deine Steuerklasse zwischen jeden 1. und 7. im Monat ändern, indem du in deinem Profil auf ''Personalbogen klickst. Du wirst außerdem vor jeder Lohnabrechnung nochmal erinnert, deine Steuerklasse gegebenenfalls zu ändern, da du sonnst automatisch in Steuerklasse 6 abgerechnet wirst wenn du nichts angibst, weil das System die Steuerklasse jeden Monat automatisch wieder auf die 6 stellt.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Denise am 14.08. um 12:01 Uhr
Hallo liebes InStaff Team,
kann ich als Teilzeit-Studentin weiterhin bei euch arbeiten, wenn ich keiner weiteren Tätigkeit nachgehe? Und wie sähe es aus, wenn ich mir doch noch einen Minijob suche und in Teilzeit immatrikuliert bin?
Liebe Grüße,
Denise
InStaff am 14.08. um 12:21 Uhr
Hallo Denise,
leider kannst du mit einem Teilzeitstudium oder einem Minijob nicht bei uns arbeiten, da dies nicht als Hauptbeschäftigung gilt. Wenn sich dein Status geändert hat, kannst du dich gerne jederzeit bei uns melden. Viele Grüße - Dein InStaff Team
Verena am 06.08. um 12:28 Uhr
Liebes Instaff Team,
Ich war von März bis Juli als 450 Euro jobberin bei einem Bäcker angemeldet. Habe dann nebenher angefangen auch bei euch Jobs zu machen, die ich über die steuerklasse 1 abrechnen ließ, da ich nicht wusste, dass man nur bei einem Arbeitgeber dies angeben kann. Ich Frage mich nun ob das ein Problem ergeben wird. (Bin studentin)
LG Vere
InStaff am 07.08. um 12:28 Uhr
Hallo Verena,
da man bei einem Minijob in der Regel pauschal versteuert wird, sollte das kein Problem sein.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Alina am 03.08. um 18:58 Uhr
Liebes Instaff Team,
wo erfahre ich, ob Sie als mein erster Arbeitgeber beim Finanzamt registriert sind?
Danke für die Antwort.
InStaff am 07.08. um 12:29 Uhr
Hallo Alina,
wende dich dazu am besten an dein Finanzamt.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Hendrik am 21.07. um 10:51 Uhr
Liebes instaff Team,
wieso habe ich bei meinen letzten Jobs jeweils Beiträge zur privaten Kranken und Pflegeversicherung gezahlt? Ich bin familienverischert und müsste das laut dem Steuerberater nicht zahlen, da kurfristige Beschäftigung. Eine Email von Instaff verischerte mir, dass ich den Betrag mit der Steuererklärung zurückbekommen würde, dies war nicht der Fall. Wodurch rechtfertigt sich dieser Betrag?
Liebe Grüße,
Hendrik
Sabrina am 21.07. um 10:28 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
ich beginne zum 1.9. einen Bundesfreiwilligendienst und das Gehalt welches ich bekomme ist sozusagen nur als "Taschengeld" verbucht. Zusätzlich arbeite ich auf 450€ Basis bei Team412.
Kann ich trotzdem bei euch anfangen?
InStaff am 07.08. um 12:42 Uhr
Hallo Sabrina,
wenn du im BFD vollzeitbeschäftigt bist, darfst du Jobs über InStaff machen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Natalia am 17.05. um 21:12 Uhr
Hallo liebes InStaff Team,
Ich bin Vollzeit beschäftigt und möchte eine kurzfristige Beschäftigung und einen Minijob auf 450 Euro Basis aufnehmen. Geht das?
InStaff am 18.05. um 11:03 Uhr
Hallo Natalia,
wenn du derzeit in Vollzeit beschäftigt bist, kannst du zusätzlich noch einen Minijob machen und auch einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Hier ist es dann lediglich wichtig, dass du zur Abrechnung eines jeden Zweitjobs die Steuerklasse 6 angibst.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Tessa am 11.05. um 09:44 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
zur Zeit habe ich bereits eine kurzfristige Beschäftigung, die bis einschließlich Oktober 2018 befristet ist. Von meinem jetzigen Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, dass ich noch eine zweite kurzfristige Beschäftigung habe. Kann ich bei euch auch anders angestellt sein oder kann ich die Jobs bei euch dann erst ab Ende Oktober wahrnehmen, wenn meine andere kurzfristige Beschäftigung beendet ist?
Viele Grüße, Tessa
InStaff am 14.05. um 11:07 Uhr
Hallo Tessa,
die Jobs bei InStaff werden ausschließlich auf Kurzfristiger Beschäftigungsbasis und auf Lohnsteuerkarte abgerechnet. Je nachdem, ob du das Kontingent der 3-Monats- oder 70-Tage-Regelung bereits in deiner aktuellen Beschäftigung ausgeschöpft hast, darfst du innerhalb dieses Kalenderjahrs noch weitere Jobs in diesem Beschäftigungsverhältnis durchführen. Ansonsten ginge dies erst zum nächsten Kalenderjahr hin wieder.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Julia am 10.05. um 07:46 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
Ich bin dieses Semester noch Studentin, aber beginne trotzdem im Juni einen sozialversicherungspflichtigen Job (nur Teilzeit) und habe daneben noch einen Minijob auf 450 Euro Basis. Kann ich daneben weiterhin eure Jobs machen so lange ich noch Studentin bin?
Liebe Grüße, Julia
InStaff am 14.05. um 11:03 Uhr
Hallo Julia,
ja, du kannst auch als Studentin mit einem Teil- und einem Minijob zusätzlich noch Kurzfristige Beschäftigungen über InStaff ausführen. Bei deinem Teilzeitjob wirst du sicherlich in Steuerklasse 1 abgerechnet. Da die Steuerklasse 1 nur von einem Arbeitgeber zur Abrechnung verwendet werden darf, und jeder Zweitjob in Steuerklasse 6 abgerechnet werden muss, würden auch wir bei InStaff dich in Steuerklasse 6 abrechnen. Damit würdest du weder mit deine Teilzeit- noch mit deinen Minijob Schwierigkeiten bekommen. Leider dürfen wir keine detailliertere steuerrechtliche Auskunft geben. Melde dich bei weiteren Fragen zur Abrechnung bei InStaff aber gerne bei uns.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Saskia am 27.04. um 06:13 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
Ich bin Studentin und habe vor kurzer Zeit einen Teilzeitjob im Einzelhandel angefangen mit 18h/Woche. In den Semesterferien dürfen wir ja mehr arbeiten und ich hätte Zeit für einen zusätzlichen Messejob. Wie wird dieser dann abgerechnet?
Liebe Grüße,
Saskia
InStaff am 27.04. um 09:04 Uhr
Hallo Saskia,
wenn du derzeit als Studentin immatrikuliert bist, aber zugleich noch in deinem Teilzeitjob arbeitest, zählt dieser als dein Hauptarbeitgeber, bei dem du in Steuerklasse 1 gemeldet bist. Die Durchführung von Jobs über InStaff auf kurzfristiger Beschäftigungsbasis zählen in dem Fall als deine Zweitbeschäftigung, sodass du dafür für deine Jobs bei InStaff in Steuerklasse 6 abgerechnet werden musst.
Die Angaben zur Steuerklasse kannst du im Personalbogen deines Accounts anpassen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Sarah Mae am 05.04. um 17:15 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
ich bin selbständig und habe deswegen keine Lohnsteuerkarte. Ich schreibe immer Rechnungen. Wie funktioniert das also bei euch bzw. mit euch? Vielen Dank!
Liebe Grüße,
Sarah-Mae
InStaff am 06.04. um 10:18 Uhr
Hallo Sarah-Mae,
jeder Jobber, der über InStaff Jobs durchführt, wird auf kurzfristiger Beschäftigungsbasis angestellt, ausschließlich über die Lohnsteuerkarte abgerechnet und zugleich beim Finanzamt angemeldet.
Wenn du derzeit dein Haupteinkommen aus deiner Selbstständigkeit beziehst, kann auch dieser Status als Hauptbeschäftigung gelten und erfüllt damit die Voraussetzung für Kurzfristige Beschäftigungen. Damit du bei uns arbeiten kannst benötigen wir eine schriftliche Bestätigung deines beruflichen Status von dir (darauf hast du Zugriff über deinen Account) sowie deinen Gewerbeschein als Nachweis für deine Selbstständigkeit. Solltest du Jobs über InStaff machen, würden wir dich dann trotzdem ganz normal über die (elektronische) Lohnsteuerkarte abrechnen.
Weitere Fragen zu dem Thema kannst du gerne in deinem Telefoninterview mit uns klären.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Annika am 06.03. um 18:48 Uhr
Hallo liebes InStaff Team,
Wo kann ich meine Steuerklasse einstellen?
Ich habe das Feld einmal gefunden, aber seitdem nicht mehr.
Viele Grüße
Annika
InStaff am 06.03. um 19:00 Uhr
Hallo Annika,
du kannst deine Steuerklasse immer vom 1. bis 7. eines Monats, rechtzeitig zur Abrechnung, im Personalbogen in deinem Account anpassen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
InStaff am 22.02. um 12:47 Uhr
Hallo Dorotea,
es ist durchaus möglich in mehreren kurzfristigen Beschäftigungen tätig zu sein. Die Dauer all dieser kurzfristigen Beschäftigungen dürfen allerdings die 70 Tage nicht überschreiten.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Dorotea am 13.02. um 20:44 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
Darf man gleichzeitig in zwei verschiedene kurzfristige Beschäftigungen arbeiten? Wären dann 140 Stunden pro Jahr erlaubt?
InStaff am 01.03. um 17:58 Uhr
Hallo Dorotea,
es ist durchaus möglich in mehreren kurzfristigen Beschäftigungen tätig zu sein. Die Dauer all dieser kurzfristigen Beschäftigungen dürfen allerdings die 70 Tage nicht überschreiten.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Claudia am 06.02. um 10:29 Uhr
Hallo liebes Instaff-Team,
Wieso rechnet ihr denn eigentlich Monatsweise ab und nicht lediglich für die Tage bzgl. Des Jobs?!
Viele Grüße
Claudia
InStaff am 06.02. um 11:27 Uhr
Hallo Claudia,
die Abrechnung der verschiedenen Jobs innerhalb eines Monats erfolgt immer zum 15. Arbeitstag des Folgemonats. Zu diesem Zeitpunkt erhalten die Jobber ihren Gesamtlohn (netto) aller abgerechneten Jobs zusammen ausbezahlt. Dies hat den Hintergrund, dass die Abrechnung der Jobs bei InStaff über die Lohnsteuerkarte erfolgt und pro Monat nur eine Lohnabrechnung gemacht und angemeldet werden kann.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Kristin am 03.12. um 16:53 Uhr
Hallo liebes Instaff-Team,
ist man dann für den ganzen Monat als kurzfristig beschäftigt angemeldet oder zählen nur die Tage, an denen man gearbeitet hat?
Viele Grüße, Kristin
Pauline am 18.01. um 12:18 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
Ich bin Studentin und arbeite nebenbei in einem 450€-Job. In meinem Personalbogen habe ich Steuerklasse 6 angegeben. Nun habe ich gelesen, dass ich mich auch in Steuerklasse 1 eintragen hätte können. Ergeben sich nun steuerliche Nachteile? Oder spielt das keine Rolle wenn ich den Freibetrag von ~8000€ im Jahr nicht überschreite? Falls sich Nachteile ergäben, habe ich noch die Möglichkeit es zu ändern, wenn ja wie?
InStaff am 18.01. um 12:52 Uhr
Hallo Pauline,
mit dem beruflichen Status "Studentin" erfüllst du die Voraussetzung Kurzfristige Beschäftigungen annehmen zu dürfen bereits. Wenn du bei deinem Minijob als Geringfügiger Beschäftigung pauschal besteuert wirst, also keine Steuern zu zahlen hast, dann können auch wir dich in Steuerklasse 1 abrechnen. Mit Steuerklasse 6 bist du in dem Fall aber definitiv auf der sicheren Seite.
Die Lohnsteuerabzüge kannst du dir mit der Steuererklärung vom Finanzamt wieder holen. Bleibst du aufs Jahr hochgerechnet unter dem Grundfreibetrag, solltest du die Abzüge auch zurückerhalten.
Solltest du noch detailliertere Fragen zu dem Thema haben, dann wende dich bitte an einen Steuerberater, da wir keine ausführliche arbeits- und steuerrechtliche Auskunft geben dürfen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Schawin am 07.12. um 12:11 Uhr
Ich bin Vollzeit beschäftigt
InStaff am 07.12. um 14:50 Uhr
Hallo Schawin,
wenn du derzeit als Vollzeit-Arbeitnehmerin angestellt bist, dann kannst du nebenbei Kurzfristige Beschäftigungen durchführen. Die Kurzfristige Beschäftigung wäre damit dein Zweitjob, weshalb für Jobs über InStaff in Steuerklasse 6 abgerechnet werden würdest.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Eda am 09.11. um 11:02 Uhr
Liebes InStaff Team,
Ich habe diesen Monat einen einmaligen Job in einer Firma angenommen, bei dem ich über Steuerklasse 1 abgerechnet werde. Demnach würde ich jetzt bei Ihnen über Steuerklasse 6 für diesen Monat arbeiten wenn ich das ganze richtig verstanden habe. Nun frage ich mich ob ich zB bei 4 Tagen - 400€ Abzüge habe ? Am 21.09 schrieb eine Dame, dass sie keine Abzüge hatte und nun bin ich verwirrt.
Ich würde mich über eine Antwort Ihrerseits sehr freuen, da ich wirklich Aufklärungsbedarf habe.
InStaff am 09.11. um 11:09 Uhr
Hallo Eda,
richtig, wenn du diesen Monat bei einem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, dann musst du bei uns für Jobs innerhalb dieses Monats in Steuerklasse 6 abgerechnet werden.
Wie sich die dann auf deinen Nettolohn auswirkt, kannst du in deinem Profil unter den Lohnabrechnungen einsehen. Generell ist es so, dass bei Steuerklasse 6 etwas höhere Abzüge anfallen, die du dir aber mit der Steuererklärung zurückholen kannst.
Leider dürfen wir keine tiefere steuerrechtliche Auskunft geben. Wende dich daher sonst nochmal an einen Steuerberater oder direkt ans Finanzamt.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Nicola am 01.11. um 20:34 Uhr
Liebes InStaff Team,
ich arbeite als Werkstudentin und nebenbei bei euch! Welche Steuerklasse muss ich dann angeben? 1 oder 6? Grundsätzlich würde ich unter 1 fallen.
Vielen Dank für eine kurze Info!
Beste Grüße
Nicola
InStaff am 02.11. um 10:33 Uhr
Hallo Nicola,
du wirst sicherlich bei deinem Werkstudentenjob in Steuerklasse 1 abgerechnet. Da du nur bei deinem Hauptarbeitgeber die Steuerklasse 1 angeben kannst, musst du bei InStaff, als Zweitarbeitgeber, Steuerklasse 6 zur Abrechnung angeben.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Claudia am 30.10. um 11:18 Uhr
Hallo liebes Instaff-Team,
ich möchte unbedingt als Messehostess oder Promoterin bei Euch arbeiten.
Nun meine Frage: Ich habe als Teilzeitbeschäftigte einen Hauptjob mit Steuerklasse I. Dann arbeite ich nebenbei noch auf 450€-Basis auf geringfügiger Basis. Bei Euch wäre ich auf kurzfristige Beschäftigung angestellt mit vielleicht 2-3 Einsätzen im Monat (70 Tage Regelung). Wie würde ich abgerechnet? Auf Lohnsteuerkarte mit Klasse VI? Der Pauschalsteuersatz liegt bei 30%. Bei einem Stundenlohn von bspw 11€ bleiben noch 7,70€ über, den Rest müsste ich mir über die Einkommensteuererklärung wiederholen, richtig?
Danke in voraus.
Herzliche Grüße, Claudia
InStaff am 01.11. um 16:07 Uhr
Hallo Claudia,
richtig, bei uns erfolgt die Abrechnung ebenfalls über die Lohnsteuerkarte. Wenn du bereits einen Job hast, bei dem du über die Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, dann würdest du bei uns in Steuerklasse 6 abgerechnet werden. Den Stundenlohn (brutto) kannst du immer selber angeben. Die abgezogene Lohnsteuer kannst du dir mit der Lohnsteuererklärung im darauffolgenden Jahr wiederholen.
Weitere Fragen können wir auch gerne mit dir in deinem Telefoninterview besprechen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Doreen am 21.09. um 20:11 Uhr
Hallo liebes Instaff-Team,
kürzlich habe ich 2 Tage für euch gearbeitet, 5h und 6,5h. Bei der Lohnabrechnung (126€) wurde dieses Mal keine Lohnsteuer abgezogen, ist das richtig? Bisher wurde mir bei kurzfristiger Beschäftigung immer Lohnsteuer abgezogen, die ich durch die Steuererklärung wiederbekommen habe.
Danke und liebe Grüße, Doreen
InStaff am 22.09. um 10:42 Uhr
Hallo Doreen,
Anfang des Jahres 2017 wechselten wir unseren Lohnabrechnungsanbieter, sodass ihr als Jobber daraus steuerliche Vorteile habt. So melden wir die Jobber für den gesamten Monat beim Finanzamt an. Der Verdienst wird dann auf das ganze Jahr hochgerechnete. Wenn du mit deinem verdienten Lohn unter dem Grundfreibetrag von 8.820 € (2017) bleibst und in Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, fallen daher keine Lohnsteuerabzüge mehr an.
Wenn du dazu noch weitere Fragen hast, kannst du dich gerne jederzeit bei uns melden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Amrei am 16.11. um 17:07 Uhr
Hallo liebes Instaff- Team,
Genau die Frage von Doreen ist mir gerade auch aufgekommen, da ich nun wieder den Monat für euch gearbeitet habe und mir gerade aufgefallen ist, es sind gar keine Steuer abgezogen worden. (im Mai hatte ich zuletzte für euch gearbeitet)
Letztes Jahr hatte ich meine Steuererklärung gemacht und die alles was abgezogen worden ist zurück bekommen, nächstes Jahr entfällt dies nun eigentlich komplett für alle Jobs die ich über euch gemacht habe, da mir gar nichts abgezogen worden ist richtig?
Mich wundert es wirklich, dass mir bisher nicht aufgefallen ist.
Ganz liebe Grüße &vielen Dank!
Amrei
InStaff am 16.11. um 17:34 Uhr
Hallo Amrei,
wenn du für deine Jobs bei InStaff in Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, dann ist es richtig, dass du für die Jobs, die du innerhalb dieses Kalenderjahrs gemacht hast, so gut wie keine Steuerabzüge hast. Dies liegt daran, dass wir Anfang des Jahres unseren Lohnabrechnungsanbieter gewechselt haben, wodurch ihr als Jobber eigentlich nur steuerliche Vorteile habt.
Wenn du noch weitere Fragen zu dem Thema hast, dann melde dich gerne telefonisch bei uns oder schreibe uns noch eine Nachricht über dein Profil.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Alina am 21.09. um 11:14 Uhr
Liebes InStaff-Team,
auch ich bin Studentin, habe einen 450€ Job und bekomme Bafög. Ist es trotzdem möglich, bei euch als kurzfristig angestellte zu arbeiten? Viele liebe Grüße, Alina
InStaff am 21.09. um 11:31 Uhr
Hallo Alina,
wenn du Studentin bist und noch einen Minijob hast, dann kannst du zusätzlich dazu auch noch Kurzfristige Beschäftigungen über InStaff ausführen. Bitte kläre das aber nochmal mit dem Bafögamt ab, damit dein Bafögbezug nicht in irgendeiner Form negativ beeinflusst wird oder du mit verschiedenen Jobs keinen Anspruch mehr auf das Bafög hast.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Gizem am 19.09. um 21:48 Uhr
Liebes InStaff-Team,
ich bin Studentin und habe einen Minijob. Außerdem bin ich über meine Familie krankenversichert. Jedoch würde ich sehr gerne noch nebenbei etwas Geld verdienen. Am liebsten als Hostess und wie hier angegeben über die kurzfristige Beschäftigung. Welche Auswirkungen hätte die kurzfristige Beschäftigung für mich? Würde ich Probleme mit der Versicherung kriegen? Und in welche Steuerklasse würde ich eingeordnet werden? 1 oder 6 ? Mit wie viel Steuerabgaben muss ich dann rechnen?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Viele Grüße
Gizem
InStaff am 20.09. um 10:57 Uhr
Hallo Gizem,
dein beruflicher Status "Studentin" wäre in dem Fall deine Hauptbeschäftigung, mit der du Kurzfristige Beschäftigungen als Nebentätigkeit durchführen darfst. Wenn du dazu noch einen Minijob durchführst, bei dem du pauschal besteuert wirst - also keine Steuern zu zahlen hast - dann kannst du bei der Kurzfristigen Beschäftigung über InStaff in Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Wenn du bei einem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse 1 gemeldet bist, dann müssen wir dich als Zweitarbeitgeber in Steuerklasse 6 abrechnen. Je nach Steuerklasse würden sich die Lohnsteuerabgaben auf 0-15 % belaufen. Du kannst weiterhin bei deinen Eltern versichert bleiben.
Melde dich gerne nochmal bei uns, wenn du noch weitere Fragen zur Abrechnung hast.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Regina am 04.09. um 11:22 Uhr
Liebes InStaff-Team,
bin jetzt erst zur Steuererklärung für 2016 gekommen (Auslandsaufenthalt) und überlege gerade, unter welche Anlage (Bescheinigungsbogen) beim Finanzamt euer Portal fällt: Ist meine Tätigkeit bei euch selbständig, nichtselbständig oder gewerblich gewesen? Leider werde ich da auch aus den Erklärungen hier auf der Seite nicht ganz schlau. Danke für eure Hilfe!
InStaff am 04.09. um 16:58 Uhr
Hallo Regina,
über InStaff führst du immer Kurzfristige Beschäftigungen aus. Diese Beschäftigungen sind nicht selbstständig. Wenn du nicht genau weißt, wo du diese Beschäftigung in deiner Steuererklärung angeben sollst, kann wende dich bitte an einen Steuerberater, da wir leider keine steuer- oder arbeitsrechtliche Auskunft geben können und dürfen.
Vielen Dank und viel Erfolg.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Alexandra am 11.08. um 11:56 Uhr
Liebes InStaff-Team,
laut euren Angaben liegt der jähriche Steuerfreibetrag bei 9.000€ (brutto nehme ich mal an). Gilt das nur für kurzfristige Jobs oder für sämtliche Einkünfte zusammengerechnet, also auch Nebenjobs, die nicht kurzfristig sind?
Liebe Grüße und vielen Dank.
InStaff am 11.08. um 13:02 Uhr
Hallo Alexandra,
der jährliche Grundfreibetrag beläuft sich im Jahr 2017 auf 8.820 EUR für Paare und Singles. Die Einkommensteuer wird in Deutschland auf alle Einkommen erhoben, die über dem Steuerfreibetrag liegen. So wird ein zu versteuerndes Einkommen wie bspw. der Lohn aus Kurzfristigen Beschäftigungen bis zum Grundfreibetrag keiner Einkommensteuer unterworfen. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, ist Einkommensteuer zu zahlen. Einkommensteuerpflichtige, deren jährliche Einnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer.
Leider können und dürfen wir keine detaillierteren steuerrechtlichen Auskünfte geben. Benötigst du also weitere Informationen, dann wende dich bitte an einen Steuerberater.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Isabella am 06.08. um 12:54 Uhr
Liebes InStaff-Team,
darf man bei der 70-Tage-Regelung für 2 verschiedene Agenturen pro Tag arbeiten?
Liebe Grüße,
Isabella
InStaff am 07.08. um 12:02 Uhr
Hallo Isabella,
für jeden Job, für den du über InStaff gebucht wirst, erhältst du einen Arbeitsvertrag über den gesamten Einsatzzeitraum bzw. für einen ganzen Tag. Wenn du an einem Tag einen Job über InStaff abgeschlossen hast, dann kannst du bei InStaff keinen weiteren Job an diesem Tag ausführen. Über andere Agenturen wäre dies jedoch möglich. Dabei zählen alle Jobs in Kurzfristigen Beschäftigungen in die 70-Tage-Regelung mit rein.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Maria am 03.08. um 17:00 Uhr
Hallo zusammen,
kann ich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, wenn ich eine eingeschrieben Studentin bin. Mein Studium beginnt am 01.10.17 aber ich habe schon vorläufiger Studentenausweis Immatrikulation bekommen.
Viele Grüße
Maria
InStaff am 03.08. um 17:28 Uhr
Hallo Maria,
wenn du diesen Sommer die Schule abgeschlossen und dich daraufhin auf einen Studienplatz beworben hast, dann hast du den Status "Zwischen Schule & Studium" inne und kannst Kurzfristige Beschäftigungen über InStaff annehmen. In diesem Fall benötigen wir als Nachweis deinen Antrag auf Zulassung oder deine Bewerbungsunterlagen für die Uni, damit wir die Intention, dass du studieren möchtest / wirst, nachvollziehen können. Hast du im vergangenen Jahr die Schule beendet und übst bis zum Beginn deines Studiums keinen anderen Job aus, dann kannst du erst ab Semesterbeginn, also ab Oktober 2017, Jobs über InStaff durchführen.
Schau gerne, wie es bei dir passt und welche Dokumente du vorliegen hast.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Maria am 03.08. um 22:41 Uhr
Danke für die schnelle Antwort. Ich hab im vergangenen Jahr die Schule beendet, aber dieses Jahr noch nicht gearbeitet. Zählt es nicht mit 70 Tage/Jahr ?
InStaff am 04.08. um 09:51 Uhr
Hallo Maria,
wenn du letztes Jahr die Schule beendet hast, zählt dein Status offiziell nicht mehr zu "Zwischen Schule & Studium". Um Kurzfristige Beschäftigungen über InStaff annehmen und durchführen zu können, musst du einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Da du erst ab Oktober immatrikuliert bist, kannst du erst ab diesem Monat Jobs über InStaff durchführen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Laura am 29.07. um 14:58 Uhr
Liebes Instaff-Team,
Ich habe eine kleine Frage. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf man maximal 70 Tage pro Jahr arbeiten, was ist, wenn der Job nur 4 Stunden pro Tag ist, zählt diese als ein ganzer Tag? Oder wie kann man das richtig berechnen?
Vielen Dank im Voraus!
InStaff am 31.07. um 12:15 Uhr
Halo Laura,
wenn du an einem Tag einen Job innerhalb einer Kurzfristigen Beschäftigung ausübst, bist du vertraglich für den ganzen Tag als Kurzfristig Beschäftigte angestellt. Demnach zählt auch ein Job von 4 Stunden an einem Tag als 1 Tag mit in die 70-Tage-Regelung rein.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Sally am 08.07. um 14:15 Uhr
Liebes Instaff-Team,
ich bim Studentin und habe einen 450€ Job, allerdings habe ich keine festen Arbeitszeiten, da die Dienste immer von Woche zu Woche eingeteilt werden, und ich komme auch meistens nicht auf 450€/Monat, sondern verdiene etwas weniger. Außerdem bin ich für diesen Job von der Lohnsteuer befreit. Ich habe bei Instaff Steuerklasse 6 eingegeben, aber könnte ich nicht auch Steuerklasse 1 angeben?
Vielen Dank für die Antwort!
InStaff am 10.07. um 19:04 Uhr
Hallo Sally Ann,
wenn du derzeit auf Minijobbasis angestellt bist und dort pauschal besteuert wirst, also keine Abgaben zu zahlen hast, dann kannst du auch bei uns in Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Wenn sich deine Arbeitszeiten von Woche zu Woche ändern, dann achte bitte darauf, dass du dich nur auf Jobangebote bewirbst, bei denen du dir zu 100 % sicher sein kannst, dass du diese auch zu dem Termin ausführen kannst.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Jennifer am 07.07. um 13:49 Uhr
Liebes Instaff Team,
ich bin Studentin und mache zur Zeit ein Praktikum für 6-Monate (Vollzeit 40 Stunden die Woche, kein Pflichtpraktikum).
Kann ich nebenher an den Wochenenden mal einen Gelegenheitsjob über kurzfristige Beschäftigung (70-Tage Regelung) annehmen?
Danke im Voraus!
InStaff am 07.07. um 16:54 Uhr
Hallo Jennifer,
wenn du aktuell noch als Studentin eingeschrieben bist und ein Pflichtpraktikum absolvierst, dann kannst du trotzdem noch nebenher Kurzfristige Beschäftigungen über InStaff annehmen. Da du sicherlich bei deinem Praktikum auch vergütet und in Steuerklasse 1 abgerechnet wirst, müsstest du in deinem InStaff Profil Steuerklasse 6 zur Abrechnung angeben. Dann wird es auch zu keinen Problemen mit dem Finanzamt kommen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Jennifer am 07.07. um 13:49 Uhr
Und habe ich dadurch eine andere Steuerklasse als die Klasse 1?
Antanina am 30.06. um 10:53 Uhr
ich bin in Österreich beim AMS gemeldet und darf monatlich bis 450.- geringfügig dazu verdienen. Dafür bezahle ich keine Soz. Vers. und keine Lohnsteuer. Bei meinen Gelegenheitsjobs lege ich eine Honorarnote. Wie viele Tage ich im Jahr so arbeite spielt bei uns in A keine Rolle. Wie kann ich also bei ihnen abrechnen ? Danke im Voraus
InStaff am 30.06. um 12:37 Uhr
Hallo Antanina,
wenn du derzeit in Österreich gemeldet bist, dann kannst du leider aktuell keine Jobs über InStaff's Plattform durchführen. Um Kurzfristige Beschäftigungen annehmen zu können, muss man in Deutschland gemeldet sein, also einen Wohnsitz in Deutschland haben, damit die Abrechnung auch richtig erfolgen kann. Ich nehme deinen Namen gerne in eine Liste auf und sobald wir unser Unternehmen auf Österreich ausgeweitet haben und österreichische Jobber beschäftigen können, melden wir uns direkt bei dir.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht dir - Dein InStaff Team
Zoë am 16.06. um 20:35 Uhr
Hey liebes InStaff-Team,
Ich habe momentan zwei kurzfristige Beschäftigungen und ich weiß bereits, dass die gearbeiteten Tage bei so einer Situation dann aufaddieren muss damit man die 70 Tage Grenze nicht überschreitet. Allerdings bin ich mir jetzt unsicher wie das mit den Steuerklassen bei 2 kurzfristigen Beschäftigungen aussieht. Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen. Danke im Vorraus!
InStaff am 19.06. um 10:36 Uhr
Hallo Zoë,
wenn du mehrere kurzfristige Beschäftigungen über unterschiedliche Personalvermittlungen annimmst, dann musst du, wie du bereits richtig erwähnt hast, darauf achten, dass du mit allen kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Tage arbeitest. Monatlich kannst du nur bei einem Arbeitgeber in Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Daher wäre es ratsam, bei der Agentur, bei der du in einem Monat mehr Jobs durchgeführt hast, Steuerklasse 1 und bei allen anderen Steuerklasse 6 zur Abrechnung anzugeben. Auf mehrere Monate verteilt, kannst du dich bei den verschiedenen Arbeitgebern abwechselnd in Steuerklasse 1 abrechnen lassen. Bei InStaff hast du die erste Woche (1.-7. Monatstag) eines jeden Monats die Möglichkeit deine Steuerklasse selbstständig in deinem Profil anzupassen. Wenn du noch Fragen zur Abrechnung hast oder dir unsicher bist, welche Steuerklasse du bei InStaff angeben sollst, dann melde dich gerne jederzeit bei uns unter der folgenden Rufnummer: +49 30 959 982 660.
Beste Grüße - Dein InStaff Team
Michael am 02.06. um 12:10 Uhr
Hallo liebes Instaff Team,
Ich bin derzeit Student in Leipzig und möchte nun eine kurzfristige Beschäftigung beginnen aber kann mich schlecht mit meinem Arbeitgeber auseinandersetzen. Meine Lage ist folgende: ich würde 2-3 Tage in der Woche arbeiten und auf etwa 15h/Woche kommen. Lohn beträgt 10Euro/h. Der Arbeitsvertrag wird auf 70 Tage im Jahr befristet. Ich hatte vorher noch kein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn ich alles richtig verstanden habe, bin ich doch mit diesen Voraussetzungen für ein kurzfristiges Verhältnis zugelassen. Leider sieht das mein zukünftiger Chef anders und möchte nicht als kurzfristigen Angestellten anstellen. Können sie mich in dem Sinne kurz aufklären und mir weiterhelfen? Mein Arbeitgeber meinte, dass ich bei dieser Stundenzahl pro Woche und dem entsprechenden Entgelt nicht als kurzfristige Kraft zulässig bin. Ich dachte aber, dass diese Faktoren darauf keinen Einfluss haben? Ich freue mich über ihre Antwort.
InStaff am 02.06. um 15:03 Uhr
Hallo Michael,
vielen Dank für deine Frage bezüglich kurzfristiger Beschäftigungen. Leider dürfen und können wir dir in diesem Fall keine arbeitsrechtliche Auskunft geben, da es sich nicht um das Annehmen von Jobs über InStaffs Plattform handelt. Bitte wende dich an deinen Arbeitgeber. Im Gesetz bezüglich kurzfristiger Beschäftigungen kannst du ebenfalls weitere Informationen zu der Beschäftigungsart finden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Saskia am 16.05. um 11:26 Uhr
Hallo liebes Instaff Team, ich bin Studentin und arbeite Teilzeit 20 Stunden in der Woche im Einzelhandel. Darf ich trotzdem an freien Tagen kurzfristige Jobs über Instaff ausführen oder dürfen die 20 Stunden egal ob Teilzeitjob oder kurzfristiger Job nicht überschritten werden?
Lieben Dank im Voraus!
InStaff am 16.05. um 12:06 Uhr
Hallo Saskia,
neben deinem Studium und deinem Teilzeitjob kannst du auch kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Du müsstest in dem Fall aber bei uns in der Steuerklasse 6 abgerechnet werden, da die kurzfristige Beschäftigung damit deine Zweitbeschäftigung darstellen würde.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Laura am 15.05. um 13:49 Uhr
Hallo Liebes InStaff Team,
Ich habe seit dem 1.04.2017 zusätzlich zu meinem vollzeit Stdium noch einen Minijob auf 450 euro basis.
Bisher habe ich bei instaff nur meine immatrikulatiuonsbestätigung als nachweis für die steuer hochgeladen da ih ja praktisch hauptberuflich studentin bin und den 450 euro job nur nebenher mache habe ichweiterhin isteuerklasse 1 angegeben. Mein Arbeitgeber hat für mich auch einen Steuerbefreiungsantrag einegericht gehabt den muste ich ausfpllen und abgeben und er hat diesen übermkttelt da stand drin das ich auch wenn ich noch einen zweiten 450 euro job annehme weiterhin steuerfrei wäre.
Nun ist meine Frage muss ich meinen 450 euro vertrag sowie den berfreiungsnachweis auch hier bei InStaff hochladen zusätzlich zu meiner haupttätigkeit als studentin und bleibe ich weiterhin auf Steuerklasse 1 bei instaff da ich ja bei den 450 euro befreit bin? Und darf ich zusätzlich zum studium und dem Steuerbefreiten minijob noch über Instaff arbeiten ?
LG und vielen Dank schonmal Laura Liebegut
InStaff am 15.05. um 16:40 Uhr
Hallo Laura,
dein Vollzeitstudium gilt als deine Hauptbeschäftigung, weshalb es in diesem Fall reicht, wenn du eine Immatrikulationsbescheinigung in deinem Profil als Nachweis hochlädst. Diesen Nachweis benötigen wir, um dem Gesetzgeber vorweisen zu können, dass du mit deiner Hauptbeschäftigung rechtlich gesehen kurzfristige Beschäftigungen annehmen darfst.
Wenn du bei deinem Minijob pauschal besteuert wirst, also keine Sozialabgaben zu zahlen hast, kannst du auch bei den kurzfristigen Beschäftigungen über InStaff in Steuerklasse 1 abgerechnet werden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Tamara am 01.08. um 20:42 Uhr
Hallo liebes Instaff-Team,
hierbei würde sich meine bereits oben gestellte Frage anschließen: ich bin Vollzeitstudentin und habe parallel einen HiWi Job von 20h/ Monat (215€), wobei ich auch von der Steuer/ Rentenversicherung befreit bin. Heißt das, dass ich also auch bei Instaff die Steuerklasse 1 angeben kann, da mein „Vollberuf“ immer noch mein Studium ist? Liebe Grüße
Tamara
Marla am 15.05. um 13:36 Uhr
Liebe InStaff-Team,
wie und wann genau bekomme ich denn die Abzüge wieder?
LG
Marla
InStaff am 15.05. um 16:19 Uhr
Hallo Maria,
wenn dir Lohnsteuer abgezogen wird, kannst du dir diese im Rahmen der Einkommenssteuererklärung im nächsten Jahr vom Finanzamt wieder holen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Louisa am 03.05. um 14:00 Uhr
Liebes InStaff-Team,
Ich bin aktuell Vollzeitstudentin und dachte daher daran, in meinem Profil die Steuerklasse 1 anzugeben. Im Sommer bin ich dann allerdings fertig und werde dann auch vollzeit arbeiten. Kann ich meine Steuerklasse dann noch einmal ändern?
InStaff am 03.05. um 14:18 Uhr
Hallo Lousia,
ja, sobald du einen anderen Job hast, musst du von da an in deinem Profil die Steuerklasse auf 6 ändern.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Binafsha am 01.05. um 11:27 Uhr
Hallo, ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Momentan arbeite ich nicht und habe Steuerklasse V, weil mein Mann als Hauptverdiener Steuerklasse III hat. In InStaff System gibt es keine Möglichkeit, die Steuerklasse V zu wählen. Daher musste ich dann die Option der Steuerklasse I auswählen. Da ich bis zum Ende dieses Jahres vor allem mit meinem Studium mich beschäftigen soll, könnte ich nur ab und zu die mir geeigneten Verträge von InStaff annehmen. Das heißt, ich habe nicht vor, bei anderem Unternehmen nebenbei zu beschäftigen. Wenn ich mich nur bei InStaff beschäftige, bleibt dann die Steuerklasse V bei mir? Oder?
InStaff am 02.05. um 12:13 Uhr
Hallo Binafsha,
wir bieten die Steuerklasse V (bzw. Steuerklasse 5) aktuell im Profil nicht zur Auswahl an, weil diese selten vorkommt und zu oft Fragen aufgeworfen hat. Du kannst aber Telefoninterview angeben, dass du die Steuerklasse V hast und wir werden dich dann auf Steuerklasse V abrechnen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Franziska am 27.04. um 19:49 Uhr
Hallo,
als Schülerin hat für meinen 450€-Job bisher die Angabe meiner Steueridentifikationsnummer gereicht und ich bin bisher auch keiner Steuerklasse zugeordnet (soweit die Information die ich habe). Kann ich dennoch für InStaff arbeiten? Und wenn ja, wo kann ich die nötigen Unterlagen erfragen?
Danke und mit freundlichen Grüßen
Franziska
InStaff am 27.04. um 20:39 Uhr
Hallo Franziska,
wenn du keinen anderen Job gerade hast, dann kannst du bei InStaff die Steuerklasse 1 wählen. Aber wenn du gerade noch einen anderen Job hast (z.B. einen 450 EUR Minijob) dann wähle bitte in deinem Profil die Steuerklasse 6 aus.
Deine Sozialversicherungsnummer erfährst du von deiner Krankenkasse.
Die restlichen Angaben (deine Kontodaten für die Lohnüberweiseung, deine Religion für die Kirchensteuer, etc.) solltest du selbst wissen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Claudia am 14.04. um 18:13 Uhr
Hallo,
darf man eigentlich einen Werkstudenten Job ausführen und nebenbei als über 70 Tage Regelung arbeiten?
Werkstudenten werden ja auch in der Regel anders abgerechnet als Minijobber?
Vielen Dank und Grüße
Claudia
Sandra am 22.03. um 11:39 Uhr
Hallo,
da ich neben der Beschäftigung bei InStaff noch einen 450-Euro Minijob habe, bin nun (trotz der FAQ) verwirrt: bei welchem gebe ich Steuerklasse 1 bzw. Steuerklasse 6 an? Danke für die Aufklärung!
Mit freundlichen Grüßen,
Sandra Schmidt
InStaff am 22.03. um 13:40 Uhr
Hallo Sandra,
da du bei deinem 450-Euro Minijob ein festes Einkommen hast, empfehlen wir dir für diesen Arbeitgeber die Steuerklasse 1 anzugeben und bei InStaff dann die Steuerklasse 6.
Somit zahlst du etwas weniger Vorsteuer für deinen 450-Euro Minijob und etwas mehr Vorsteuer für deine Jobs bei InStaff. Und am Ende des Jahres kannst du im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ja eh deine gezahlten Steuern wiederbekommen, wenn du weniger als ca. 9.000 EUR pro Jahr verdienst.
Beste Grüße
Dein InStaff Team
Maren Jana am 04.03. um 19:31 Uhr
Hallo,
ich frage mich ob es für mich möglich ist eine kurzfristige Beschäftigung anzumelden. Ich arbeite noch bis 30.06. Vollzeit, daher muss ich mich aber diesen Monat arbeitssuchend melden. Ab Mitte August werde ich in Amerika sein um dort auf eine Schule zu gehen. Da in den Infos steht, dass man zwischen Schule und Studium eine kurzfristige Beschäftigung anmelden kann, als Arbeitssuchenden allerdings nicht, bin ich nun nicht sicher ob ich über Instaff nun die Möglichkeit habe Geld zu verdienen oder nicht.
Freundliche Grüße
Maren Herrmann
InStaff am 04.03. um 19:49 Uhr
Hallo Maren,
wenn du jetzt gerade eine Vollzeitstelle bis zum 30.06.2017 hast, dann darfst du auch bis zum 30.06.2017 nebenher als Kurzfristig Beschäftigte arbeiten.
Es ist unerheblich, dass du dich jetzt "vorab" zum 01.07.2017 als arbeitssuchend gemeldet hast.
Beste Grüße
Dein InStaff Team