Anmerkung: Wir von InStaff stellen Hostessen nicht über Gewerbeschein ein, sondern über ein reguläres Arbeitnehmer Anstellungsverhältnis im Zuge der rechtssicheren Arbeitnehmerüberlassung. Dieser Artikel dient Hostessen lediglich als Informationsquelle.
Im Prinzip gibt es zwei Arten der Lohnabrechnung von Hostessen und Promotern: Die Abrechnung als selbstständiger Promoter bzw. selbstständige Hostess über einen Gewerbeschein und eine Steuernummer und die Abrechnung über eine kurzfristige Beschäftigung. Nach einer kurzen Abgrenzung zwischen den beiden Abrechnungsarten wird in diesem Artikel jedoch ausschließlich die Abrechnung über einen Gewerbeschein erklärt - und zwar von der Anmeldung des Gewerbes über Steuern bis zur Rechnungsstellung und Fragen der Versicherung.
Überblick
Um den wesentlichen Unterschied zwischen den Abrechnungsarten zu verstehen, ist ein kurzer Exkurs ins Arbeitsrecht nötig.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung liegt ein sogenanntes
“abhängiges Beschäftigungsverhältnis” vor. Das bedeutet, die Agentur
tritt als Arbeitgeber und die Hostess als Arbeitnehmer auf.
Die Agentur ist grundsätzlich verpflichtet, jeden Arbeitnehmer
sozialversicherungspflichtig anzustellen (auf Ausnahmen wollen
wir zunächst nicht eingehen) und muss deswegen zwei Arten
von Abgaben leisten:
Die Lohnsteuer, welche eine Vorsteuer der
Einkommensteuer darstellt, und die Sozialversicherungsbeiträge,
bestehend aus Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Die SV-Beiträge setzen sich meist aus einem
Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberanteil zusammen. Somit müssen
sowohl Arbeitgeber (die Agentur) als auch Arbeitnehmer einen
gewissen Prozentsatz des Bruttogehalts (Gehalt vor dem Abzug
der Steuern) des Arbeitnehmers an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse
(= Sozialversicherungsträger;
verantwortlich für die Sozialversicherung) zahlen.
Im Gegensatz dazu ist man bei der Abrechnung über den Gewerbeschein selbstständig
und tritt damit als Auftraggeber (Agentur) und Auftragnehmer (Hostess) auf.
Damit verschwindet für die Agenturen die Pflicht zur sozialversicherungspflichtigen
Anstellung. Somit können erstens Kosten gesenkt werden und zweitens spart
man sich bei den Agenturen viel Administrationsaufwand, der durch die Abrechnung
über Gewerbeschein auf die Hostess übertragen wird.
Als Selbstständige ist
die Hostess verpflichtet, sich um ihre Steuern und Versicherung auch selbst
zu kümmern.
Die Agenturen müssen sich also um nichts mehr sorgen, was für sie natürlich
sehr bequem ist. Aus diesem Grund bevorzugen die meisten Agenturen / Eventveranstalter
diese Abrechnungsmethode.
Aber Achtung: Für Messehostessen ist diese Abrechnungsmethode allerdings
rechtlich nicht erlaubt, wie beispielsweise ein
Urteil des hessischen Landessozialgerichts
aus dem Jahr 2005 feststellt.
Falls eine Hostess also selbstständig arbeiten will, sollten verschiedene
Kriterien erfüllt sein, um nicht in die Problematik der Scheinselbstständigkeit
zu schlittern (siehe Artikel: Scheinselbstständigkeit bei Promotern).
Grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland bezweckt, mit einer selbstständigen Tätigkeit Gewinn zu erzielen, verpflichtet, einen Gewerbeschein zu beantragen und damit ein Gewerbe anzumelden. Davon ausgenommen sind nach § 18 des Einkommensteuergesetzes “freiberufliche Tätigkeiten” (die sogenannten ”Freiberufler”). Dazu gehören unter anderem Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und einige andere Berufe, die jedoch für Hostessen und Promoter keine Rolle spielen. Arbeitet man in einem der oben genannten Berufe, ist man nicht verpflichtet, einen Gewerbeschein zu beantragen.
Aufgrund der Gewerbefreiheit in Deutschland ist nach § 1 Abs. 1 GewO grundsätzlich jeder berechtigt, in jedem Fachgebiet ein Gewerbe anzumelden. Ausnahmen bilden hier Gewerbe in Berufen, für die der Nachweis einer gewissen Qualifikation notwendig ist – beispielsweise ist in manchen handwerklichen Berufszweigen nur eine Person mit Meistergrad berechtigt, ein Unternehmen zu führen.
Ein Gewerbeschein wird in der Gewerbemeldestelle der jeweiligen Kommune beantragt. Oft heißt diese Stelle „Gewerbeamt“ oder so ähnlich und ist in der Verwaltung der jeweiligen Stadt, der Gemeinde oder des Kreises beheimatet – also beispielsweise im Rathaus, im Ordnungsamt oder ähnlichen Institutionen.
Die Anmeldung kann in der Regel in wenigen Minuten erledigt werden. Man muss dazu lediglich folgende Unterlagen vorlegen und erhält den Gewerbeschein dann direkt ausgehändigt:
Mit dem Erhalt des Gewerbescheins ist man automatisch sogenannter „Kleingewerbetreibender“. Zu beachten gilt, dass der Gewerbeschein alleine nicht zur Aufnahme des Gewerbes berechtigt. Nach der Anmeldung erhält man vom Gewerbeamt einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung des Gewerbes. Diesen Vordruck muss man ausfüllen und an das örtliche Finanzamt schicken oder dort direkt abgeben (teilweise wird dies auch direkt vom Gewerbeamt gemacht – einfach nachfragen). Das Finanzamt wird dann nach einigen Tagen Bearbeitungszeit eine Bestätigung über die Gewerbeanmeldung und die Steuernummer senden.
Weitere Schritte sind für einen Kleingewerbetreibenden zunächst nicht nötig. Nach Erhalt der Bestätigung des Finanzamts und der darauf aufgeführten Steuernummer kann er seinem Gewerbe nachgehen.
Wie gesehen, ist die Anmeldung eines Gewerbes (relativ) formlos und kostengünstig durchführbar und man benötigt kein Kapital, das man als eventuelles Gesellschaftsvermögen einbezahlen muss. Auf der anderen Seite haftet man allerdings mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Gewerbes.
Für die genaue Berechnung der Besteuerung eines Kleingewerbetreibenden sollte ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein zurate gezogen werden. Die hier gemachten Angaben wurden mit bestem Wissen und Gewissen recherchiert und überprüft. Sie können aber eine fachkompetente Beratung nicht ersetzen.
Zunächst einmal die gute Nachricht: Wer mit all seinem Einkommen weniger als 11.604 EUR verdient, ist nicht steuerpflichtig und auch nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es ist allerdings ratsam, das zu tun – auch weil das Finanzamt bei Zweifeln an der Höhe der Einkünfte eine Erklärung gegebenenfalls nachfordern kann.
Für die Einkommensteuer gibt es den sogenannten „Grundfreibetrag“, der zur Sicherung des Grundeinkommens jeder in Deutschland arbeitenden Person dient. Solange der Grundfreibetrag mit dem Bruttogehalt noch nicht erreicht wurde, ist man nicht einkommensteuerpflichtig. Der aktuelle Grundfreibetrag liegt bei 11.604 EUR.
Wichtig ist, dass sich dieser Grundfreibetrag auf die Bemessungsgrundlage bezieht – also alle Einnahmen, die man aus verschiedenen Einkunftsarten hat, beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen (=Zinsen), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, etc. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, muss beispielsweise ein Gehalt über 11.604 EUR, versteuert werden.
Wie hoch der Prozentsatz der Einkommensteuer ist, hängt vom tatsächlichen Verdienst ab. Der Satz steigt von 0 % (0 – 11.604 EUR) bis auf 45 % (Einkommen > 250.731 EUR).
Zur Einberechnung von Umsatzsteuer – im Handel oft auch Mehrwertsteuer genannt – ist ein Gewerbetreibender erst ab einem Brutto-Umsatz in Höhe von 22.000 EUR verpflichtet – oder wenn im nächsten Jahr mehr als 50.000 EUR Umsatz erwartet werden. Sie beträgt dann grundsätzlich 19 % des Umsatzes und für einige Ausnahmen wie beispielsweise Bücher und die meisten Lebensmittel 7 %. Solange dieser Umsatz noch nicht erreicht ist, ist eine Berechnung der Umsatzsteuer auf Rechnungen nicht verpflichtend.
Ein Kleingewerbetreibender kann sich durch die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ von der Umsatzsteuer befreien lassen. Er muss dazu nur den Zusatz „Als Kleinunternehmer mache ich von der Regelung nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) Gebrauch und verzichte auf die Berechnung der Umsatzsteuer.“ auf seine fakturierten Rechnungen schreiben. Zur Inanspruchnahme dieser Regelung ist lediglich ein formloser Antrag beim Finanzamt notwendig.
Neben der Umsatzsteuer sind die 22.000 EUR außerdem noch die Grenze für die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Ab einem Umsatz von 22.000 EUR ist der Gewerbetreibende verpflichtet, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung anzufertigen und seiner Einkommensteuererklärung beizulegen. Bis zu diesem Betrag ist die Anfertigung nicht zwingend beizulegen.
Ab einem Umsatz von 24.500 EUR ist ein Gewerbetreibender auch gewerbesteuerpflichtig. Dies wird allerdings im Rahmen von Promotion-Aktionen und bei Hostessen kaum vorkommen. Daher wird hierauf nicht eingegangen.
Die Krankenversicherung ist ein wichtiges Thema für Selbstständige, da sie nicht als Arbeitnehmer zwangsweise durch die gesetzliche Krankenversicherung oder freiwillig über die private Krankenversicherung versichert sind. Für einen Studenten gibt es die Möglichkeit, bis zum 25. Lebensjahr über die Familienversicherung bei den Eltern versichert zu bleiben, wenn er nicht regelmäßig mehr als 538 EUR (seit Januar 2024) verdient. Tut man dies, kann man nicht mehr in der Familienversicherung versichert bleiben und muss sich selbst versichern, was bei nur geringem Mehrverdienst erhebliche Kosten verursachen kann.
Bei den meisten Promotion Tätigkeiten handelt es sich um abhängige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Promoter als Arbeitnehmer angestellt und auf Lohnsteuerkarte abgerechnet werden muss. Werden diese Promotion Jobs aber „auf Rechnung“ bzw. „auf Gewerbeschein“ abgerechnet, liegt die sogenannte Scheinselbstständigkeit vor.
Für die Beurteilung, ob es sich um Scheinselbstständigkeit handelt, ist
nicht ausschlaggebend, welcher schriftliche Vertrag geschlossen wurde,
sondern wie das Arbeitsverhältnis in der Praxis ausgeführt wird.
Wir haben zu dem Thema Scheinselbstständigkeit deswegen einen eigenen
Artikel verfasst:
Scheinselbstständigkeit bei Promotern
Nachdem ein Auftrag erfüllt wurde, muss man als Selbstständiger den Auftraggebern eine Rechnung schicken, da man sonst nicht für seine Arbeit bezahlt wird. Auf der Rechnung müssen mindestens folgende Angaben vorhanden sein:
Ein Beispiel, das auch gerne als Vorlage verwendet werden kann, findet ihr hier:
Wenn du Interesse hast Messehostess zu werden, dann kannst du bei uns ein Online Profil erstellen und bekommst dann Jobanfragen für Hostessen Jobs über unsere Plattform.
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Mohamed-Ali am 28.09. um 19:12 Uhr
Welche Steuerklasse wäre es dann, wenn ich Vollzeitjob und 400€-Minijob habe? Klasse 6? Oder auch 1 wenn ich maximal 120€ dazuverdiene?
InStaff am 29.09. um 10:36 Uhr
Hallo Mohamed-Ali,
Wenn du bereits über Steuerklasse 1 bei deinem Hauptarbeitgeber abgerechnet wirst, können wir dich nur über Steuerklasse 6 abrechnen. Du kannst die Steuerklasse 1 dann nicht bei uns nutzen. Bei weiteren Fragen zu Versteuerung oder Auswahl der Steuerklasse wende dich bitte an das Finanzamt.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Mohamed-Ali am 27.09. um 21:42 Uhr
Wie sieht es aus, Vollzeit 38,5h in der Woche plus samstags Minijob maximal 400€, darf ich dazu kurzfristige Jobs verdienen (bis zu 120€)?
InStaff am 28.09. um 10:52 Uhr
Hallo Mohamed-Ali,
du kannst zusätzlich zu deiner Vollzeit-Beschäftigung und dem Minijob eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Der Hauptvorteil der kurzfristigen Beschäftigung liegt darin, dass keine Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden. Wenn du bereits über Steuerklasse 1-5 bei deinem Hauptarbeitgeber abgerechnet wirst, können wir dich über Steuerklasse 6 abrechnen. Bei weiteren Fragen zu Versteuerung oder Auswahl der Steuerklasse wende dich bitte an das Finanzamt.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Stefanie am 01.09. um 19:38 Uhr
Ich arbeite für instaff über die LohnsteuerKarte und habe mir nun einen Gewebeschein fÜr andere Jobs besorgt. Im August habe ich für instaff und einen Job auf Gewerbeschein gearbeitet. Kann ich bei Instaff nun noch die LohnsteuerKlasse 1 angeben?
InStaff am 02.09. um 16:28 Uhr
Hallo Stefanie,
deine Lohnsteuerklasse kannst du immer vom 01.-07. eines jeden Monats in deinem Personalbogen anpassen. Danach ist die Änderungsfunktion der Steuerklasse bis zum Ende des Monats wieder blockiert.
Wie die Verteilung der Steuerklassen vorgenommen wird, ist jedem Jobber selbst überlassen. Nur dürfen die Steuerklassen nicht doppelt belegt werden.
Bei weiteren Fragen zu deiner Versteuerungsart und deiner steuerlichen Situation wende dich bitte an das Finanzamt. Das ist dein fachlicher Ansprechpartner in dem Bereich und somit wärst du auf der sicheren Seite.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Ida am 17.07. um 11:42 Uhr
Hallo,
ist es möglich manche Jobs über Gewerbeschein abzurechnen und manche als kurze. Beschäftigung. Also kann ich weiterhin Jobs bei InStaff annehmen wenn ich ansonsten über Gewerbeschein arbeite=
Liebe Grüße
InStaff am 19.07. um 10:55 Uhr
Hallo Ida,
du kannst bei InStaff nicht über Gewerbeschein arbeiten, da wir nur auf Lohnsteuerkarte, sprich dich über eine Steuerklasse abrechnen. Falls du einen anderen Arbeitgeber hast, bei dem du über Gewerbeschein abgerechnet wirst, kannst du auch bei uns arbeiten und dich über Lohnsteuerkarte abrechnen lassen. Für genauere Informationen kannst du uns gerne anrufen oder über dein Profil uns anschreiben.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Edna am 29.05. um 12:27 Uhr
Liebes Instaff Team,
wie genau formuliere ich eine Freihalterklärung?
LG Edna
InStaff am 29.05. um 17:03 Uhr
Hallo Edna,
ich kann deine Frage leider nicht ganz zuordnen.
Wenn du nach einem Beispiel für eine Freihalteerklärung bezüglich Fotos suchst, findest du ganz viele Beispiele im Internet.
Da kannst du dir gerne eins aussuchen.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Frank am 26.11. um 11:34 Uhr
Wie stelle ich Material in Rechnug, worauf ich 19% Umsatzsteuer gezahlt habe?
InStaff am 27.11. um 10:18 Uhr
Hallo Frank,
bei InStaff läuft die Abrechnung lediglich über die Lohnsteuerkarte. Leider dürfen wir dir keine arbeits- oder steuerrechtliche Auskunft geben, was die Abrechnung per Rechnung oder Gewerbeschein anbelangt. Solltest du Material für einen Kunden besorgt haben, dann kläre mit diesem direkt, inwiefern die Kosten übernommen werden.
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Setara am 23.09. um 15:21 Uhr
Guten Tag,
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann brauche ich bei einer Tätigkeit als Pronoter bei InStaff kein Gewerbeschein, richtig ?
InStaff am 25.09. um 12:33 Uhr
Hallo Setara,
bei InStaff wird jeder Jobber über die Lohnsteuerkarte abgerechnet. Dazu wirst du richtig beim Finanzamt angemeldet und für den Zeitraum eines Jobs rechtssicher über uns angestellt. Die Abrechnung über Rechnung oder Gewerbeschrein machen wir grundsätzlich nicht.
Wenn du noch weitere Fragen dazu hast, dann melde dich gerne jederzeit bei uns.
Viele Grüße - Dein InStaff Team