Bei Tätigkeiten im Bereich Promotion, Verkaufsberatung oder Hostess handelt es sich um abhängige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen man als Arbeitnehmer angestellt und auf Lohnsteuerkarte abgerechnet werden muss. Oft werden diese Promotion Jobs aber vom Auftraggeber „auf Rechnung“ bzw. „auf Gewerbeschein“ und damit als selbstständige Tätigkeit abgerechnet.
In diesem Fall wird vom Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis verschleiert um Sozialbeiträge, Lohnsteuerzahlungen und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen. Dieser Vorgang wird als Scheinselbstständigkeit bezeichnet und ist eine Form der Schwarzarbeit (§ 1 SchwarzArbG). Der Promoter kann aber nachträglich alle Rechte und Vorzüge einfordern, die er als abhängig Beschäftigter hätte. Sowohl die Agentur, die ihn beauftragt hat, als auch das Unternehmen für das er im Einsatz war, haften für diese Forderungen gesamtschuldnerisch (§ 10 AÜG).
Überblick
Hier sind die typischen Hostess und Promotion Tätigkeiten gelistet inklusive Hinweis, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt.
Tätigkeit | Status | Erklärung |
---|---|---|
Messehostess / Modelhostess | abhängig beschäftigt | Messehostessen, Kongresshostessen und auch Modelhostessen arbeiten auf einem Event bzw. einer Messe vor Ort für einen Auftraggeber mit festen Arbeitszeiten und Arbeitsvorgaben. Das Urteil des Hessischen Landessozialgericht beweist, dass es sich grundsätzlich um eine abhängige Beschäftigung handelt. |
Service, Catering, Gastronomie | abhängig beschäftigt | Manchmal wird versucht, Kellnern als selbstständige Tätigkeit zu deklarieren, indem es umschrieben wird als „Vermittlung von Speisen und Getränken“. Da das Personal wenig Einfluss auf Willensentscheidung des Gastes hat, liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vor. |
Promotion / Promoter | meistens abhängig beschäftigt | Da der Promoter lediglich seine eigene Arbeitsleistung anbietet und kein unternehmerisches Risiko trägt, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Einzige Ausnahme ist, wenn ALLE der folgenden Punkte erfüllt sind: - Job enthält keine Vorgaben zu Arbeitsort und Arbeitszeit - Promoter wird ausschließlich über eine erfolgsabhängige Provision entlohnt - Promoter erhält keine Weisungen oder Vorgaben vom Auftraggeber. |
Verkaufsberater | meistens abhängig beschäftigt | Ähnlich wie bei einem Promoter liegt auch bei einem Verkaufsberater eine abhängige Beschäftigung vor - außer wenn der Verkaufsberater völlig frei und ohne Anweisungen arbeiten kann, sowie zusätzlich nur über eine erfolgsabhängige Provision entlohnt wird. |
Interviewer | meistens selbstständig | Wenn der Interviewer sich die Arbeitszeit frei einteilen kann und erfolgsabhängig pro Interview entlohnt wird, liegt in der Regel eine selbstständige Tätigkeit vor. Sollte der Interviewer aber pro Stunde entlohnt werden, sich die Arbeitszeit nicht frei einteilen können oder er seinen Hauptunterhalt durch diese Tätigkeit finanzieren, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. |
Catwalk / Foto Model | meistens selbstständig | Sollte ein Model für unterschiedliche Auftraggeber arbeiten, pro Auftrag (Fotoshooting, Catwalk) entlohnt werden und über Bildrechte sowie sonstige Punkte verhandeln, so liegt in der Regel eine selbstständige Tätigkeit vor. Bei einem einzelnen Arbeitgeber bzw. einer Abrechnung pro Stunde kann aber von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden. |
Dolmetscher, Fotograf, Künstler | selbstständig | Es handelt sich um sogenannte Freie Berufe, die in der Regel als selbstständige Tätigkeit abgerechnet werden können. |
Wie oben beschrieben, handelt es sich bei fast allen Promotion Jobs um abhängige Beschäftigungsverhältnisse. In vielen Fällen werden die Promoter von einer Agentur beauftragt und für den Job eines Drittunternehmens eingesetzt. Sollte der Promoter dabei als Selbstständiger abgerechnet werden, liegt damit nicht nur Scheinselbstständigkeit, sondern zusätzlich verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor (§ 9 AÜG). Aus diesen Sachverhalten ergeben sich zahlreiche Punkte, die der Promoter nachträglich zu seinen Gunsten einfordern kann:
Sowohl die Agentur die den Promoter abrechnet, als auch das Unternehmen für das der Promoter im Einsatz war, haften gesamtschuldnerisch für die Forderungen des Promoters. Auch machen sich beide Unternehmen schuldig für die Beihilfe zur Schwarzarbeit, damit gelten die hier genannten Folgen für Agentur und Unternehmenskunde gleichermaßen:
Falls sich der Job des Promoters nicht in eine der oben genannten Kategorien einordnen lässt, können hier die wichtigsten Indikatoren eingesehen werden, die für bzw. gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
Indikatoren für Selbständige Tätigkeit
Abrechnung über Gewerbeschein erlaubt |
Indikatoren für Abhängige Beschäftigung
muss auf Lohnsteuerkarte abgerechnet werden |
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freie Arbeitszeiten | feste Arbeitszeiten |
keine Anwesenheitskontrolle | Anwesenheitspflicht |
Mitbestimmung beim Arbeitsort | vorgegebener Arbeitsort |
keine Arbeitsvorgaben | Briefing / Einweisung mit Vorgaben |
freie Kleiderwahl | Vorgaben beim Outfit |
Bezahlung auf Provision | Bezahlung pro Stunde |
mehrere Auftraggeber | ein Auftraggeber |
Nicht alle Indikatoren müssen zutreffen:
Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis müssen nicht alle Indikatoren zutreffen. Wenn der Promoter beispielsweise freie Kleiderwahl und mehrere Auftraggeber hat, aber bei dem Promotion Job feste Arbeitszeiten und Arbeitsvorgaben, wird dies dennoch als abhängiges Beschäftigungsverhältnis angesehen.
Weitere Informationen zur Beurteilung eines Arbeitsverhältnis:
Mit dem „Sozialversicherungsgesetz“ in § 7 Abs. 4 SGB IV will der Gesetzgeber verhindern, dass eigentlich abhängig beschäftigte Personen als Selbstständige auftreten und der Auftraggeber sich so die Kosten der Sozialversicherung (also Krankenversicherung, Pflegeversicherung, etc.), des Steuerrechts und die Unannehmlichkeiten des Arbeitsrechts spart. Für die Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses ist hierbei nicht ausschlaggebend, welcher schriftliche Vertrag geschlossen wurde, sondern wie das Arbeitsverhältnis in der Praxis ausgeführt wird. Zur Beurteilung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wurden vom Gesetzgeber bis zum Jahr 2004 einige Kriterien herangezogen und können auch heute noch als Indizien für eine Scheinselbstständigkeit gesehen werden:
Leider gibt es immer noch zahlreiche Falschinformationen zur Selbstständigkeit. Folgende Punkte werden fälschlicherweise immer wieder von Promotion Agenturen als Argument für die Selbstständigkeit genannt:
Alle Angaben auf dieser Seite sind ohne Gewähr. Insbesondere ersetzen sie keine Beratung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Für Klarheit sorgen können ggf. auch die folgenden Gerichtsurteile zu diesem Thema.
Das Hessische Landessozialgericht hat ein Grundsatzurteil für Messehostessen
verfasst: "Messe-Hostessen sind Arbeitnehmerinnen". Da Messe-Hostessen
auf dem Messestand weisungsgebunden arbeiten, sowie feste Arbeitszeiten und einen
festen Arbeitsort haben, liegt hier ein reguläres Anstellungsverhältnis vor.
zum Gerichtsurteil des Hessischen Landessozialgericht
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Promoter, welche eine zweitägige
Schulung erhalten haben und anschließend mehrere Promotion Einsätze durchgeführt haben.
Da die gesamte Tourenplanung vorgegeben war (inklusive Arbeitszeiten & Arbeitsort)
und auch detaillierte Vorgaben zur Arbeitsweise vorgegeben wurden, handelt es sich
um Arbeitnehmer.
zum Gerichtsurteil vom Landesarbeitsgericht Köln
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Apothekerin, die als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin arbeitete.
Diese konnte sich ihre Arbeitszeit (innerhalb der Ladenöffnungszeiten) vollkommen selbstständig
einteilen und hat nicht weisungsgebunden gearbeitet. Sie konnte ihre Tätigkeiten frei gestalten. Das Gericht hat geurteilt, dass sie
selbstständig arbeitet und nicht als Arbeitnehmerin zu behandeln ist.
zum Gerichtsurteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Leiter des von den Stadt Konstanz betriebenen Profiorchesters. Da der Dirigent
micht tatsächlich in den Betrieb eingegliedert war und nicht nennenswert den Weisungen der Stadt unterworfen war, hat das
Gericht geurteilt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
zum Gerichtsurteil des Sozialgericht Konstanz
Die InStaff & Jobs Gmbh vermittelt Promoter, Verkaufsberater und Hostessen in ganz Deutschland besonders für Jobs bei Verkaufsförderungen und Point of Sales Promotions. Als Promoter kannst du bei uns ein Online Profil erstellen und bekommst dann Jobanfragen über unsere Plattform. Wir rechnen dich grundsätzlich per Lohnsteuerkarte ab, sodass wir für dich und unsere Kunden das Risiko der Scheinselbstständigkeit verhindern.
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Stefanie am 04.09. um 18:31 Uhr
Liebes Team, ich habe mein eigenes Unternehmen gegründet, um jedoch besonders in der Gründungsphase finanz Engpässe zu verhindern, möchte ich gerne auch zusätzlich als Promoter arbeiten - Muss ich dann mein Unternehmen wieder als "Nebengewerbe" ummelden - denn Aufträge könnt Ihr zwar anbieten, aber nicht garantieren... Wie funktioniert das? LG Stefanie
InStaff am 06.09. um 14:58 Uhr
Hallo Stefanie,
in deinem konkreten Fall dürfen wir dich gar nicht anstellen, da du dich noch in der Gründungsphase befindest. Eine kurzfristige Beschäftigung dient nur dem Nebenerwerb zusätzlich zur Hauptbeschäftigung. Eine Abrechnung über den Gewerbeschein ist bei uns nicht möglich.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team