Zahlreiche Personaldienstleister vermitteln an Ihre Kunden temporäre Aushilfskräfte (z.B. Messehostessen, Eventhelfer, Servicekräfte, Küchenhelfer, etc.). Eine legale Personalvermittlung ist aber nur möglich, wenn der Personaldienstleister eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt und das Personal korrekt als Arbeitnehmer anstellt und abrechnet. Sollte keine Erlaubnis vorhanden sein oder das Personal nicht korrekt abgerechnet werden, macht sich sowohl der Personaldienstleister als auch sein Kunde strafbar.
Überblick
Bei einer verdeckten bzw. illegalen Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) bucht ein Kunde (Entleiher) temporäres Personal (Leiharbeitnehmer) von einem Personaldienstleister (Verleiher) und das Personal wird nicht korrekt als Arbeitnehmer abgerechnet bzw. es wird kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass dies illegal ist und zum rechtlichen Schutz des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht. Dabei haften Entleiher als auch Verleiher gesamtschuldnerisch für die Zahlungspflichten.
Merke: Wenn illegale AÜ vorliegt, entsteht aufgrund gesetzlicher Anordnung (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und Entleiher. Der Entleiher trägt somit das wirtschaftliche und rechtliche Risiko.
Wenn ein Einsatzunternehmen seine Arbeitnehmer illegal entleiht, hat das gewichtige Folgen. Es kommt zu:
Merke: Bei Verstoß haften Entleiher als auch Verleiher gesamtschuldnerisch für die Zahlungspflichten. Auf Einsatzunternehmen können verheerende Strafen zukommen.
Verstoß gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung | bis zu 25.000 EUR Bußgeld | § 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV |
Ordnungswidrigkeit bei Entleihe ohne Verleih-Erlaubnis des Verleihers | bis zu 30.000 EUR Bußgeld | § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜ |
Vorwurf der Schwarzarbeit | bis zu 50.000 EUR Bußgeld | § 8 SchwarzArbG |
Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gegen Geschäftsführer des Entleihers | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | § 266a StGB |
Die Beurteilung, ob Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag (auch Dienstvertrag) vorliegt, ist nicht immer einfach. Ausschlaggebend ist bei der Abgrenzung nicht, wie die Parteien den Vertrag bezeichnen oder welche Regelungen sie vereinbaren, sondern wie er tatsächlich umgesetzt wird. Auch beim Scheinwerkvertrag gelten oben aufgeführte Strafen.
Beim Werkvertrag beauftragt der Auftraggeber (Besteller) einen Auftragnehmer (Hersteller) gegen Zahlung ein Werk herzustellen. Die Werkvertragsfirma handelt dabei unternehmerisch selbstständig. Nur der Hersteller und nicht der Besteller ist Weisungsberechtigter gegenüber dem eingesetzten Fremdpersonal. Er ist allein verantwortlich und somit haftbar für den Erfolg der durchgeführten Arbeiten.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung, hingegen, wird eine Dienstleistung und kein bestimmtes Arbeitsergebnis zugesichert. Der Verleiher stellt dem Entleiher temporäres Personal (Leiharbeiter) zur Verfügung, das der Entleiher (Kunde) in seine Betriebsorganisation eingliedern darf und gegenüber dem er weisungsberechtigt ist.
Werkvertrag | Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitsauftrag: | Werkergebnis | Dienstleistung |
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Weisungsbefugnis über Arbeitnehmer: | Auftragnehmer hat Weisungsbefugnis | Auftraggeber hat Weisungsbefugnis | Unternehmerische Durchführung: | Auftragnehmer ist unternehmerisch selbstständig | Auftraggeber organisiert Arbeitsabläufe |
Unternehmerrisiko: | Auftragnehmer haftet für Ergebnis | Auftragnehmer haftet für Bereitstellung der Arbeitskräfte |
Merke: Nur wenn der Auftragnehmer seine Arbeitszeit, Arbeitskräfte und Arbeitsmittel selbst bestimmen kann, liegt ein Werkvertrag vor.
Sollte jedoch ein Werkvertrag oder auch eine selbständige Tätigkeit als Arbeitsverhältnis identifiziert werden, so handelt es sich um einen Scheinwerkvertrag/ Scheingewerbe zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung und es folgen erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Auftraggeber und Auftragnehmer.
Der Unternehmer beauftragt Frau Schmidt, die ein Gewerbe angemeldet hat, mit der Unterstützung auf dem Messestand. Für ihre Tätigkeit erhält sie eine Tagespauschale von 200 EUR zzgl. USt.
Dieses Vorgehen ist illegal und trägt rechtliche Konsequenzen mit sich. Die Formulierung setzt bereits voraus, dass der Unternehmer der „Selbstständigen“ Anweisungen erteilen muss und er somit Weisungsrecht über sie hat. Frau Schmidt ist in diesem Fall Arbeitnehmerin und betreibt Scheinselbstständigkeit - daran ändert auch die Art der Pauschalzahlung nichts. Es kommt daher zu einem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Entleiher. Dieser muss mit den oben genannten Folgen und Strafen rechnen.
Die InStaff & Jobs GmbH besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und kann Ihnen dadurch das gewünschte Personal 100 % rechtssicher vermitteln. InStaff garantiert Ihnen eine korrekte Anstellung der Mitarbeiter inklusive Lohnabrechnung und im Notfall auch sehr kurzfristig Ersatzpersonal.