Bei Verteilung von Werbematerial, wie Flyering in öffentlichen Räumen, muss immer
darauf geachtet werden, nicht gegen die allgemeinen rechtlichen Grundsätze für
Werbung zu verstoßen. Daher ist als Erstes zu erkunden, ob diese Art der Promotion
an dem gewünschten Standort erlaubt ist. Nicht in allen Städten sind derartige
Werbeaktionen in öffentlichen Bereichen zulässig.
Grundsätzlich darf Werbematerial auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur mit
behördlicher Genehmigung ausgeführt werden. Die Erlaubnis ist beim Amt
(Ordnungs-, bzw. Straßenverkehrsamt) der jeweiligen Stadt bzw. des Stadtbezirkes,
in denen das Werbematerial verteilt werden soll, zu beantragen.
Überblick
Hier haben wir Ihnen eine kurze Übersicht zur Genehmigung auf öffentlichen Straßen und Plätzen einiger Städte dargestellt. Diese Tabelle enthält Informationen, ob eine Handzettelverteilung erlaubt ist oder nicht, sowie Kontaktdaten zu den jeweiligen Ansprechpersonen.
Stadt | Besonderheiten zur Genehmigung | Ansprechpartner |
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Berlin | Die Genehmigung ist beim Ordnungsamt eines der Bezirke, in denen das Werbematerial verteilt werden soll, zu beantragen. | Bezirkamt Berlin Mitte
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Bremen | Im Innenstadtbereich ist eine Flyerverteilung nicht gestattet, möglich ist dies nur außerhalb der Stadt. | Gehwegreinigung, Osterfeuer, Straßenfeste, Infostände, Sondernutzung öffentlicher Flächen (Container), Ausländervereine
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Düsseldorf | Die Genehmigung für Sondernutzungen, wie Flyerverteilung, wird im Bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf erteilt. Die Antragsstellung muss schriftlich, mit mindestens 10 Werktagen, erfolgen bzw. mit Vorlauf von bis zu 4 Wochen, falls die Veranstaltung eine Auswirkung auf den Straßenverkehr haben kann. | |
Frankfurt |
Die Genehmigung dieser Städte wird über die Firma Ströer Deutsche Städte Medien GmbH ausgestellt. Weitere Informationen dazu finden Sie im nächsten Abschnitt. | |
Hamburg | Grundsätzlich wird keine Erlaubnis erteilt. Die Verteilung gewerblicher Handzettel, Warenproben u. ä. auf öffentlichen Wegeflächen ist gemäß § 23, Absatz 3, Nr.1 des Hamburgischen Wegegesetzes ausdrücklich untersagt. |
Bezirksamt Hamburg
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Hannover | Soll an einem zentralen Platz geworben werden, kann von der Deutschen Städte Medien GmbH eine Erlaubnis zum Verteilen von Flyern in den öffentlichen Bereichen Steintorplatz bis Schillerdenkmal und Lister Platz bis 50m Richtung Lister Meile erteilt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im nächsten Abschnitt. | Ströer Deutsche Städte Medien GmbH
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Leipzig | Die Erlaubnis ist beim Verkehrs- und Tiefbauamt zu beantragen. Ein Verteilerteam darf max. aus 2 Promotern bestehen. |
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München | Kommerzielle Veranstaltungen sowie das Verteilen von Flyern oder sonstigen Gegenständen zu Werbezwecken sind auf öffentlichem Verkehrsgrund im Stadtgebiet München grundsätzlich nicht zulässig. | Kreisverwaltungsreferat (KVR)
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Nürnberg | Kommerzielle Werbeaktionen können erlaubt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht unvertretbar beeinträchtigt wird. Mobile Werbung wird nur im Bereich von Fußgängerzonen und Geschäftsstraßen erlaubt. Im Bereich von Wohngebieten und im Bereich des Hauptmarktes werden derartige Sondernutzungserlaubnisse nicht erteilt. | Stadt Nürnberg Liegenschaftsamt
|
Stuttgart | Für die Innenstadt Stuttgart sind genehmigte Flächen, Kronprinzplatz und Wilhelmsplatz. In den Außenbezirken sind Verteilaktionen in Fußgängerzonen und auf den Gehwegen erlaubt (bis auf Bad Cannstatt und Bereich Neckarpark). |
Amt für öffentliche Ordnung
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In der Innenstadt einiger Städte ist die Verteilung von kommerziellen Veranstaltungen, wie Flyerverteilung unzulässig, erlaubt ist dies häufig nur außerhalb der Stadt. In jeder Stadt (sei es innen oder außerhalb der Stadt), in der eine Verteilung von Werbematerial grundsätzlich zulässig ist, wird Folgendes vorausgesetzt:
1. Allgemein wird eine Erlaubnis für eine Flyerverteilung nur erteilt, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmutzung des öffentlichen Straßenverkehrs zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
2. Die verantwortliche Person, sowie der genaue Ort und Zeitraum der geplanten Flyerverteilung ist zwingend zu benennen. Eine Kopie des Werbematerials sollte immer beigefügt werden.
Die Genehmigung ist i.d.R. mindestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Verteilung schriftlich beim zuständigen Ordnungsamt zu beantragen. Meistens kann der Antrag direkt am PC ausgefüllt und unterschrieben per Post versendet werden. Eine formlose Antragsstellung ist in Ausnahmefällen möglich. Sie sollten hierbei auf folgende Punkte eingehen:
Gebühren
In vielen Städten sind Verwaltungsgebühren fällig. Die Höhe der Gebühren ist
von Stadt zu Stadt unterschiedlich. In Berlin beispielsweise beträgt die Gebühr 34 EUR und in Stuttgart 160 EUR.
Zusätzlich entstehen weitere pauschale Kosten, die sich aus der Anzahl der Tage und
Stadtbezirke, sowie aus der Anzahl des einzusetzenden
Promotion Teams zusammensetzen können.
Bundesweit in ca. 350 Städten wird die Genehmigung über die Firma Ströer Deutsche Städte Medien GmbH ausgestellt, die generell Ansprechpartner für alle Werbemaßnahmen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist.
Hier finden Sie ein PDF-Dokument, eine Liste aller Städte für mobile Straßen Promotion, die über Ströer abgewickelt sind.
je Standort und Anzahl Promoter |
1 Promoter | 2er Team | 3er Team | 4er Team | ab 4er Team
zusätzlicher Promoter |
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Stadt ≥ 450.000 Einwohner | 150 EUR | 280 EUR | 400 EUR | 510 EUR | 100 EUR |
Stadt < 450.000 Einwohner | 105 EUR | 200 EUR | 285 EUR | 360 EUR | 70 EUR |
Stadt < 100.000 Einwohner | 75 EUR | 145 EUR | 210 EUR | 270 EUR | 50 EUR |
Nicht nur in städtischen Einkaufsstraßen und beliebten Fußgängerzonen werden gerne Flyering Aktionen umgesetzt, sondern auch in Bahnhöfen. Hierfür ist Störer ebenfalls Ansprechpartner. Mobile Promotion über Ströer ist bundesweit in ca. 5.700 Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG sowie in zahlreichen großstädtischen U-Bahnhöfen möglich.
Sie finden im unteren einen Auszug von den Bahnhöfen verschiedener Städte.
Für Informationen über Promotion Möglichkeiten in weiteren Bahnhöfen und U-Bahn-Stationen steht Ströer auf Anfrage zur Verfügung.
Studenten sind für viele Unternehmen die Zielgruppe. Ob die Verteilung von Flyern am
Campus erlaubt ist, hängt von der jeweiligen Einrichtung ab, da es sich hier
um ein Privatgebäude handelt. Grundsätzlich ist eine Genehmigung beim entsprechenden Campusleiter zu beantragen.
Auf einigen Universitäten dürfen nur Veranstaltungen von der Universität beworben werden,
Werbung für Veranstaltungen von Lokalen, Diskotheken, u.ä. sind nicht erlaubt.
Werbung für kommerzielle Zwecke kann auf dem Unigelände ebenfalls unzulässig sein. Da es sämtliche
Unterschiede unter den Universitäten gibt, empfiehlt sich bei Interesse, die Ansprechperson direkt zu kontaktieren.
Prinzipiell dürfen Geschäftsinhaber mit behördlicher Genehmigung einer Sondernutzung
direkt vor ihrem Geschäft Werbeveranstaltungen mit Verkaufsprodukten durchführen, sowie
Gutscheine, Werbeprospekte etc. verteilen. Hier gelten jedoch andere Regelungen vergleichsweise bei
Flyer Aktionen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei denen Sie nicht der
Geschäftsinhaber sind.
Die entsprechenden Anträge sind in der Regel zwei Wochen vor der jeweiligen
Aktion beim Ordnungsamt zu stellen. Konkrete Informationen über die maximale Dauer, Preise und weiteres
erhalten Sie beim Amt Ihrer Stadt.
Möchten Sie eine Flyeraktion für mehrere Tage oder Monate starten? Bei der Personalbuchung übernimmt InStaff die komplette Anstellung und Abrechnung des Personals und überzeugt mit einer modernen Online Plattform über die Sie Ihr Promotion Personal managen können, sowie einem hervorragenden Preis-Leistungsverhältnis.