In einigen Branchen ist das Thema Arbeitsschutz bzw. Arbeitsschutzunterweisung relativ leicht umzusetzen, doch im Sektor "Handel & Logistik" bei Lagerhelfern stellt es viele Inhaber bzw. Geschäftsführungen aufgrund verschiedenster
relevanter Einflüsse vor beachtliche Herausforderungen.
Die Beschäftigten innerhalb der Lagerlogistik müssen nicht selten, über die gesamte Arbeitszeit hinweg, regelmäßig (sehr) schwere Lasten entweder von Hand oder mit Hilfe von Flurfördermitteln bewegen, insbesondere abladen, aufladen, heben, tragen, festhalten, schieben und ziehen.
Gerade im Feld der Intralogistik, wo die effiziente Handhabung von Produkten, Materialien, Gütern und Waren eine zentrale Rolle spielt, sind die Gefahrenpotentiale vielfältig. Von nicht einsehbaren Ecken bzw. örtlichen Gefahren über Zeitdruck bis hin zu mangelnden (Arbeitssicherheits-)Schulungen
für (Aushilfs-)Mitarbeiter in der Lagerlogistik. Die Liste potentieller Risiken ist oft lang, was mit zusätzlichen Anforderungen bei betrieblichen Sicherheits-/Arbeitsschutzstandards verknüpft ist.
Sicherheits-/Arbeitsschutzunterweisungen umfassen Informationen für die Beschäftigten/Lagerhelfer zu Risiken und Gefahren in der Arbeitsumgebung, zu allgemeinen sowie spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen, zur ordnungsgemäßen
Verwendung von Arbeitsmitteln, Geräten sowie Maschinen/Anlagen, aber ergänzend auch zur Gesundheitsprävention zwischen den Beschäftigten am Arbeitsplatz sowie zu Notfallmaßnahmen (z.B. Erste Hilfe).
Mit einem Klick auf folgende Download-Links können Sie unsere Vorlagen/Übersichten, sowohl für die berufsspezifische Arbeitsschutzunterweisung "Lagerhelfer" als auch für die allgemeine Arbeitsschutzunterweisung (gilt für alle Jobtypen),
kostenlos im jeweiligen Datei-Format herunterladen:
Die folgenden Darstellungen und Aspekte sind exemplarische Gesichtspunkte aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Personaldienstleister im Bereich kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung - u.a. auch für das Tätigkeitsfeld
"Lagerhelfer/in". Diese Inhalte können nur einen gröberen Überblick über die berufsspezifischen Unterweisungsinhalte für (Aushilfs-)Lagerhelfer vermitteln,
da jeder Arbeitsplatz bzw. jede Arbeitsumgebung spezielle oder individuelle Rahmenbedingungen aufweist.
Diese individuellen Aspekte müssen vom jeweiligen Unternehmen in den konkreten Sicherheits-/
Arbeitsschutzunterweisungen spezifisch, bzw. ergänzend zu unseren hier aufgeführten Darstellungen,
thematisiert und besprochen werden.
Folgende berufsspezifische Unterweisungsinhalte sind unseres Erachtens für das Tätigkeitsfeld "Lagerhelfer/in" relevant:
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Unterweisungen zur Sicherheit und/oder zum Arbeitsschutz vermitteln die notwendigen Kenntnisse, Rahmenbedingungen und Fähigkeiten, damit sich Arbeitnehmer:innen bei der Arbeit sicher und gesund verhalten. Sie umfassen Informationen zu Risiken und Gefahren in der Arbeitsumgebung (gemäß der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung), zu allgemeinen sowie spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen, zur ordnungsgemäßen Verwendung von Arbeitsmitteln, Geräten sowie Maschinen/Anlagen, zur Gesundheitsprävention, zu Notfallmaßnahmen und zu Erster Hilfe.
Die unterwiesenen Beschäftigten sollen erfahren und wissen, wie sie sich in ihrem Arbeitsalltag am Arbeitsplatz gesund und sicher verhalten, sodass Unfälle sowie gesundheitsgefährdende Handlungen vermieden werden. Zudem sollen reibungslose Betriebsabläufe bzw. kontinuierlich sichere Arbeitsprozesse gewährleistet werden, in denen Unfälle oder arbeitnehmer-gefährdende Aktivitäten unterbunden werden. Gleichzeitig dienen die Arbeitsschutzunterweisungen dem Zweck, die Gesundheit und das Wohlbefinden der (Leih-)Arbeitnehmer:innen nachhaltig zu schützen.
In der Regel finden Sicherheits-/Arbeitsschutzunterweisungen in Form von mündlichen Vorträgen oder Belehrungen (mündliche Präsenzveranstaltung) am Arbeitsort statt, aber auch konkrete Demonstrationen oder interaktive Übungen - bezogen auf die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz - sind möglich. Im Ausnahmefall kann die Unterweisung auch direkt am Arbeitsplatz, unter Verwendung der Arbeitsmittel erfolgen. Wichtig ist eine für die Beschäftigten verständliche und nachvollziehbare Form und Sprache. Inhalt der Sicherheits-/Arbeitsschutzunterweisung sind die geltenden Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsvorschriften für den jeweiligen Arbeitsbereich und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Nach erfolgter Unterweisung wird diese mit Datum, Unterweisungsinhalten und Unterschrift der Teilnehmer sowie des Unterweisers transparent und nachvollziehbar dokumentiert.
Sicherheits-/Arbeitsschutzunterweisungen müssen bereits vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit bzw. Beschäftigung sowie aufgrund bestimmter Anlässe, wie Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel, erfolgen. Alle Unterweisungen im Bereich Sicherheit oder Arbeitsschutz müssen mindestens jährlich wiederholt werden und schriftlich mit Datum, Unterweisungsinhalten sowie Unterschriften nachgewiesen werden.
Eine Unterweisung sollte nicht länger als 30 Minuten dauern, um die volle Aufmerksamkeit der Teilnehmer:innen bis zum Vortragsende zu gewährleisten. Die Unterweisungsdauer richtet sich erfahrungsgemäß nach der Teilnehmerzahl, der Vortragsart, dem Unterweisungsthema sowie den jeweiligen Inhalten und kann demzufolge unterschiedlich lang ausfallen.
Die Pflicht, Sicherheits-/Arbeitsschutzunterweisungen durchzuführen, liegt gem. §13 ArbSchG beim Arbeitgeber. Die jeweilige Geschäftsführung kann diese Verpflichtung schriftlich an weitere Führungskräfte übertragen. In der Praxis werden Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzunterweisungen meistens von den zuständigen Vorgesetzten im jeweiligen Verantwortungsbereich durchgeführt (z.B. Abteilungsleitung, Schichtführung, Teamleitung oder Meister). Wichtig ist, dass die unterweisende Person über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, um die Mitarbeiter über die Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsvorschriften in ihrem Arbeitsumfeld zu informieren.
Alle (Leih-)Beschäftigten der jeweiligen Abteilung, ohne Ausnahme, müssen an Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzunterweisungen teilnehmen. Die jeweiligen (Leih-)Mitarbeiter müssen aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten an Arbeitsschutzmaßnahmen, die in § 15 ff. DGUV Vorschrift 1 angeführt sind, die durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen erhaltenen Anweisungen und Erfordernisse befolgen. Eine Nichtbefolgung bzw. Nichteinhaltung kann sowohl arbeitsrechtliche als auch gesundheitliche Konsequenzen haben. Die inhaltliche Gestaltung der Betriebsanweisung zu Sicherheits- und/oder Arbeitsschutzaspekten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Erstunterweisung: Erstunterweisungen müssen vor der Aufnahme einer neuen Tätigkeit bzw. Beschäftigung, sei es bei einer Neueinstellung, einem Arbeitsplatzwechsel oder
bei Einführung eines neuen Arbeitsmittels sowie -verfahrens, stattfinden.
Wiederholungsunterweisung: Die Sicherheits-/Arbeitsschutzunterweisung muss nach der Erstunterweisung regelmäßig, jedoch in den meisten Fällen mindestens einmal jährlich, wiederholt werden.
Nach § 29 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) müssen besonders bei der Beschäftigung von Jugendlichen Unterweisungen zur Sicherheit und zum Arbeitsschutz sogar mindestens halbjährlich wiederholt werden.
Unterweisung aus besonderem Grund: Besondere Situationen wie Unfälle, Beinahe-Unfälle oder Erkrankungen, sicherheitswidrige Verhaltensweisen, Aufgaben mit besonders hohen Gefährdungslagen oder auch ungewöhnliche,
seltene Tätigkeiten können ein Anlass sein, erneut Sicherheits-/Arbeitsschutzunterweisungen durchzuführen. Zudem können besondere Unterweisungen, beispielsweise für den Umgang mit toxischen oder krebserregenden Gefahrstoffen,
oder spezielle Sicherheits-/Arbeitsschutzübungen - zum Beispiel für die persönliche Schutzausrüstung, die vor tödlichen Gefahren schützt - ergänzend notwendig sein.
Einweisungen und Unterweisungen haben beide das Ziel, gefährdungsfreie Arbeitsabläufe und -prozesse zu gewährleisten sowie die Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu schützen. Beide gehören eng zusammen.
Für die Unterweisung gibt es in §12 Arbeitsschutzgesetz konkrete Vorschriften. Für die Einweisung gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben oder Vorschriften.
Sie sind trotzdem beide fester Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Als Einweisung wird der Bestandteil der Unterweisung bezeichnet, der am konkreten Arbeitsplatz stattfindet. Genauer gesagt, ist die Einweisung ein Bestandteil der Unterweisung, und zwar der Teil, der direkt am Arbeitsplatz stattfindet.
Eine Einweisung ist also fester Bestandteil der Erstunterweisung von Mitarbeitern an neuen Arbeitsplätzen. Die Beschäftigten lernen die konkrete Situation, Verfahren und Geräte an ihrem neuen Arbeitsplatz kennen und werden in gesundheitsgerechtem Verhalten unterwiesen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeits-/Gesundheitsschutz. Sie umfasst das systematische Analysieren, Erfassen, Beurteilen sowie Bewerten möglicher Gefährdungen für alle Mitarbeiter an einem
bestimmten Arbeitsplatz sowie das Festlegen erforderlicher Maßnahmen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz (vgl. Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung).
Sie ist die wesentliche Grundlage von
Sicherheits- und/oder Arbeitsschutzunterweisungen, die für den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. für das jeweilige Tätigkeitsfeld im Vorfeld zu erstellen ist.
Die Gefährdungsbeurteilung ist in allen Unternehmen ab einem Beschäftigten Pflicht.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass sie fachkundig durchgeführt und dokumentiert wird. Vorrangiges Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Als Werkzeug zur Gefahren-Prävention können durch die Gefährdungsbeurteilung Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen wirksam verhindert bzw. verringert werden.
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