Alle Jobs, die von Instaff vermittelt werden, sind temporär und stellen kurzfristige Beschäftigungen dar. Dabei werden für die einzelnen Jobs befristete Arbeitsverträge geschlossen. Durch eine Rahmenvereinbarung haben laut den Urteilen BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 7 AZR 181/01 und BAG, Urteil vom 16.04.2003 - 7 AZR 187/02 Arbeitgeber die Möglichkeit, die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung zu fixieren.
Überblick
Rahmenvereinbarungen beinhalten grundsätzliche Bedingungen der noch abzuschließenden, auf den jeweiligen Einsatz, befristeten Arbeitsverträge. Es handelt sich demnach um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Jobber, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit bietet einen Pool an Mitarbeitern aufzubauen, welchen er im Bedarfsfall kontaktieren bzw. ein Angebot unterbreiten kann.
Zwischen (Firma) und (Herrn/Frau)
Die (Firma) erklärt sich bereit, Herrn/Frau in die Liste der Interessenten für zeitweilige Arbeitseinsätze aufzunehmen. Im Bedarfsfall wird die (Firma) bei Herrn/Frau anfragen, ob diese/r in der Lage und bereit ist, für einen näher bestimmten Zeitraum (Einsatztag, Anzahl der Stunden und Lage der Arbeitszeit) Arbeiten als ... bei der (Firma) zu erledigen. Soweit die Parteien Einigkeit über Zeit und Umfang erzielt haben, wird für den konkreten Einsatz ein auf den jeweiligen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis durch Gegenzeichnung beider Parteien dieser Vereinbarung abgeschlossen. Hierbei wird Datum, Lage und Umfang des Arbeitseinsatzes schriftlich fixiert und durch beiderseitige Unterschrift bestätigt.
Die (Firma) und Herr/Frau sind sich darüber einig, dass die (Firma) nicht verpflichtet ist, Herrn/Frau Beschäftigungsangebote zu unterbreiten, Herr/Frau nicht verpflichtet ist, Beschäftigungsangebote der (Firma) anzunehmen, durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung und die aufgrund gesonderter Vereinbarung erfolgende befristete Beschäftigung ein Dauerteilzeitarbeitsverhältnis – auch in Form eines sog. Abrufarbeitsverhältnisses (§12 TzBfG) – nicht begründet wird.
(Ort/Datum) (Unterschriften)
Da eine Rahmenvereinbarung lediglich die Bedingungen der Zusammenarbeit wiedergibt, der Jobber sich aber nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet, stellt eine Rahmenvereinbarung, laut dem BAG, Urtl. vom 31.07.2002 - 7 AZR 181/01, keinen Arbeitsvertrag dar. Demnach hat sowohl der Arbeitgeber als auch der Jobber keine Verpflichtung, Jobangebote anzubieten bzw. anzunehmen. Einigen sich beide Parteien auf die gemeinsame Abwicklung eines konkreten Jobs, bedarf es des Abschlusses eines Arbeitsvertrages für den jeweiligen, zeitlich begrenzten, Einsatz. Diese befristeten Arbeitsverträge werden auf der Basis der Rahmenvereinbarung abgeschlossen und beruhen gemäß §14 Abs. 1 S.2 Nr. 1 TzBfG auf dem Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs. Aus diesem Grund muss der Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn in Schriftform unterschrieben werden und den Befristungsgrund enthalten.
Der Inhalt einer Rahmenvereinbarung beschränkt sich im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag auf die wesentlichen Bedingungen der zukünftigen Zusammenarbeit:
Rahmenvereinbarung | Arbeitsverträge | Art der Arbeit | x | x |
---|---|---|
Stundenlohn | x | Vergütung | x | x |
konkreter Einsatztag/ Zeitraum | x | Stundenanzahl | x | einsatzbezogene Befristung | x | Befristung | x | x | Leistungsverpflichtung zur Dienstleistung von Arbeitnehmern | x | schriftliche Form und Unterschrift | x | x |
Aufgrund dessen, dass eine Rahmenvereinbarung kein Arbeitsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien darstellt, bestehen außerhalb des Arbeitseinsatzes für beide Parteien keine Verpflichtungen.
Urlaubsanspruch
Durch eine Rahmenvereinbarung allein bestehen keine Urlaubsansprüche. Diese werden erst durch und für die Dauer des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages begründet. Da ein Urlaubsanspruch gemäß § 4 BUrlG und § 5 Abs.1 BUrlG erst voll besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht, kann generell über die kurzfristige Beschäftigung lediglich ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des regulären Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Demnach besteht kein Urlaubsanspruch, sollte das Arbeitsverhältnis weniger als einen vollen Monat bestehen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht ebenfalls nicht bei einer getroffenen Rahmenvereinbarung. Auch in diesem Fall bedingt es einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einer Beschäftigung von mindestens 4 Wochen.
Anspruch auf Jobs
Wie bereits erwähnt, kann allein durch eine abgeschlossene Rahmenvereinbarung kein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis begründet werden, weshalb für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf ein Jobangebot besteht.
Kurzfristige Minijobs / Beschäftigungen gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV haben die Besonderheit, dass diese von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt sind und im Gegensatz zu Minijobs unabhängig des Verdienstes sind.
Für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung, zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus, werden gemäß BGBI. I 2020 die Zeitgrenzen neu definiert. Ab dem 01. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV mit der Bedingung (gemäß SGB IV § 134), dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate, 102 Arbeitstage oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.Diese Zeitgrenzen gelten generell innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch für Jahres übergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt sind.
Eine Rahmenvereinbarung wird in der Regel für maximal 12 Monate abgeschlossen. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung bietet sich idealerweise ein Kalenderjahr an, da dann anrechenbare Vorbeschäftigungen eines kurzfristigen Minijobs nicht berücksichtigt werden müssen. Sollte eine Rahmenvereinbarung unterjährig geschlossen werden, dürfen alle Arbeitseinsätze über die kurzfristige Beschäftigung, die bereits genannte Zeitgrenze insgesamt nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für das laufende Kalenderjahr als auch für die Dauer der Rahmenvereinbarung.
Wiederholen sich Arbeitseinsätze bei dem gleichen Arbeitgeber können Rahmenvereinbarungen dennoch über die 12 Monate hinaus andauern und weiterhin als kurzfristige Beschäftigung gelten.
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann ab dem Zeitpunkt der Verlängerung der Rahmenvereinbarung nicht länger von einer gelegentlichen Beschäftigung ausgegangen werden, sodass keine Sozialversicherungs- und Beitragsbefreiung mehr vorliegt.
Durch eine Rahmenvereinbarung kann nachgewiesen werden, dass die Beschäftigung nicht regelmäßig ausgeübt werden soll, weshalb das Vorliegen einer Regelmäßigkeit sozialversicherungstechnisch verneint wird und somit keine Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht vorliegt.
Für die Betriebsprüfungen im Bereich der Sozialversicherung sind ausschließlich die Rentenversicherungsträger zuständig. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist das die Minijobzentrale. Das bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung einzieht und Betriebsprüfungen, aufgrund von nicht gezahlten bzw. aufgrund der nicht zutreffenden angemeldeten kurzfristigen Beschäftigung und somit entgangenen Sozialabgaben, durchführt. Dieser Fall liegt vor, wenn eine Beschäftigung als regelmäßig anzusehen ist und somit kein Sozialversicherungsabgaben befreiter kurzfristiger Minijob vorliegt. Laut dem BSG Urteil vom 7.05.2014 (B 12 R 5/12 R) ist eine Beschäftigung als Regelmäßig anzusehen, wenn diese nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist sowie über mehr als 12 Monate hinweg ausgeübt werden soll. Dies ist auch der Fall, wenn die angegebenen Zeitgrenzen eingehalten wurden.
Eine Rahmenvereinbarung erweist sich daher im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung als vorteilhaft, da das Risiko einer regelmäßigen Beschäftigung vermieden wird und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Sozialversicherungsabgaben abführen müssen.