IfSG Belehrung, rote Karte und Gesundheitszeugnis meint grundsätzlich das Selbe. Im Allgemeinen wird die Bezeichnung "Gesundheitszeugnis" eher verwendet. Der Einfachheit halber und zum besseren Verständnis wird folgend ebenfalls auf diese Bezeichnung zurückgegriffen.
Überblick
Das Gesundheitszeugnis ist ein offizielles Dokument, das bescheinigt, dass eine Person nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt wurde und somit über die nötigen Kenntnisse im Umgang mit Lebensmitteln verfügt, um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden. Das Gesundheitszeugnis wird insbesondere in der Gastronomie und Lebensmittelindustrie benötigt, wenn Mitarbeiter mit risikoreichen Lebensmitteln arbeiten.
Bis 2001 galt in Deutschland das Bundesseuchengesetz und laut diesem Gesetz hat man ein "Gesundheitszeugnis" benötigt, wenn man bei seinem Job in Berührung mit Lebensmitteln kommen konnte. Dieses Gesundheitszeugnis wurde auch "Gesundheitspass" bzw. aufgrund der Farbe auch "rote Karte" genannt.
In 2001 ist jedoch eine Neuregelung durch das Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Seitdem benötigt man kein Gesundheitszeugnis mehr, sondern eine "Infektionsschutz - Erstbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz". Wer heute von "Gesundheitszeugnis" oder über eine "rote Karte" spricht, meint also in der Regel diese Belehrung nach Infektionsschutzgesetz.
Heute ist das Gesundheitszeugnis nichts anderes als eine Bescheinigung mit der Überschrift "Bescheinigung des Gesundheitsamtes / beauftragten Arztes gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz". Damit wird bescheinigt, dass die Person mündlich und schriftlich über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote und die Verpflichtungen gemäß § 43 Absätze 2, 4 und 5 belehrt worden ist.
Nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) benötigt jeder Arbeitnehmer eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz, wenn er bei seinem Job mit risikoreichen Lebensmitteln in Berührung kommen kann. Mit "Berührung" sind auch Tätigkeiten gemeint, bei denen man die Speisen zwar nicht direkt anfasst, aber z.B. die Speisen verarbeitet mit Küchengeräten (Mixer, Löffel, etc.).
Die Liste der Lebensmittel mit Infektions Risiko ist sehr weit gefasst und beinhaltet beispielsweise alle tierischen Produkte (Fleisch, Fisch, Milch & Ei) sowie Speiseeis, Säuglingsnahrung, bestimmte Backwaren, Rohkostsalate, Mayonnaisen sowie Samen & Sprossen zum Rohverzehr.Das Gesundheitszeugnis kann in der Regel beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden. In vielen Fällen ist es möglich, die Infektionsschutz-Erstbelehrung online durchzuführen, indem man sich auf der Website des zuständigen Gesundheitsamts anmeldet und einen Termin auswählt. Alternativ kann man das Gesundheitszeugnis persönlich vor Ort beantragen, indem man einen Termin vereinbart und beim Gesundheitsamt erscheint.
Es gibt auch die Möglichkeit, das Gesundheitszeugnis beim Hausarzt bzw. zugelassenen Arzt online zu machen. Jedoch ist dies meist mit höheren Kosten verbunden und nicht jeder Hausarzt bietet diesen Service an.
In jeder größeren Stadt gibt es ein Gesundheitsamt, welches regelmäßig diese Belehrungen durchführt. Die Belehrung dauert ca. 1 Stunde und du kannst dich meistens online ca. 1 bis 3 Wochen vorher anmelden.
Um das Gesundheitszeugnis zu beantragen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Viele Gesundheitsämter bieten mittlerweile die Möglichkeit an, die Infektionsschutz-Erstbelehrung online zu absolvieren. Hierfür muss man sich in der Regel auf der Website des zuständigen Gesundheitsamts anmelden und einen Termin auswählen. Anschließend kann man das Gesundheitszeugnis online machen.
Die Belehrung wird dann über eine Videokonferenz-Plattform oder ein Online-Portal durchgeführt. Diese Option ist besonders praktisch für Menschen, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten oder anderen Verpflichtungen keine Zeit haben, persönlich vor Ort zu erscheinen.
Wenn du die Belehrung für das Gesundheitszeugnis online durchführst, ist es eigentlich irrelevant über welches Portal, weil das Gesundheitszeugnis bundesweit anerkannt wird. In der folgenden Tabelle sind einige Portale aufgelistet, auf denen eine IfSG Beleherung machbar ist.
Stadt | Gesundheitszeugnis online machen |
---|---|
München | Zur Online IfSG Belehrung |
Dortmund | Zur Online IfSG Belehrung |
Niedersachsen | Zur Online IfSG Belehrung |
Pfalz | Zur Online IfSG Belehrung |
Wer das Gesundheitszeugnis lieber vor Ort beantragen möchte, kann dies in der Regel direkt beim Gesundheitsamt tun. Hierbei muss man in der Regel einen Termin vereinbaren und persönlich erscheinen. In jedem Fall sollten Interessierte vorab die Anforderungen und Voraussetzungen des zuständigen Gesundheitsamts prüfen und sich gegebenenfalls im Voraus anmelden, um längere Wartezeiten zu vermeiden.
Stadt | Bezirk | Anmeldung zur IfSG Belehrung |
---|---|---|
Berlin | Charlottenburg - Wilmersdorf | Termin online buchen |
Berlin | Lichtenberg | Termin online buchen |
Berlin | Mitte | Termin online buchen |
Hamburg | Eimsbüttel | Termin online buchen |
Die Kosten für das Gesundheitszeugnis können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein und hängen auch davon ab, ob man die Belehrung online oder vor Ort durchführt. In der Regel fallen jedoch Gebühren von etwa 15 EUR bis 35 EUR an. Einige Gesundheitsämter bieten auch Gruppenrabatte oder ermäßigte Gebühren für Schüler und Studenten an. Man kann sich vor der Anmeldung bei dem zuständigen Gesundheitsamt nach den genauen Kosten informieren.
Das Gesundheitszeugnis bzw. die Infektionsschutz-Erstbelehrung ist in der Regel unbegrenzt gültig, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Änderung, die eine erneute Belehrung erforderlich macht. Einige Arbeitgeber verlangen jedoch, dass das Gesundheitszeugnis alle paar Jahre erneuert wird, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer auf dem neuesten Stand der Hygiene- und Sicherheitsstandards sind. Dazu wird eine Folgebelehrung durchgeführt.
Jedoch ist zu beachten, dass für Tätigkeiten in den Bereichen Lebensmittelzubereitung, Lebensmittelverkauf oder Gastronomie eine Bescheinigung benötigt wird. Diese Bescheinigung behält ihre lebenslange Gültigkeit, sofern die Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Erstbelehrung ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber aufnehmen.
Zusätzlich steht im Gesetz: "Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren." Hierbei handelt es sich um eine Folgebelehrung bzw. Wiederholungsbelehrung.
Die Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine zusätzliche Belehrung, die nach einer Erstbelehrung für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten erforderlich sein kann. Sie dient dazu, Arbeitnehmer regelmäßig über wichtige Aspekte des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu informieren und sicherzustellen, dass sie stets auf dem neuesten Stand der relevanten Vorschriften und Bestimmungen sind.
Die Folgebelehrung beinhaltet in der Regel eine Auffrischung der Informationen, die während der Erstbelehrung vermittelt wurden, sowie aktualisierte Hinweise zu neuen Entwicklungen im Bereich des Infektionsschutzes. Die Folgebelehrung konzentriert sich auf spezifische Themen, die für bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitsbereiche relevant sind. Dies kann beispielsweise Hygienepraktiken, neue Gesetzesänderungen, Risikoeinschätzungen oder besondere Anforderungen in bestimmten Arbeitsumgebungen umfassen.
Die Durchführung der Folgebelehrung variiert je nach Bundesland und den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit. Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter regelmäßig an einer Folgebelehrung teilnehmen, um die Hygienestandards und den Infektionsschutz zu gewährleisten.
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Sam Adrian am 10.12. um 13:23 Uhr
Warum verlinkt ihr auf InStaff direkt auf die Online Belehrung direkt auf die Erstbelehrung ohne den Hinweis zu geben, dass man neben seinem Namen "Instaff & Jobs GmbH" eintragen muss, sonst wird die Belhrung aus dem Profil gelöscht. Wie bitte soll ich nachträglich ohne Aufwände ein geändertes Zertifikat erhalten für, das ich 20€ bezahlen musste. Weiterhin möchte ich wissen wieso meine Erstbelehrung sofort aus dem Profil gelöscht wird nur weil ich innerhalb von 2 Tagen keine Folgebelehrung gemacht habe. Darüber stand nichts in meinem Dashboard. Das heißt wohl ich benötige sowohl die Erstbelehrung als auch die Folgebelehrung inkl. meines Namens UND in Klammern "Instaff & Jobs GmbH". Das alles ist lästig, kostet wahrscheinlich zusätzlich 20€ und unnötige Wartezeit bis ihr wieder meine Zertifikate prüft. Es hat mich schon einige Jobs gekostet, weil ihr das nicht einfach VORHER kommuniziert, sondern jedes mal mein Zertifkat aus einem anderen Grund ablehnt.
InStaff am 12.01. um 09:34 Uhr
Hallo Sam,
als dein neuer Arbeitgeber sind wir dazu verpflichtet, mit dir eine Folgebelehrung durchzuführen. Die Folgebelehrung ist für unsere Jobber kostenlos.
Beste Grüße - Dein InStaff-Team
Michelle am 30.08. um 10:45 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne würde ich mich als Servicekraft für Celebrate Streetfood melden, bin aber unsicher, ob ich das ohne IfSG-Belehrung darf, weil man u.a. Essen und Getränke austeilt. Können Sie mir da weiterhelfen? (3. September in Bonn).
Viele Grüße
Michelle Koc
InStaff am 30.08. um 17:04 Uhr
Hallo Michelle,
wenn in der Jobbeschreibung nicht angegeben wurde, dass du für den Einsatz eine IfSG-Belehrung benötigst, kannst du dich auch ohne eine Belehrung darauf bewerben.
Beste Grüße - Dein InStaff-Team