Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während einer versicherten beruflichen Tätigkeit ereignet und durch eine äußere Einwirkung verursacht wird.
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Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?
Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Der Unfall geschieht während der Arbeit oder einer beruflichen Tätigkeit.
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Er steht in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.
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Es liegt eine plötzliche, von außen kommende Einwirkung vor, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Typische Beispiele für Arbeitsunfälle
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Ein Handwerker stürzt auf der Baustelle von einer Leiter.
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Eine Bürokraft stolpert über ein Kabel und verletzt sich am Arm.
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Ein Lagerarbeiter rutscht auf einer nassen Fläche aus und bricht sich das Bein.
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Ein Koch verbrennt sich in der Restaurantküche schwer an heißem Öl.
Wann ist ein Unfall kein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Beispielsweise sind gesundheitliche Probleme ohne äußeren Einfluss (z. B. ein Schlaganfall ohne äußere Ursache) davon ausgenommen. Ein Unfall in der Mittagspause wird nur dann als Arbeitsunfall anerkannt, wenn er in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht – zum Beispiel auf dem Weg zur Kantine innerhalb des Firmengebäudes.
Was ist ein Wegeunfall?
Neben dem klassischen Arbeitsunfall gibt es auch den Wegeunfall. Dieser tritt auf, wenn sich ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ereignet. Auch bestimmte Umwege können unter gewissen Voraussetzungen als Arbeitsunfall gewertet werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift in folgenden Fällen:
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Der Unfall passiert auf dem direkten Arbeitsweg.
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Der Unfall geschieht auf einem notwendigen Umweg, z. B. wegen einer Baustelle oder eines Staus.
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Es gibt einen anerkannten Umweg, etwa um ein Kind zur Schule oder in die Kita zu bringen.
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Der Unfall ereignet sich auf dem Heimweg, der aus betrieblichen Gründen unterbrochen wurde (z. B. Dienstbesprechung außerhalb der Firma).
Beispiele für einen versicherten Wegeunfall:
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Ein Arbeitnehmer rutscht auf einer vereisten Straße aus, während er zu Fuß zur Arbeit geht.
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Eine Angestellte gerät mit dem Fahrrad auf dem direkten Weg ins Büro in einen Verkehrsunfall.
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Ein Vater fährt sein Kind vor der Arbeit in die Kita. Da dieser Umweg als notwendige Wegunterbrechung anerkannt ist, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
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Ein Mitarbeiter nimmt wegen eines unvorhersehbaren Staus eine alternative Route zur Arbeit und verunglückt.
Wann entfällt der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall?
Ein Unfall auf dem Arbeitsweg ist nur unter bestimmten Bedingungen ein versicherter Wegeunfall. In folgenden Fällen besteht in der Regel kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung:
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Private Erledigungen, die den direkten Arbeitsweg unterbrechen (z. B. Einkaufen oder ein Cafébesuch).
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Unfälle während eines längeren Aufenthalts an einem Ort ohne beruflichen Bezug.
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Ein Unfall, der nach einer erheblichen Umwegfahrt ohne beruflichen Grund passiert.
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Arbeitsunfall – Was tun? Erste Schritte nach einem Unfall
Ein Arbeitsunfall kann plötzlich und unerwartet passieren. In einer solchen Situation ist es wichtig, ruhig zu bleiben und schnell die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Die ersten Minuten nach einem Unfall sind entscheidend, um Verletzungen zu versorgen und sicherzustellen, dass der Vorfall korrekt dokumentiert wird. Doch wer hat einen Arbeitsunfall zu melden? Welche Fristen gelten?
Erste Hilfe leisten und Verletzungen dokumentieren
Nach einem Arbeitsunfall steht die Gesundheit an erster Stelle. Folgende Maßnahmen sind sofort zu ergreifen:
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Erste Hilfe leisten – Wenn Kollegen betroffen sind, sollte sofort Erste Hilfe geleistet werden. Je nach Schwere der Verletzung kann ein Notarzt oder Betriebsarzt gerufen werden.
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Dokumentation des Unfalls – Es ist ratsam, den Unfallhergang schriftlich festzuhalten und – falls möglich – Fotos von der Unfallstelle und eventuellen Gefahrenquellen zu machen.
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Zeugen notieren – Falls es Kollegen gibt, die den Unfall beobachtet haben, sollten deren Namen festgehalten werden. Diese Aussagen können später wichtig sein.
Durchgangsarzt (D-Arzt) – Warum ist der Arztbesuch wichtig?
Für die Behandlung nach einem Arbeitsunfall ist ein Durchgangsarzt (D-Arzt) zuständig.
Ein D-Arzt ist ein Facharzt für Unfallchirurgie oder Orthopädie, der von der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen wurde. Er ist auf Arbeitsunfälle spezialisiert und entscheidet über die medizinische Behandlung sowie die weitere Versorgung des Patienten.
Warum muss ich einen D-Arzt aufsuchen?
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Nur der D-Arzt darf über die Weiterbehandlung entscheiden, insbesondere ob eine spezielle Heilbehandlung erforderlich ist.
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Er erstellt einen ärztlichen Bericht (D-Bericht) und übermittelt ihn an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. In diesem Bericht steht, ob der Unfall als Arbeitsunfall zu bewerten ist und ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Damit dokumentiert er die medizinischen Folgen des Unfalls und trägt zur Behandlungssteuerung bei.
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Hausärzte dürfen Arbeitsunfälle nur behandeln, wenn es sich um sehr leichte Verletzungen handelt. Bei schwereren Verletzungen muss der Patient an einen Durchgangsarzt überwiesen werden.
Tipp: Die nächstgelegenen Durchgangsärzte kann man beim Arbeitgeber, der Berufsgenossenschaft oder über die Website der gesetzlichen Unfallversicherung finden.
Arbeitsunfall oder Wegeunfall melden – Wer ist zuständig und welche Fristen
Ein Arbeitsunfall genauso wie ein Wegeunfall muss unverzüglich gemeldet werden, damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift und notwendige Leistungen gewährt werden. Bei einem Wegeunfall ist eine detaillierte Angabe des Unfallortes und der Umstände besonders wichtig, da er außerhalb des Betriebsgeländes passiert ist.
Die Meldung erfolgt je nach Situation wie folgt:
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Der Arbeitnehmer hat den Unfall sowie eine mögliche Krankschreibung sofort beim Arbeitgeber zu melden, damit die gesetzliche Unfallversicherung greift.
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Der Arbeitgeber muss eine Unfallanzeige innerhalb von drei Kalendertagen an die Berufsgenossenschaft senden, wenn die Arbeitsunfähigkeit über drei Tage dauert ( § 193 SGB VII ).
Arbeitsunfall & Wegeunfall. Wer meldet was und an wen? (Quelle: InStaff & Jobs GmbH)
Meldung /Aufgabe
| Zuständigkeit
| Empfänger
| Frist
| Besonderheiten
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Meldung des Arbeitsunfalls |
Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
Sofort |
Arbeitnehmer muss den Unfall und ggf. die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. |
Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung (eAU) übermitteln |
D-Arzt |
Krankenkasse |
Unverzüglich |
Die eAU wird elektronisch an die Krankenkasse übermittelt, der Arbeitnehmer erhält eine Papierkopie für die eigenen Unterlagen. |
Abruf der eAU für die Lohnfortzahlung |
Arbeitgeber |
Krankenkasse |
Sobald der D-Arzt die eAU an die Krankenkasse übermittelt hat |
Der Arbeitgeber kann die eAU abrufen, sobald die Daten in der Krankenkasse vorliegen.
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Ärztliche Meldung des Arbeitsunfalls (D-Bericht) |
D-Arzt |
Berufsgenossen- schaft / Unfallkasse |
Unverzüglich |
Wird unabhängig vom Arbeitsausfall erstellt, wenn ein Arbeitsunfall diagnostiziert wird. |
Meldung des Arbeitsunfalls (Unfallanzeige) |
Arbeitgeber |
Berufsgenossen- schaft / Unfallkasse |
Spätestens 3 Kalendertage nach Unfall, wenn Arbeitsausfall über 3 Tage |
Meldepflicht nur, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Kalendertage ausfällt. |
Lohnfortzahlung (bis zu 6 Wochen) |
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer |
Laufend während der ersten 6 Wochen |
Arbeitgeber zahlt volles Gehalt weiter, wenn der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt ist. |
Meldung der längeren Arbeitsunfähigkeit für Verletztengeld |
D-Arzt |
Krankenkasse |
Spätestens nach 6 Wochen |
Die Krankenkasse zahlt das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaft. |
Verletztengeld-Zahlung (ab Woche 7) |
Krankenkasse (im Auftrag der BG) |
Arbeitnehmer |
Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit |
Höhe: 80 % des Bruttogehalts, max. 100 % des Nettogehalts. |
Konsequenzen einer verspäteten oder unterlassenen Meldung
Wird ein Arbeitsunfall versäumt oder zu spät gemeldet, kann dies ernsthafte Folgen haben:
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Verlust des Versicherungsschutzes: Wird der Unfall zu spät gemeldet, besteht die Möglichkeit, dass die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ablehnt und keine Kosten übernimmt.
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Probleme mit der Lohnfortzahlung: Ohne offizielle Meldung könnte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen, wenn er sich auf fehlende Nachweise beruft.
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Strafen für den Arbeitgeber: Arbeitgeber, die ihre Meldepflicht vorsätzlich verletzen, können mit einer Geldstrafe belegt werden.
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Rechtliche Unsicherheiten: Falls Spätfolgen auftreten (z. B. Rückenschäden nach einem Sturz), gibt es ohne Unfallmeldung keinen Nachweis, dass der Schaden durch den Arbeitsunfall entstanden ist.
Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall
Nach der Meldung eines Arbeits- oder Wegeunfalls prüft die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob es sich um einen versicherten Unfall handelt.
Wenn ein Arbeitsunfall anerkannt wird, haben Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe durch den Arbeitgeber. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die folgenden Kosten:
Unfallanzeige (Quelle: BG Verkehr)
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Medizinische Behandlung – Dazu gehören Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Physiotherapie.
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Rehabilitation und Wiedereingliederung – Falls nötig, übernimmt die Versicherung auch Reha-Maßnahmen, Umschulungen oder Anpassungen am Arbeitsplatz.
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Verletztengeld als Lohnersatz – Wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist ( § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG), erhält er Verletztengeld anstelle des regulären Gehalts. Dieses beträgt normalerweise 80 % des Bruttogehalts und wird von der Krankenkasse im Auftrag der Unfallversicherung gezahlt. Verletztengeld wird bis zu 78 Wochen gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitsunfall andauert.
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Rentenleistungen – Falls die Verletzungen langfristige gesundheitliche Einschränkungen zur Folge haben, kann eine Unfallrente gezahlt werden.
Neben der Lohnfortzahlung und dem Verletztengeld fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie nach einem Arbeitsunfall auch Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt jedoch grundsätzlich kein Schmerzensgeld. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer Schmerzensgeld fordern können:
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Vorsätzliche Tat eines Kollegen oder Arbeitgebers (z. B. Körperverletzung).
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Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers.
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Wegeunfall mit Fremdverschulden (z. B. ein Autounfall, bei dem ein anderer Fahrer schuld ist).
In diesen Fällen kann Schmerzensgeld über eine private Klage gegen den Verursacher gefordert werden.
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Arbeitsunfall im Homeoffice
Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2021 gelten Arbeitsunfälle im Homeoffice offiziell als Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ( § 8 Abs. 1 SGB VII). Das bedeutet, dass Beschäftigte auch im Homeoffice gesetzlich versichert sind, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleiden.
Allerdings gibt es Einschränkungen, die sich aus der Art der Tätigkeit und der konkreten Situation ergeben.
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Es besteht ein direkter Zusammenhang mit der Arbeit.
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Die Tätigkeit erfolgt im Interesse des Arbeitgebers.
Beispiel für versicherte Unfälle im Homeoffice:
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Sturz über ein Computerkabel während einer Videokonferenz.
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Stolpern auf dem Weg vom Schreibtisch zum Drucker.
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Rückenschmerzen durch das Heben von Akten im Rahmen der Arbeit.
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Sturz auf der Treppe innerhalb der Wohnung, wenn der Gang zum Arbeitszimmer beruflich motiviert ist.
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Der Weg zur Haustür wegen eines dienstlichen Termins oder zur betrieblich bedingten Abfallentsorgung.
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Der Weg zur Kantine oder zu einem Geschäft, um Lebensmittel für die Mittagspause zu kaufen.
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Der direkte Weg zur Toilette oder Küche ist versichert, solange keine Unterbrechung durch private Tätigkeiten erfolgt. Der Weg zum Briefkasten bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 SGB VII).
Wann ist ein Unfall im Homeoffice NICHT versichert?
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Private Tätigkeiten fallen außerhalb des Versicherungsschutzes.
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Private Telefonate oder Pausen gehören zum persönlichen Bereich und liegen außerhalb des Versicherungsschutzes.
Beispiele für nicht versicherte Unfälle:
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Sturz auf dem Weg zur Kaffeemaschine in der Küche.
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Unfall während einer privaten Erledigung (z. B. Paket an der Tür annehmen).
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Stolpern über ein Spielzeug des Kindes während einer Arbeitspause.
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Private Wege zur Haustür wie das Holen der Post oder die Annahme eines Pakets.
Wie im Fall eines Wegeunfalls ist der erste Weg zur Arbeit versichert – auch wenn dieser im Homeoffice nur wenige Meter lang ist.
Das bedeutet: Wer morgens von seinem Schlafzimmer in sein Homeoffice geht, steht unter Unfallversicherungsschutz.
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Stolpern auf dem Flur auf dem Weg zum Arbeitszimmer = versichert.
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Stolpern auf dem Weg zum Wohnzimmer, um dort eine private Nachricht zu checken = keine Versicherung.
Wichtig: Bei Unfällen im Homeoffice sollte genau beschrieben werden, welche Tätigkeit in diesem Moment ausgeführt wurde. Nur so kann geprüft werden, ob es sich um eine berufliche Tätigkeit oder eine private Handlung handelte!
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